Betreff
Örtliche Bauvorschrift zur Einfriedung und Eingrünung der Baugrundstücke im Edewechter Industriegebiet
Vorlage
2014/FB III/1587
Aktenzeichen
FB III - Ko
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Bei Aufstellung der Bebauungspläne für das Industriegebiet von Edewecht (Bebauungspläne Nr. 41 I a, 41 I b, 41 II a und 41 III) wurde in den 90er Jahren als gestalterische Festsetzung seinerzeit eine sog. Örtliche Bauvorschrift mit Bestimmungen zur Grundstückseinfriedung aufgenommen. Die Örtliche Bauvorschrift hat in den vorgenannten Bebauungsplänen folgenden gleichlautenden Wortlaut:

 

 

Dies bedeutet, dass für die jeweils seitliche und rückwärtige Grundstückseinfriedung grundsätzlich nur eine lebende Einfriedung zulässig ist. Nur wenn diese lebende Einfriedung existiert, können ergänzend auch Zäune zur Einfriedung gesetzt werden. Bei der Wahl der Pflanzen sind die Grundstückseigentümer darüber hinaus auf heimische, standortgerechte Laubgehölze beschränkt. Für die straßenseitige Einfriedung gilt diese Örtliche Bauvorschrift nicht.

 

Ihren Ursprung hat diese gestalterische Vorschrift in der Landespflegerischen Untersuchung zur Bauleitplanung Gewerbe- und Industriegebiet „Im Brannen“, in der vor Ausweisung des Industriegebietes die Möglichkeiten und Maßnahmen aufgezeigt werden sollten, die zu einer landschafts- und damit auch umweltverträglichen Ausgestaltung des Gewerbe- und Industriegebiets beitragen können. Neben verschiedenen Empfehlungen, die teilweise auch in naturschutzfachlicher Hinsicht relevant sind – und dementsprechend in die Bauleitplanung aufgenommen worden sind – wurde seinerzeit auch diese ausschließlich in gestalterischer Hinsicht relevante Empfehlung zur Einfriedung gegeben.

 

Für die naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung im Zuge der Ausweisung des Industriegebiets haben die Regelungen zur Einfriedung keine Bedeutung.

 

Der Bereich des Industriegebiets, in dem diese Örtliche Bauvorschrift bis heute wirksam ist, kann dem als Anlage Nr. 1 beigefügten Übersichtsplan entnommen werden. Gleichzeitig ist aus der Anlage erkennbar, dass diese Regelung bei den neueren Industriegebietsausweisungen der letzten Jahre bewusst bereits nicht mehr in die Planung übernommen worden ist. Dies gilt für die Bereiche KURO/Vogt & Bischoff (B-Plan Nr. 118) aus dem Jahr 2000, den Bereich Heuersdamm (B-Plan Nr. 141) aus dem Jahr 2003 und den Bebauungsplan für das Gelände der Nordmilch – heute DMK – (B-Plan Nr. 147) aus dem Jahr 2005.

 

Dies vorausgeschickt, muss bei aktueller Betrachtung der von den Grundstückseigentümern in den Jahren seit in Kraft treten der Örtlichen Bauvorschrift Anfang der 90er Jahre tatsächlich vorgenommenen Einfriedungsmaßnahmen festgestellt werden, dass die Einfriedungen fast durchgängig nicht den Anforderungen der Vorschrift genügen. Meist haben ausschließlich Zäune Verwendung gefunden. Einfriedungen durch Hecken in Verbindung mit Zäunen im Sinne der Vorschrift sind quasi an keiner Stelle vorzufinden. Dort wo Hecken gepflanzt wurden, sind diese meist nicht aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen gepflanzt worden. Einige Beispiele können der Anlage Nr. 2 entnommen werden.

 

Es stellt sich somit die Frage, wie mit dieser Situation umgegangen werden soll.

 

Baurechtlich gesehen bestehen auf sämtlichen Grundstücken, die von der Örtlichen Bauvorschrift abweichende Einfriedungen aufweisen, baurechtswidrige Zustände. Zuständig für die Durchsetzung der Örtlichen Bauvorschrift ist der Landkreis Ammerland als Bauaufsichtsbehörde. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre vom Landkreis im Falle einer konkreten Anzeige hinsichtlich der Missachtung der Bauvorschrift auch das Umfeld des Grundstücks zu betrachten, auf dem die Baurechtswidrigkeit hinterfragt wird.

 

Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass für große Teile des Industriegebiets durch die neueren Bauleitplanungen gestalterische Verpflichtungen für die Errichtung von Einfriedungen bewusst nicht mehr festgesetzt worden sind, sollte vielmehr darüber nachgedacht werden, die Örtliche Bauvorschrift aufzuheben, um dadurch für das gesamte Industriegebiet zu einer einheitlichen rechtlichen Einordnung zu gelangen.

 

Es muss letztlich auch festgehalten werden, dass durch die von der Vorschrift abweichenden Einfriedungen in städtebaulicher Hinsicht kein für ein Industriegebiet untypisches Erscheinungsbild entstanden ist, das bei einer Bewertung nach heutigen Maßstäben gestalterische Ordnungsmaßnahmen erforderlich machen würde.

 

Bei einer Gesamtwürdigung vorgenannter Aspekte kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass der bereits in den letzten Jahren bei Gebietsneuausweisungen bewusst vorgenommene Verzicht auf gestalterische Festsetzungen hinsichtlich der Einfriedungen, auf die „älteren“ Bebauungspläne übertragen werden sollte.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die Örtliche Bauvorschrift in den oben genannten Bebauungsplänen aufzuheben.


Beschlussvorschlag:

Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 84 Abs. 4 S. 2 und 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sollen die Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung der seitlichen und rückwärtigen Grundstückseinfriedungen der Grundstücke in den Bebauungsplänen 41 I a, 41 I b, 41 II a und 41 III aufgehoben werden.

 

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens beauftragt. 


Anlagen:

-       Übersichtsplan Industriegebiet

-       Bilddokumentation