Sachdarstellung:
Der seinerzeitige Eigentümer des Grundstücks „Kleiner Moorpadd 1“ in
Portsloge hatte sich im Jahre 2006 mit einem Antrag an die Gemeinde Edewecht
gewandt, für diese Flächen einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Antragsteller
verfügte damals über mehr als 56 alte Traktoren und weitere alte
Handwerksgeräte aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Diese wollte er dort
in einem Museum ausstellen. Neben der reinen Ausstellung der Sammlerstücke
sollten auf dem Grundstück „Kleiner Moorpadd 1 auch Vorführungen dieser
Gerätschaften erfolgen. Vorgesehen war auch die Etablierung eines
gastronomischen Angebotes in Verbindung mit dem Museum. In dem Bestandsgebäude
sollte die Betriebsleiterwohnung untergebracht werden.
Letztlich hat der Rat in seiner Sitzung am 18.12.2006 einen
entsprechenden Bebauungsplan beschlossen, der durch die Festsetzung eines
Sondergebietes die oben kurz beschriebenen Nutzungen in planungsrechtlicher
Hinsicht absichern sollte. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ammerland
wurde der Bebauungsplan und die seinerzeit im Parallelverfahren durchgeführte
71. Änderung des Flächennutzungsplanes am 09.03.2007 in Kraft gesetzt.
Diese Planungen sind in der Anlage Nr. 1 beigefügt.
Das geplante Vorhaben konnte vom Antragsteller und Eigentümer der Flächen
in den Folgejahren allerdings nicht umgesetzt werden. Es wurde zwar auf
Grundlage des Bebauungsplanes ein Unterstellgebäude für die
landwirtschaftlichen Gerätschaften beantragt und durch den Landkreis Ammerland
genehmigt. Eine Umsetzung der Baugenehmigung hat aber nie stattgefunden.
Vielmehr ist diese durch Zeitablauf seit längerem verfallen.
In der Zwischenzeit ist der ehemalige Eigentümer zudem verstorben. Auch
die Erben wollen die Idee des Verstorbenen nicht weiter verfolgen, sodass das
Planungsziel des Sondergebietes sich nicht mehr erfüllten wird. Neben der
Aufgabe jeglicher diesbezüglicher Ambitionen auch von Seiten der Erben liegt
dies auch darin begründet, dass das Planungsziel derzeit nur durch die
Ausweisung eines speziell auf die Nutzungsabsichten des damaligen Eigentümers
zugeschnittenen Sondergebietes erzielt werden könnte. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese
Nutzungsidee von einem Dritten aufgegriffen werden könnte, ist aufgrund der
spezifischen Inhalte nicht gegeben.
Da die im Bebauungsplan Nr. 155 formulierten Planungsziele sich nicht
mehr verwirklichen lassen und die Fläche über den gesamten Zeitraum weiterhin
ausschließlich als Außenbereich wahrgenommen werden konnte, sollte hier der
Hinfälligkeit der Planung durch entsprechende Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 155 „Museum
Portsloge“ Rechnung getragen werden, so dass zukünftig dieser Bereich auch in
planungsrechtlicher Hinsicht wieder dem Außenbereich zugeordnet werden kann.
Eine anderweitige Planung, z. B. als allgemeines Wohngebiet scheidet für diese
Fläche aufgrund der dezentralen Lage sowie des benachbarten Reiterhofes im
Übrigen ebenfalls aus.
Da gemäß § 1 Abs. 8 BauGB für die Aufhebung eines Bebauungsplanes die
Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen entsprechend anzuwenden
sind, wäre zunächst eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 BauGB durchzuführen, an die sich dann die öffentliche
Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB anschließt.
Ein Vorentwurf der Aufhebungsplanungen können der Anlage Nr. 2
entnommen werden.
Beschlussvorschlag:
- Aufgrund
der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden
Fassung soll eine 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013
durchgeführt, sowie der Bebauungsplan Nr. 155 „Museum Portsloge“ aufgrund
eingetretener Funktionslosigkeit förmlich aufgehoben werden.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage entsprechender Vorentwürfe die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planungen zu unterrichten
sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereiche durch die Planungen berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1
BauGB ebenfalls von den Planungen zu unterrichten und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung aufzufordern.
Anlagen:
-
Bebauungsplan
Nr. 155 (Planzeichnung)
-
Vorentwurf
einer Aufhebungssatzung