Betreff
Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung
Vorlage
2014/FB I/1763
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

 

Am 17. Juli 1997 wurden vom Rat der Gemeinde Edewecht zwei Satzungen zur Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen beschlossen. Dabei wurden in einer Satzung die Regelungen für den Innenbereich und in der anderen Satzung die Regelungen für den Außenbereich getroffen.  

 

Stark vereinfacht ausgedrückt sieht die Satzung für den Innenbereich eine Beitragserhebung unter Berücksichtigung des jeweiligen (wirtschaftlichen) Vorteils eines Grundstücks vor. Für den Außenbereich wurden Pauschalzahlungen in Höhe von 1.000,- € für bebaute Grundstücke bis zu einem Hektar und 230,- € für alle anderen Flächen je Hektar beschlossen.

 

Aufgrund der stetigen Entwicklung des Beitragsrechts durch die Rechtsprechung besteht nunmehr für den Außenbereich ein dringender Änderungsbedarf. Pauschalzahlungen dürfen nach aktueller Rechtslage nicht erhoben werden. Nach den Vorschriften des Nds. Kommunalabgabengesetz sind die Beiträge zwingend nach den jeweiligen Vorteilen zu bemessen. Im Straßenausbaubeitragsrecht wird eine Pauschalzahlung dieser Anforderung nicht mehr gerecht. Durch den Beitragsmaßstab muss der unterschiedliche Vorteil bemessen werden, den jedes Grundstück am Straßenausbau hat.

 

Für den Innenbereich besteht weniger Veränderungsdruck. Sowohl System als auch die einzelnen Werte zur Vorteilsbemessung würden einer gerichtlichen Kontrolle voraussichtlich standhalten. Jedoch können auch für den Innenbereich kleinere Ergänzungen nachgepflegt werden. Somit bietet es sich an, die Regelungen insgesamt in einer Satzung für die Beitragserhebung im Gemeindegebiet zusammenzufassen.

 

Grundsätzlich sollte im gesamten Gemeindegebiet der Beitrag nach folgendem System berechnet werden:

 

1.    Ermittlung des gesamten Aufwandes für den Straßenausbau (§ 2 und § 3).

 

2.    Berechnung des Anteils, der insgesamt von den Beitragspflichtigen zu tragen ist (§4).

 

3.    Berechnung des individuellen Nutzens (Grundstücksfläche x Nutzenfaktor) der Maßnahme (§ 5 und § 6).

 

4.    Verteilung des Anteils nach § 4 auf die Grundstückseigentümer entsprechend ihrem individuellen Nutzen.

 

Der Entwurf einer Neufassung der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Ein genereller Vergleich von altem und neuem Recht im Außenbereich ist allerdings ohne Weiteres nicht möglich, weil die nach der Rechtsprechung vorgesehene Beitragserhebung auf den jeweiligen Einzelfall abstellt. Die Verwaltung wird daher in der Sitzung anhand einiger Beispielsberechnungen die grds. Veränderungen darstellen. Gleichwohl davon auszugehen ist, dass die Neuregelung zu einem Anstieg der Beitragslast im Außenbereich führen würde, besteht gem. § 4 Abs. 4 der Satzung im Einzelfall die Möglichkeit, durch eine ergänzende Satzung den Anteil des umzulegenden Aufwandes abweichend festzusetzen und dadurch die Beitragslast insgesamt zu senken, bspw. für kostenintensive Moorstraßen.


Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf der „Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung)“ bei gleichzeitiger Außerkraftsetzung der beiden geltenden Satzungen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland bekannt zu machen.


Anlagen:

 

-       Entwurf der Straßenausbaubeitragssatzung