Betreff
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich östlich der Brüderstraße in Friedrichsfehn hier: Neufestlegung des Geltungsbereiches
Vorlage
2008/IV/229
Aktenzeichen
IV Ka/Ko
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

  1. Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches in der zurzeit geltenden Fassung soll in Abänderung des in seiner Sitzung am 25.08.2008 gefassten Aufstellungsbeschlusses des Verwaltungsausschusses für den sich in der Anlage Nr.   zur Niederschrift des Bauausschusses vom 24.11.2008 gekennzeichneten Bereich der Bebauungsplan Nr. 163 aufgestellt werden.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage eines entsprechenden Vorentwurfes zum Bebauungsplan Nr. 163 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und 2  BauGB durchzuführen.

Sachdarstellung:

Die Verwaltung wurde vom Verwaltungsausschuss am 25.08.2008 beauftragt, für die Anlieger des Bereiches östlich der Brüderstraße eine Fragebogenaktion durchzuführen, um das verbindliche Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ermöglichung einer zweiten Bauzeile in diesem Bereich festzustellen.

 

Nach Durchführung der Frageaktion ergibt sich die Situation, dass der in der Sitzung am 25.08.2008 skizzierte Geltungsbereich wohl nicht umgesetzt werden kann, weil von einem Anlieger ein Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplanes ausdrücklich verneint wurde und von einem weiteren Anlieger bisher keine Antwort erfolgt ist, so dass auch dort von keinem Interesse an der Durchführung der Planung ausgegangen werden muss. Das ursprünglich vorgesehene Plangebiet wird nun durch die Flurstücke 58/8 und 58/4 der  Flur 30 unterbrochen. Zur Verdeutlichung der Situation ist ein Plan beigefügt, aus dem das Umfrageergebnis abgeleitet werden kann.

 

In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 25.08.2008 wurde klargestellt, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes nur in Betracht kommt, wenn sich aus der Frageaktion ein Interesse für eine zusammenhängende Teilfläche ergibt, da eine Planung, die durch einzelne Grundstücke unterbrochen wird, städtebaulich nicht begründbar ist. Die sich aus der Frageaktion ergebende Situation lässt die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit städtebaulich vertretbarem Geltungsbereich nur noch für die Flurstücke 56/8, 59/18, 57/2 und 57/9 der Flur 30 zu (siehe weiteren Übersichtsplan, in dem ein reduzierter Geltungsbereich gekennzeichnet ist).

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, dass der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die nördlichen Grundstücke reduziert wird. Für den verbleibenden zusammenhängenden südlichen Teilbereich sollte aufgrund des verbindlich geäußerten Interesses ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Hierzu ist allerdings ein neuer Aufstellungsbeschluss des Verwaltungsausschusses erforderlich. Für den nördlichen Bereich könnte später in einem gesonderten Verfahren ein Bebauungsplan aufgestellt werden, wenn die Interessenlage sich ändern sollte.

 

Dem Bauausschuss wird daher empfohlen, dem Verwaltungsausschuss folgenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten:


Anlagen:

-          Übersichtspläne mit

a)     Situation nach der Frageaktion

b)     möglichem zusammenhängenden Geltungsbereich