Betreff
Festlegung von Schulbezirken in der Gemeinde Edewecht Hier: Satzungsänderung
Vorlage
2013/FB II/1245
Aktenzeichen
II - 05.02.2013
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Für die Gemeinde Edewecht ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen durch die Festlegung von Schulbezirken für die Oberschulen. Aufgrund des vorgeschlagenen freien Wahlrechts der Schüler/innen könnten sich finanzielle Auswirkungen für den Träger der Schülerbeförderung, hier Landkreis Ammerland, ergeben, da sich unterschiedliche Schülerströme ergeben könnten.


Sachdarstellung:

Die Gemeinde Edewecht hat für alle Schulen in eigener Trägerschaft Schulbezirke in einer Satzung festgelegt. Diese Satzung muss nunmehr angepasst werden, weil die Haupt- und Realschule Edewecht (HRS) zum 01.08.2013 in eine Oberschule (OBS) umgewandelt wird. Die Genehmigung der Nds. Landesschulbehörde liegt seit dem 18. Januar 2013 vor.

 

Der Schulbezirk der HRS Edewecht umfasst bisher das gesamt Gemeindegebiet.

 

Die Grundschule Friedrichsfehn ist bereits zum 01.08.2012 zur Grund- und Oberschule (GOBS) weiterentwickelt worden. Für die GOBS Friedrichsfehn ist ebenfalls das Gemeindegebiet als Schulbezirk festgelegt worden.

 

Die Grundüberlegungen für die GOBS Friedrichsfehn gingen von Anfang an dahin, dass diese Schule auf eine Zweizügigkeit beschränkt werden sollte, weil die vorhandenen Schulgebäude nur eine Zweizügigkeit ohne weiteren Baubedarf hinsichtlich allgemeiner Klassenräume hergeben. Seinerzeit war eine satzungsmäßige Beschränkung auf eine Zweizügigkeit rechtlich nicht möglich.

 

Mit der Umwandlung der HRS Edewecht zur Oberschule besteht nunmehr die Möglichkeit der Beschränkung der Zügigkeit der GOBS Friedrichsfehn, weil alternativ eine weitere Oberschule im Gemeindegebiet vorhanden ist.

 

Grundsätzlich gilt jedoch folgendes:

Aus der in Niedersachsen bestehenden Schulpflicht einerseits und dem Recht auf Bildung andererseits ergibt sich noch nicht automatisch ein Anspruch eines Schülers/einer Schülerin auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.

 

Die Gemeinde Edewecht hat dem Grunde nach zwei Alternativen zur Festlegung von Schulbezirken für die Oberschulen im Gemeindegebiet.

 

1. Alternative

Festlegung eines gemeinsamen Schulbezirkes für eine Schulform

 

Es könnte festgelegt werden, dass sowohl für die Oberschule Edewecht als auch für die GOBS Friedrichsfehn das Gemeindegebiet als Schulbezirk gilt. Ferner könnte die Gemeinde Edewecht für die GOBS Friedrichsfehn festlegen, dass diese auf eine Zweizügigkeit beschränkt wird.

 

Regelung:

 

Für die Entscheidung über eine Aufnahme und das gesamte schulrechtliche Verfahren ist grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig.

 

Ist ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden, haben die Schüler/innen grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den Schulen des Schulbezirks des Schulträgers. Es besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers, jedoch besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.

 

Schüler/innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Schulträgers haben, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme.

 

Hierbei ist es zulässig und möglich, die Aufnahme von Schülern in die GOBS Friedrichsfehn auf eine Zweizügigkeit zu beschränken. Beschränkungen aufgrund der sächlichen Gegebenheit, dass nur Räumlichkeiten für eine Zweizügigkeit zur Verfügung stehen, sind möglich. Diese Festlegung trifft der Schulträger durch Regelung in einer Satzung. Diese Regelung ist bindend für die Schulleitung.

 

Auswirkungen:

 

Diese Regelung würde es Schüler/innen aus dem gesamten Gemeindegebiet ermöglichen, frei eine OBS der Gemeinde Edewecht anzuwählen. Interne Schulwechsel zwischen den Oberschulen wären ohne formelles Verfahren im Rahmen der Kapazitäten möglich.

 

Die GOBS Friedrichsfehn dürfte nur Schüler/innen bis zur Zweizügigkeit, d.h. derzeit 56 Schüler/innen aufnehmen. Alle anderen Schüler/innen müssten, im Falle einer größeren Anwahl als Schulplätze vorhanden sind,  zur OBS Edewecht verwiesen werden.

 

Die Aufnahme an die GOBS Friedrichsfehn müsste also tatsächlich nur dann geregelt werden, wenn tatsächlich mehr als 56 Anmeldungen pro Schuljahr erfolgen würden. Das Aufnahmeverfahren regelt die Schulleitung.

 

Das Aufnahmeverfahren sollte dahingehend geregelt werden, dass

 

1. Schüler/innen vorrangig aufzunehmen sind, die aus dem Einzugsbezirk der Grundschule Friedrichsfehn kommen;

2. Schüler/innen weitergehend vorrangig aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird,

3. zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schüler/innen unter Berücksichtigung ihrer Laufbahnempfehlungen differenziert wird.

 

Danach werden die verbleibenden freien Plätze durch Los vergeben.

 

 

2. Alternative

Festlegung von getrennten Schulbezirken je Oberschule

 

Die Gemeinde Edewecht könnte auch für jede Oberschule einen eigenen Schulbezirk festlegen. Es wäre denkbar, für die GOBS Friedrichsfehn die Einzugsbereiche der GS Friedrichsfehn und GS Jeddeloh vorzusehen. Für die OBS Edewecht könnten die Einzugsbereiche der GS Edewecht und GS Osterscheps festgelegt werden.

 

Regelung

 

In dem Fall, dass der Schulträger Schulbezirke für einzelne Schulen festlegt, besteht für Schüler/innen aus diesem Schulbezirk auch ein Anspruch auf Aufnahme in jeweils zugeordnete Oberschule.

 

 

Auswirkungen

 

Schüler/innen mit gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb der festgelegten Schulbezirke haben die entsprechende Oberschule zu besuchen. Es besteht kein Wahlrecht. Ein interner Schulwechsel ist nur nach formellem Verfahren möglich. Eine flexible Handhabung scheidet aus.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte die Gemeinde Edewecht in der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken regeln, dass beide Oberschulen den Schulbezirk des gesamten Gemeindegebietes erhalten und für die OBS Friedrichsfehn eine Kapazitätsgrenze von zwei Zügen pro Jahrgang festgelegt wird. Damit besteht für die Schüler/innen ein Wahlrecht im Rahmen der festgelegten Kapazitätsgrenzen, ohne dass für den Schulträger weitere bauliche Maßnahmen zur Erweiterung einzelner Standorte resultieren.


Beschlussvorschlag:

Für die Oberschulen in der Gemeinde Edewecht wird der gemeinsame Schulbezirk des Gemeindegebietes Edewecht festgelegt. Die erste Änderungssatzung über die Festlegung von Schulbezirken in der Gemeinde Edewecht gem. vorgelegter Fassung wird beschlossen.


Anlagen:

Satzungsentwurf