Finanzierung:
Sachdarstellung:
Der Anlage Nr. 1 zur Beschlussvorlage ist der Antrag des
Eigentümers des Grundstückes Wildenlohsdamm 16 zu entnehmen, der darauf
gerichtet ist, durch eine Änderung des Bebauungsplanes die rückwärtige
Bebaubarkeit des Grundstücks zu erreichen. Der Eigentümer hat das Grundstück,
welches seit vielen Jahren unbewohnt ist, erst kürzlich erworben. Erkundigungen
zur Bebaubarkeit wurden von ihm im Vorfeld nicht eingeholt.
Die planungsrechtliche Situation ist derzeit dadurch gekennzeichnet, dass
der in den 1960er Jahren aufgestellte Bebauungsplan Nr. 12 nur eine
straßenseitige Bebauung vorsieht. Die rückwärtigen, zum Teil nach heutigen
Maßstäben sehr großen Grundstücksbereiche sind dagegen nicht mit Wohnhäusern
überbaubar und damit der Gartennutzung vorbehalten.
Für die benachbart zum Grundstück des Antragstellers liegende Fläche lag
bis zum Jahre 2009 eine vergleichbare Situation vor. Die damalige Eigentümerin
dieses Grundstückes, welches zu diesem Zeitpunkt vollständig unbebaut war,
wandte sich seinerzeit ebenfalls mit einem Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes an die Gemeinde. Aufgrund der Größe des Grundstückes, die dazu
geeignet war, mehrere Wohnhäuser aufnehmen zu können, wurde seinerzeit
entschieden, für dieses Grundstück eine Änderung des Bebauungsplanes
durchzuführen. Die damaligen Bemühungen, aufgrund der ähnlichen Ausgangslage
auch das benachbarte, dem jetzigen Antrag zu Grunde liegende Grundstück in die
Planung mit einzubeziehen scheiterten daran, dass eine Kontaktaufnahme mit den
damaligen Eigentümern nicht herzustellen war.
Die planerische Situation bis 2009 und nach durchgeführter Änderung des
Bebauungsplanes für das benachbarte Grundstück im Jahre 2009 kann der Anlage
Nr. 2 entnommen werden.
Mit dem jetzt vorliegenden Antrag würde eine Änderung des Bebauungsplanes
für lediglich ein einzelnes Grundstück zur Größe von 830 m² vorgenommen werden,
aus der sich die Möglichkeit zur Errichtung lediglich eines weiteren Wohnhauses
ergäbe. Derartige Einzelfallplanungen sind grundsätzlich als problematisch
anzusehen. Angesichts ähnlicher Ausgangslagen auf den weiter angrenzenden
Grundstücken sollte also für den Fall einer erneuten Änderung des
Bebauungsplanes die Einbeziehung dieser Flächen erwogen werden.
Hierzu wäre, analog zu den im letzten Bauausschuss erörterten Änderungsanträgen,
eine Anliegerversammlung der betroffenen Grundstückseigentümer sowie der an den
Änderungsbereich angrenzenden Anlieger durchzuführen. In dieser Veranstaltung
wären dann auch die bekannten finanziellen Rahmenbedingungen im Falle der
Durchführung einer Planänderung zu erläutern.
Vor Durchführung einer Anliegerversammlung könnte die grundsätzliche
Bereitschaft zu einer Bebauungsplanänderung schriftlich bei den betroffenen
Grundstückseigentümern abgefragt werden.
Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 12 ausschließlich für das Grundstück Wildenlohsdamm 16 wird
zur Vermeidung einer Einzelfallplanung nicht durchgeführt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die grundsätzliche Bereitschaft zur
Durchführung einer Bebauungsplanänderung bei den von einer Planänderung
erfassten Grundstückseigentümern schriftlich abzufragen. Im Falle einer
einheitlich positiven Rückmeldung ist vor Einleitung eines konkreten
Planverfahrens eine Anliegerversammlung unter Einbeziehung der an das
Plangebiet angrenzenden Grundstückseigentümer durchzuführen.
Das Ergebnis von Befragung und
gegebenenfalls Anliegerversammlung ist dem Bauausschuss wieder vorzulegen.
Anlagen:
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Antrag
auf Änderung des Bebauungsplanes
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Darstellung
der planungsrechtlichen Situation