Beschlussvorschlag:
Die Höhe der Ausgaben, die als unerheblich im
Sinne des § 89 NGO anzusehen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt.
Sachdarstellung:
Nach § 89 NGO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann die Bürgermeisterin im Einvernehmen mit dem Ratsvorsitzenden, bei unerheblichen Ausgaben die Bürgermeisterin, die Zustimmung erteilen.
Der Rat der Gemeinde Edewecht hat im Jahre 1992 die Höhe der Ausgaben, die als unerheblich im Sinne von § 89 NGO anzusehen sind, auf 2.556,46 € (5.000 DM) festgelegt. Im Laufe der Zeit hat sich herausgestellt, dass diese Grenze nicht mehr praxisgerecht ist.
In den übrigen Ammerland-Gemeinden gelten folgende Wertgrenzen:
Apen 12.500 €
Bad Zwischenahn 5.000 € (überplanmäßig)
2.500 € (außerplanmäßig)
Rastede 5.000 € (darüber ist die Zustimmung des stv. Bürgermeisters
erforderlich)
Westerstede 10.000 €
Wiefelstede 10.000 €
Es wird vorgeschlagen, über den Verwaltungsausschuss
folgende Beschlussempfehlung an den Gemeinderat zu richten: