Betreff
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128 in Friedrichsfehn für den Neubau einer Krippe im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB, hier: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
2010/IV/584
Aktenzeichen
IV Ko
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

  1. Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll im Hinblick auf die geplante Einrichtung einer Kinderkrippe für den in der Anlage Nr.   der Niederschrift über die Gemeinsame Sitzung des Kindergarten- und Bauausschusses am 01.06.2010 gekennzeichneten Bereich eine 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage eines entsprechenden Planentwurfes die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Auslegung der Planung gemäß § 13 a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen.

 

  1. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzupassen.

Sachdarstellung:

Die in der Beschlussvorlage zu TOP 4 der Gemeinsamen Sitzung des Kindergarten- und Bauausschusses am 01.06.2010 vorgeschlagene Fläche für den Neubau eines Krippengebäudes mit 30 Krippenplätzen westlich der Mehrzweckhalle in Friedrichsfehn liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 128. Für diesen Bereich enthält der Bebauungsplan derzeit die Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen für sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen sowie für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche ebenfalls als Gemeinbedarfsfläche für sportlichen Zwecken dienende Gebäude dargestellt. Auszüge aus dem Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan sind als Anlage beigefügt.

 

Die Errichtung einer Krippe ist derzeit somit weder von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes noch den Festsetzungen des Bebauungsplanes gedeckt. Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Krippengebäudes zu schaffen, ist daher der Bebauungsplan Nr. 128 im Wege einer 4. Änderung dahingehend zu ändern, dass für den Bereich des Baugrundstücks eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Anlagen (Kinderkrippe)“ festgesetzt wird. Der Änderungsbereich kann dem anliegenden Übersichtsplan entnommen werden.

 

Da es sich hier um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a BauGB handelt, kann die Änderung im sog. beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Der Flächennutzungsplan ist hinsichtlich der abweichenden Darstellungen lediglich im Wege einer sog. Berichtigung anzupassen, so dass ein gesondertes Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich ist.

 

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Einrichtung einer Kinderkrippe in Nachbarschaft zu einer Sportstätte keine Bedenken. Im Rahmen einer überschlägigen Prüfung wurde vom Ingenieurbüro Itap, Oldenburg, eine Einschätzung zu dieser Frage eingeholt. Ein besonderer Schutzanspruch einer Krippeneinrichtung über den allgemeinen Schutzanspruch vor gesundheitsschädlichem Lärm hinaus besteht demnach nicht. Die Krippe selbst als Lärmquelle sei im Gegenzug lärmtechnisch wie eine Sportstätte zu beurteilen. Da der Bebauungsplan derzeit die Nutzung der Fläche als Sportstätte zulässt, ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht diesbezüglich kein Konfliktpotential zu erwarten.

 

Um zügig den Ausbau des Krippenangebotes in der Gemeinde Edewecht fortentwickeln zu können, wird vorgeschlagen mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128 die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.

 

Der Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss sollte daher lauten:


Anlagen:

-          Auszug aus dem B-Plan Nr. 128

-          Auszug aus dem Flächennutzungsplan

-          Übersichtsplan zum Änderungsbereich