Betreff
Satzung über die kommunale Anstalt öffentlichen Rechts "Pflege Service Edewecht"
hier: Anpassung der Satzung an die Verordnung über kommunale Anstalten
Vorlage
2014/FB I/1693
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

 

Mit Wirkung vom 01.01.2014 ist die Verordnung über Kommunale Anstalten (KomAnstVO) der Nds. Landesregierung in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden ergänzende Regelungen für Anstalten öffentlichen Rechts in Niedersachsen normiert. § 30 KomAnstVO sieht vor, dass Satzungen die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, vor dem 01.01.2015 den Bestimmungen der Verordnung anzupassen sind. Grds. entsprechen die Regelungen der Satzung über die kommunale Anstalt öffentlichen Rechts „Pflege Service Edewecht“ den Bestimmungen dieser Verordnung bis auf eine Ausnahme in § 11 Abs. 4. Daher ist dieser Passus wie folgt neu zu fassen:

 

§ 11 Abs. 4 neu:

 

§ 11 Abs. 4 alt:

Der Vorstand hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen und zu unterschreiben. Die nach § 25 der Eigenbetriebsverordnung vorgeschriebenen Muster sind in angepasster Form zu verwenden. Nach Durchführung der Abschlussprüfung sind die Unterlagen dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Rat der Gemeinde zuzuleiten.

Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Rat der Gemeinde zuzuleiten.

 

Bei dieser Gelegenheit sollte zudem eine Klarstellung in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wie folgt erfolgen:

 

§ 5 Abs. 2 Satz 1 neu:

 

§ 5 Abs. 2 Satz1 alt:

Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens 5 Jahren

bestellt; erneute Bestellungen sind zulässig.

Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens 5 Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig.

 

 

Verwaltungsseits wird gebeten, den vorgeschlagenen Satzungsänderungen zuzustimmen.


Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf zur ersten Änderung der Satzung über die kommunale Anstalt öffentlichen Rechts „Pflege Service Edewecht“ wird zugestimmt. Die Änderungssatzung wird beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungssatzung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland bekannt zu machen.


Anlagen:

 

-       Entwurf der Satzungsänderung