Betreff
Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung
Vorlage
2013/FB III/1405
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Der auf der Abwasserreinigungsanlage (ARA) in Edewecht anfallende Klärschlamm wird zu 100 % landwirtschaftlich (regional und überregional) verwertet. Für diese landwirtschaftliche Verwertung sind u. a. die Vorschriften der Düngemittelverordnung (DüMV) zu beachten.

 

Die Düngemittelverordnung fordert bis zum 01.01.2014 die Einführung eines Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm für das Einleiten von Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachthöfen nach EU-Recht für landwirtschaftlich genutzte Klärschlämme.

 

Unter die Forderung der DüMV fallen alle Schlachthöfe, die ihre Abwässer in die ARA einleiten und/oder direkt anliefern, sowie Betriebe die Knochenreste, abgelaufene Lebensmittel usw. verarbeiten. Reine Zerlegebetriebe, welche Produkte für den menschlichen Verzehr herstellen, sind hiervon ausgenommen. Des Weiteren sind hiervon alle Verarbeitungsbetriebe tierischer Nebenprodukte erfasst, welche einer der folgenden Kategorien der Verordnung des Europäischen Parlamentes 1069/2009 (Artikel 8, 9, 10) verarbeiten:

 

-                Kategorie I

Tiere, die von Tierseuchen betroffen waren, so auch beispielweise von einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE), zu der auch BSE gehört. In diese Kategorie gehören auch die so genannten „spezifizierten Risikomaterialien“.

 

-                Kategorie II

Tote Tiere, die aus anderen Gründen als durch eine Tierseuche und auch nicht durch Schlachtung gestorben („gefallene“ Tiere). Außerdem gehören hierher Tierkörperteile von Tieren, die nicht schlachttauglich waren sowie Tierkörper von Tieren, die nicht zur Schlachtung zugelassen wurden.

 

-                Kategorie III

Tierische Nebenprodukte aus Schlachtung, Zerlegung und Fleichverarbeitung, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden.

 

Um die landwirtschaftliche Verwertung des Edewechter Klärschlammes weiterhin sicherzustellen, muss die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Edewecht der DüMV entsprechende Regelungen enthalten, die von den einleitenden Betrieben eingehalten werden müssen. Da zur Zeit kein entsprechender Betrieb in der Gemeinde Edewecht angesiedelt ist, können auch nur bei neu ansiedelnden Betrieben der Einbau entsprechend geeigneter Feststoffrückhaltesysteme gefordert werden.

 

Die vorgelegte Änderungssatzung bringt die Edewechter Abwasserbeseitigungs-satzung in diesem Bereich auf den vom Niedersächsischen Städte- und Gemeinde-bund ausgearbeiteten aktuellen Stand, der mit den Vorgaben der DüMV korrespondiert.

 

Ein Vertreter der EWE Wasser GmbH als Betreiberin der ARA Edewecht wird in der Sitzung anwesend sein, um weitere Erläuterungen hierzu geben zu können.


Beschlussvorschlag:

Der in der Sitzung des Landwirtschaft- und Umweltausschusses am 23.09.2013 vor-gelegte Entwurf einer 4. Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Edewecht wird als Satzung beschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren abzuwickeln.