Betreff
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 in Friedrichsfehn zur Verringerung der festgesetzten Mindestgrundstücksgröße
Vorlage
2019/FB III/2934
Aktenzeichen
FB III - Kn
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

 

 

 


Sachdarstellung:

Die Eigentümer des Grundstückes Elsterweg 1 in Friedrichsfehn haben sich an die Gemeinde Edewecht mit dem Antrag gewandt, den Bebauungsplan Nr. 29 für ihr Grundstück dahingehend zu ändern, dass eine Bebauung mit mehr als einem Einfamilienhaus ermöglicht wird. Der Antrag liegt als Anlage Nr. 1 bei.

 

Das Grundstück Elsterweg 1 liegt im Geltungsbereich des 1974 aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 29 in Friedrichsfehn und weist ein Sondergebiet „Wohnpark“ aus. Prägender Grundzug dieses Bebauungsplanes ist die parkähnliche Anlage der Baugrundstücke, die durch sehr zurückhaltende Versiegelungszahlen, der Beschränkung auf Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und insbesondere der Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen von 8.000 m² garantiert wird. Nur im Übergangsbereich zum Ziegelweg wurden abweichende Festsetzungen getroffen, mit denen auf die dort seinerzeit bereits existierende Bebauung reflektiert wurde. Die Plansituation kann der Anlage Nr. 2 entnommen werden.

 

Festzustellen ist, dass sich das Baugebiet vollständig gemäß der ursprünglichen Planungsziele entwickelt hat. Es hat sich ein parkähnliches Wohngebiet verwirklicht, auf dem sich entsprechend der Größe der Grundstücke waldähnliche Strukturen entwickelt haben. Von daher kann dieses Baugebiet nicht mit einer üblichen Siedlungslage verglichen werden und eignet sich nicht für die an anderer Stelle diskutierten Maßnahmen der Innenentwicklung. Vielmehr würde durch die Veränderung der Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Zahl der Wohnungen oder der Festsetzungen zur Mindestgrundstücksgröße der sich seinerzeit planerisch gewollte und sich entsprechend entwickelte Siedlungscharakter dieses Wohnparks grundlegend verändert. Die von den Antragstellern angeführte Bebauung am Ziegelweg, die sich durch die Einbeziehung des Eckgrundstückes Ziegelweg/Roter Steinweg in den Bebauungsplan Nr. 159 vollziehen konnte eignet sich dementsprechend auch nicht als planerischer Anknüpfungspunkt.

 

Da ein Planungserfordernis aus dem Antrag nicht abgeleitet werden kann, sollte die Beschlussempfehlung an den Verwaltungsausschuss wie folgt lauten

 


Beschlussvorschlag:

Für den Bebauungsplan Nr. 29 in Friedrichsfehn wird kein Änderungsverfahren eingeleitet.

 

 


Anlagen:

-       Antrag

-       Übersichtsplan