Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 A am Sandberg in Jeddeloh I im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB,
Abwägung zu den Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung sowie Erarbeitung des Satzungsbeschlusses
Vorlage
2014/FB III/1686
Aktenzeichen
FB III - Ko
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

In seiner Sitzung am 25.02.2014 hat der Verwaltungsausschuss die Durchführung einer 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 A am Sandberg in Jeddeloh I im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Auslegung der Planung durchzuführen.

 

Gegenstand der Planänderung ist die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bereich, der derzeit als Zierteich genutzt und im Bebauungsplan als Teichfläche festgesetzt ist. Es soll hierdurch die Möglichkeit geschaffen werden, im Rahmen einer Nachverdichtung zwei neue Bauplätze zu schaffen. Der Planentwurf ist in verkleinerter Form als Anlage Nr. 1 beigefügt.

 

Die Auslegung des Planentwurfes hat in der Zeit vom 24.04.2014 bis 23.05.2014 stattgefunden. Von privater Seite sind hierbei keinerlei Anregungen und Hinweise vorgetragen worden.

 

Von Seiten der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Anregungen und Hinweise vom Landkreis Ammerland, dem OOWV, der EWE Wasser GmbH sowie dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Hannover - Kampfmittelbeseitigungsdienst -vorgetragen worden. Diese Stellungnahmen liegen als Anlage Nr. 2 bei.

 

Stellungnahmen ohne Anregungen und Hinweise wurden vorgebracht von:

 

-       IHK Oldenburg

-       Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Forstamt Weser-Ems -

-       Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Bezirksstelle Oldenburg Nord

-       Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

-       E.ON Netz GmbH

-       Deutsche Telekom

-       TenneT TSO GmbH

-       Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

-       Nds. Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie –

-       Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen

 

Für den weiteren Abwägungsvorgang ist insbesondere die Stellungnahme des Landkreises Ammerland von Belang. Neben redaktionellen Hinweisen formuliert der Landkreis in seiner Stellungnahme, dass aus seiner Sicht von der Gemeinde für diese Planung nicht ausreichend herausgearbeitet wurde, dass für die Überplanung des Zierteiches ein planerisches Erfordernis besteht. Außerdem sei fraglich, ob mit dem beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB das richtige Verfahren gewählt wurde, da hier zwar ein bereits förmlich überplanter Bereich angefasst werde, tatsächlich der dort rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 54 A aber nicht vollständig umgesetzt worden sei. Zur Erläuterung: Die ebenfalls als allgemeines Wohngebiet überplanten Bereiche östlich des jetzigen Geltungsbereichs der 2. Änderung werden auf absehbare Zeit aufgrund großflächiger Baumschulnutzung für eine Wohnbauentwicklung nicht zur Verfügung stehen.

 

In der Begründung zum Bebauungsplan sind somit das planerische Erfordernis sowie die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens für Maßnahmen der Innenentwicklung und Nachverdichtung wie folgt näher zu erläutern:

Mit dem Bebauungsplan Nr. 54 A wurde in den 80er Jahren eine umfassende Überplanung des Bereichs "Sandberg" in Jeddeloh I vorgenommen. Die Planung hat sich allerdings aufgrund längerfristiger Flächeninanspruchnahmen anderer Art (insbesondere Baumschulnutzung) nicht vollständig verwirklicht. Dennoch sind in Teilbereichen Wohnbaunutzungen in 2. und auch 3. Reihe entstanden. In unmittelbarer Nachbarschaft nördlich des Plangebiets der 2. Änderung weist der Bebauungsplan auch bereits überbaubare Flächen aus, auf denen keine entgegenstehenden Nutzungen die Umsetzung der Planung hemmen. Der Bereich Sandberg ist im Bereich der Wohnbauentwicklung trotz teilweise entgegenstehender Baumschulnutzungen als Entwicklungsbereich anzusehen. Hier liegen die wesentlichen Reserveflächen für eine Siedlungsentwicklung in Jeddeloh I. Insofern hat die seinerzeitige Flächendarstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan Nr. 54 A auch heute noch seine planerische Berechtigung. Um für die derzeit nicht vollständig verfügbaren Bereiche einen, wenn auch nur kleinflächigen, Ausgleich zu schaffen, soll nun in gleicher Bautiefe wie auf der o.g. nördlichen Fläche zur Straße Sandberg die bislang als Teichfläche festgesetzte Fläche einer Bebauung zugeführt werden. Wie bereits an anderer Stelle im Baugebiet praktiziert, wird diese Fläche durch eine private Wegefläche erschlossen. Durch die Planung erfolgt somit im Sinne der Innenentwicklung und Nachverdichtung eine weitergehende Nutzbarmachung der am Sandberg durch den Bebauungsplan Nr. 54 A vorgehaltenen Reserveflächen in städtebaulich nachvollziehbarer Weise.

 

Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Stellungnahme des Landkreises nimmt die im Bebauungsplan Nr. 54 A als zu erhalten festgesetzte Wallhecke entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 A ein. In der Stellungnahme wurde von der Unteren Naturschutzbehörde ein weitergehender Schutz dieses Landschaftselementes gefordert als in der Planung bislang vorgesehen. Diese Schutzanforderungen wurden in einem Ortstermin am 20.08.2014 gemeinsam mit der    Unteren Naturschutzbehörde nochmals überprüft. Im Ortstermin konnte hierbei festgestellt werden, dass der bislang als Wallhecke eingestufte Bereich tatsächlich nicht die Anforderungen an eine Wallhecke im üblichen Sinne erfüllt. Der Wallkörper weist eine Höhe von etwa 2 m auf und hat eine Wallfußbreite von mehreren Metern, so dass vielmehr von einer massiven Verwallung mit Baumbestand gesprochen werden muss. Bereits in der Wallheckenkartierung des Landkreises Ammerland vom 29.05.1990 ist laut Aussage der Unteren Naturschutzbehörde die Einstufung als Wallhecke als fraglich bezeichnet worden. Die bereits im Entwurf des Bebauungsplanes vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Verwallung samt aufstehenden Bäumen sind nach fachlicher Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde danach ausreichend. Die entsprechende Stellungnahme ist als Anlage Nr. 3 beigefügt.

 

Hinsichtlich der in der Stellungnahme formulierten artenschutzrechtlichen Anforderungen an die Verfüllung des Teiches wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, dass im Zuge des für die Verfüllung durchzuführenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine artenschutzrechtliche Prüfung und Begutachtung zu erfolgen hat, in der die Maßnahmen aufgezeigt werden, die zum Schutz der betroffenen Arten zu ergreifen sind (z. B. die Umsiedlung der betroffenen Fische und Amphibien in einen vorhandenen Teich auf einem Nachbargrundstück).

 

Die übrigen redaktionellen Hinweise des Landkreises werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

Die Hinweise des OOWV werden zur Kenntnis genommen.

 

Der Hinweis des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und an die Grundstückseigentümer weiter gegeben. Da das Plangebiet innerhalb eines besiedelten Bereichs liegt und zum größten Teil aus einer Teichfläche besteht, die nach dem II. Weltkrieg entstanden ist, ist nach Einschätzung der Gemeinde Edewecht mit dem Auffinden von Kampfmitteln nicht zu rechnen.

 

Der Hinweis der EWE Wasser GmbH wird zur Kenntnis genommen. In die Begründung wird die Empfehlung der EWE Wasser GmbH aufgenommen, in der Stichstraße eine Schmutzwasserleitung zu errichten, an die die bestehenden und noch geplanten Häuser angeschlossen werden. Der Anschluss an den in der Straße Sandberg befindlichen Hauptkanal hat über einen Einstiegsschacht DN 1000 zu erfolgen.

 

Bebauungsplan und Begründung wurden zwischenzeitlich entsprechend angepasst bzw. ergänzt. Da durch die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, findet zu diesem geänderten Entwurf derzeit vom 02.09.2014 bis 15.09.2014 eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB statt. Beteiligt werden als von der Änderung Betroffene der Landkreis Ammerland sowie die Flächeneigentümer. Zur Sitzung wird die Verwaltung über das Ergebnis dieser Beteiligung berichten.

 

Vorbehaltlich des Ergebnisses der eingeschränkten Beteiligung sollte der Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss wie folgt lauten:


Beschlussvorschlag:

  1. Zu den während der öffentlichen Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 A in Jeddeloh I in der Zeit vom 24.04.2014 bis 23.05.2014 sowie während der  eingeschränkten Beteiligung in der Zeit vom 02.09.2014 bis 15.09.2014 eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der in der Sitzung des Bauausschusses am 22.09.2014 erarbeiteten Abwägungsvorschläge entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.

 

  1. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 A in Jeddeloh I, der aufgrund der Vorschriften des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, wird in der vorgelegten Form als Satzung mit Begründung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 A in Jeddeloh I durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft zu setzen. Auf die Bekanntmachung ist in der Nordwest-Zeitung – Ammerländer Teil – hinzuweisen.

Anlagen:

-       Planentwurf

-       Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung

-       Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 20.08.2014