Sachdarstellung:
In § 10 Abs. 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Edewecht ist festgelegt, dass Hunde außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine Hundesteuermarke tragen müssen. Die Steuermarke dient u. a. als Nachweis der ordnungsgemäßen Versteuerung des Hundes.
Zwischenzeitlich sind Hundehalter in Niedersachsen verpflichtet, jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, mit einem speziellen Transponder (Chip) zu versehen. Über diesen Chip kann der Hund eindeutig identifiziert und einem Hundehalter zugeordnet werden. Die Gemeinde Edewecht verfügt bereits über ein entsprechendes Lesegerät. Aus diesem Grund kann zur Verwaltungsvereinfachung auf die Ausgabe von Hundesteuermarken verzichtet werden.
Eine entsprechende Änderungssatzung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der
vorgelegte Entwurf der 1. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Edewecht
wird als Satzung beschlossen.
Anlagen:
- Entwurf der Änderungssatzung