Betreff
Erarbeitung einer kreisweiten Windkraftpotenzialstudie, hier: Überarbeitung der Abstandskriterien und Bericht über den Sachstand
Vorlage
2013/FB III/1248
Aktenzeichen
FB III Ka/En
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Am 24.09.2012 hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Edewecht die vom „Arbeitskreis Windkraftpotenzialstudie“ mit Vertretern aus allen Ammerländer Verwaltungen gemeinsam entwickelten Ausschluss- und Abstandskriterien als erste Prüfkriterien der Erarbeitung einer kreisweiten Windkraftpotenzialstudie zu Grunde gelegt. Mit der Erarbeitung der Studie wurde das Planungsbüro NWP, Oldenburg, beauftragt.

 

Im Hinblick auf die  neue Rechtsprechung zu harten und weichen Tabuzonen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11; 4 CN 2.11) hat das Planungsbüro NWP mittlerweile eine Überarbeitung des Kriterienkataloges vorgeschlagen, die geringere Abstände zu Siedlungen und größere Abstände zu Einzelhäusern zur Folge hat, so dass eine erneute politische Beratung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes muss für eine korrekte Abwägung zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden werden. Im Gegensatz zu harten Tabuzonen, die aus Rechtsgründen von vornherein nicht als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung dargestellt werden dürfen, gehören weiche Tabuzonen zu den Flächen, bei denen eine abwägende Entscheidung offen ist, ob sie für die Windenergienutzung frei gegeben werden sollen oder nicht. Deshalb sind sie von den harten Tabuzonen abzugrenzen und im Verfahren entsprechend darzustellen.

 

Das Planungsbüro NWP hat auf der Grundlage der oben genannten neuen Rechtsprechung für diese Abgrenzung einen Vorschlag erarbeitet, der sich überwiegend an den bisher vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Kriterien orientiert (Tabuzone I: hartes Kriterium, Tabuzone II: weiches Kriterium). Die Abstandkriterien der Tabuzone I z. B. zu Siedlungen folgen der obergerichtlich (Oberverwaltungsgericht  Münster, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05) entwickelten und höchstrichterlich (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06) bestätigten Rechtsprechung zur optisch bedrängenden, erdrückenden Wirkung von Windkraftanlagen, die einen Abstand bis zum 2-fachen der Gesamthöhe zu einem Wohnhaus als zwingend ansieht. Bei einer der Ammerländer Studie zugrunde gelegten Gesamthöhe von modernen Windkraftanlagen (ca. 200 m) wären das also 400 m, die dem harten Ausschlusskriterium Siedlung zugerechnet werden müssen.

 

Für die weiche Tabuzone als Abstand z. B. zum Ausschlusskriterium Siedlung (Tabuzone II) schlägt das Planungsbüro NWP eine neue Struktur vor, die sich an die immissionsrechtlichen Orientierungswerte nach der Anlage zur DIN 18005 anlehnt. Die dort aufgeführten Lärmpegelabstufungen von 5 dB(A) für einzelne Gebietstypen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprechen Abstandabstufungen von ungefähr 200 m, die der Windkraftpotenzialstudie zugrund gelegt werden sollten. Damit wäre der Tabuzone I z. B. für Mischgebiete oder Einzelhäuser im Außenbereich ein Vorsorgeabstand von 200 m hinzuzurechnen, so dass Windkraftanlagen einen Abstand von 600 m einhalten müssen. Bei allgemeinen Wohngebieten vergrößert sich dieser Abstand um weitere 200 m. Dieser logische, an die Abstufung nach der Gebietstypensystematik der BauNVO angelehnte Planungsvorschlag ist nach Auffassung des Planungsbüros wie auch der Kreisverwaltung äußerst plausibel und sollte, um die gewünschte Gerichtsfestigkeit für die Ammerländer Windkraftpotenzialstudie in einem ersten Schritt zu gewährleisten, so auch umgesetzt werden.

 

In der Anlage zu dieser Beschlussvorlage sind alle neuen Abstandskriterien mit der Differenzierung Tabuzone I und Tabuzone II den bisherigen, im Jahr 2012 beratenden und beschlossenen Kriterien gegenübergestellt. Wesentliche Abweichungen ergeben sich durch geringere Abstände zu allgemeinen Wohngebieten sowie durch größere Abstände zu Wohngebäuden im Außenbereich, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und ähnlichen Nutzungen.

 

Die kreisweite Potenzialstudie soll im März d. J. fertig gestellt werden, so dass dann die Gemeinden/die Stadt in der Lage wären, in einem zweiten Schritt alle sich als  geeignet herausgestellte Flächen mit Hilfe avifaunistischer Untersuchungen  planerisch weitergehender zu prüfen und dann die Flächen heraus zu arbeiten, die als Konzentrationszone(n) für die Windenergienutzung im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung mit Rechtswirkungen nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB (Ausschluss von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet) im Flächennutzungsplan dargestellt werden sollen.

 

Dabei sollen auch die rechtlichen Möglichkeiten des § 204 BauGB geprüft werden, einen gemeinsamen (Teil-)Flächennutzungsplan aufzustellen.

 

Die neuen Kriterien und erste vorläufige Ergebnis wird das beauftragte Planungsbüro NWP in der Sitzung umfänglich darstellen.


Beschlussvorschlag:

Der kreisweiten Windkraftpotenzialstudie werden die modifizierten Ausschluss- und Abstandskriterien als so genannte harte (mit rechtlichem Ausschluss) und weiche (Vorsorgeabstände) Planungskriterien zu Grunde gelegt (vergleiche Anlage zur Beschlussvorlage zur Sitzung des Bauausschusses am 19.02.2013).


Anlagen:

Kriterienkatalog