Betreff
Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben - Feststellung der Höhe der Ausgaben, die als unerheblich im Sinne von § 89 NGO anzusehen sind
Vorlage
2009/II/425
Aktenzeichen
II To/Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Höhe der Ausgaben, die als unerheblich im Sinne des § 89 NGO anzusehen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt.


Sachdarstellung:

 

Nach § 89 NGO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann die Bürgermeisterin im Einvernehmen mit dem Ratsvorsitzenden, bei unerheblichen Ausgaben die Bürgermeisterin, die Zustimmung erteilen.

 

Der Rat der Gemeinde Edewecht hat im Jahre 1992 die Höhe der Ausgaben, die als unerheblich im Sinne von § 89 NGO anzusehen sind, auf 2.556,46 € (5.000 DM) festgelegt. Im Laufe der Zeit hat sich herausgestellt, dass diese Grenze nicht mehr praxisgerecht ist.

 

In den übrigen Ammerland-Gemeinden gelten folgende Wertgrenzen:

 

Apen                           12.500 €

Bad Zwischenahn       5.000 € (überplanmäßig)

                                      2.500 € (außerplanmäßig)

Rastede                       5.000 € (darüber ist die Zustimmung des stv. Bürgermeisters  

                           erforderlich)

Westerstede              10.000 €

Wiefelstede               10.000 €

 

Es wird vorgeschlagen, über den Verwaltungsausschuss folgende Beschlussempfehlung an den Gemeinderat zu richten: