Betreff
Freizeitwegeplan für Wanderwege in Friedrichsfehn
Vorlage
2013/FB III/1235
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

 

Die Finanzierung der Herstellungskosten obliegt dem Erschließungsträger. Hierfür liegen der Gemeinde geeignete Sicherungsmittel vor.


Sachdarstellung:

 

Zu der Aufstellung eines Freizeitwegeplanes für Wanderwege in Friedrichsfehn wird auf die Vorlage Nr. 2012/II/097, die der Rat nach einer Vorberatung im Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 03.07.2012 behandelt hat, Bezug genommen. Auf dieser Grundlage wurde der Entwurf nach öffentlicher Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht ausgelegt und darüber hinaus den unmittelbar betroffenen Anliegern zur Kenntnis gegeben.

 

Die Verwaltung hat durch verschiedene Gespräche und Telefonate allgemein eine positive Resonanz auf den beabsichtigten Wanderweg erhalten.

 

Allerdings sind auch mehrere Einwendungen eingegangen, die als Anlage beigefügt sind. Zu jeder Einwendung wurden Ausführungen erarbeitet, die die vorgetragenen Argumente und Hinweise beleuchten und im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Entwurf des Freizeitwegesplanes beurteilen. Insofern wird auf die umfangreichen anliegenden Unterlagen verwiesen.

 

Aus den genannten Einwendungen ergeben sich im wesentlichen folgende Themenbereiche, die zum Teil wiederholt vorgetragen worden sind:

 

1. Eingriffe in Natur und Landschaft, Beeinträchtigung der Ökologie

 

Hierzu wird im Wesentlichen auf die bereits vorhandene „wilde“ Nutzung des Areals hingewiesen, die zukünftig durch einen Weg in geordnete Bahnen gelenkt werden soll. Da die Wegeführung sich an den Randbereichen ökologisch wertvoller Flächen befindet, sollen die eigentlichen Flächen nicht mehr betreten werden. Zum Zwecke der Naherholung sollen somit nur so gering wie möglich Eingriffe in die Kompensations- und sonstigen Flächen (insbesondere im Wegeabschnitt 4 und 5) erfolgen.

 

2. Freilaufende Hunde

 

Die Beunruhigung des Wildes insbesondere durch freilaufende Hunde wird wiederholt problematisiert. Hierzu soll eine Erweiterung der Verordnung zur ganzjährigen Anleinpflicht mit entsprechenden Überwachungsmaßnahmen erfolgen. Zudem soll auch – wie in der Baugenehmigung des Landkreises Ammerland bereits enthalten – der Weg in den Abschnitten 4 und 5 durch eine Einzäunung mit standorttypischem Bewuchs und einem Wildschutzzaun einen Schutz vor freilaufenden Hunden bieten.

 

3. Beeinträchtigungen der Anliegergrundstücke

 

Einige Anlieger erwarten durch die Ausweisung des Wanderweges eine erhebliche Zunahme an Fußgängerverkehr und befürchten in der Folge, dass einzelne Personen sich unbefugten Zutritt zum See verschaffen. Damit werden Haftungsrisiken, Gewässerverunreinigungen, Minderung der Privatheit und Wertminderungen der Grundstücke befürchtet. Dies gilt insbesondere bei der beabsichtigten Wegevariante „B“, die auch im städtebaulichen Vertrag mit dem Investor für das Baugebiet vereinbart worden ist. Weil durch entsprechende Einzäunungen, zu denen sich der Investor bereits im städtebaulichen Vertrag bereiterklärt hat, der ungehinderte Zutritt insbesondere bei einer ufernahen Führung des Wanderweges ausgeschossen werden soll, werden diese Befürchtungen nicht geteilt.

 

Die Problematik könnte noch weiter dadurch entschärft werden, dass eine alternative Wegeführung („A“) durchgeführt werden kann. Zu dieser Variante haben mehrere Einwendungsführer erklärt, diese Lösung zu bevorzugen.

 

4. Zweifel an rechtlichen Grundlagen

 

Einige Einwendungen stellen in Frage, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme privater Wege im Sinne des NWaldLG gegeben sind. Darüber hinaus wird die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen in Frage gestellt. Hierzu ist zu beachten, dass die betroffenen Einwendungsführer bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in einem begleitenden städtebaulichen Vertrag entsprechende Zustimmungen zu den gewählten Wegestrecken gegeben haben, so dass die gesetzlich vorgesehene Alternative der Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer als gegeben angesehen werden kann. Diese Zustimmung ist allerdings nicht notwendig, weil die betroffenen Wegeabschnitte bereits als Wege in der Örtlichkeit vorhanden waren und durch katastermäßige Darstellung auch amtlicherseits bereits als Weg bezeichnet worden sind.

 

5. Verfahrensfragen

 

Die verwendete topographische Karte wird insofern kritisiert, als dass sie nicht parzellengenau erkennbar den Wegeverlauf darstellt. Die verwendete Karte entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Um den Wegeverlauf allerdings noch besser erkennen zu können, wird dem Freizeitwegeplan eine katastermäßige Darstellung beigefügt, um jegliche Missverständnisse auszuschließen.

 

 

 

Zusammenfassend haben sich keine Belange ergeben, die gegen die Einrichtung eines Wanderweges auf den im Freizeitwegeplan enthaltenen Trassen sprechen. Auf die Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge zu den vorgetragenen Bedenken und Anregungen wird hingewiesen.

 

Auch wenn der Landkreis Ammerland eine Baugenehmigung für die Herstellung der Abschnitte 4 und 5 des Wanderweges einschließlich einer Ausnahme nach der Landschaftsschutzverordnung für den Wildenloh erlassen hat, bedarf die Verwirklichung des Wanderweges eines bestandskräftigen Freizeitwegeplanes. Die Bestandskraft kann durch die Verwirkung von Rechtsmittelfristen oder durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erreicht werden.


Beschlussvorschlag:

 

Zu den zum Entwurf des Freizeitwegeplanes Friedrichsfehn eingegangenen Hinweisen, Bedenken und Anregungen wird entsprechend den in der Sitzung des Straßen- und Wegeausschusses am 28.01.2013 vorgetragenen Abwägungs- und Entscheidungsvorschlägen entschieden.

 

Der Freizeitwegeplan Friedrichsfehn wird in der in der vorgenannten Sitzung vorgelegten Fassung (Variante B) beschlossen.