Betreff
Satzung der Gemeinde Edewecht zur Regelung der Außenwerbung in Edewecht,
Abwägung zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie Erarbeitung eines Auslegungsentwurfes
Vorlage
2015/FB III/2023
Aktenzeichen
FB III Ko
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Die Gemeinde Edewecht beabsichtigt bekanntlich, mit dem Erlass einer Satzung zur Regelung der Außenwerbung in Edewecht Anforderungen an die Außenwerbung zu stellen und hierbei insbesondere Anlagen der Fremdwerbung räumlich zu steuern. Letztmalig wurde diese Angelegenheit im Verwaltungsausschuss am 16.03.2015 nach vorheriger Behandlung im Bauausschuss am 23.02.2015 beraten. Auf die Beschlussvorlage 2015/FB III/1816 wird insoweit verwiesen. Die seinerzeit der Beratung zugrunde liegenden Vorentwürfe von Satzung und Begründung sind als Anlage Nr. 1 beigefügt.

 

Zwischenzeitlich wurde zu dieser Planung die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Im Zuge dieser Beteiligung sind von privater Seite keine Anregungen und Hinweise vorgetragen worden. Von den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen mit abwägungsrelevantem Inhalt lediglich vom Landkreis Ammerland, der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer Oldenburg, der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Oldenburg – sowie dem Oldenburgisch-Ostfriesischem Wasserband abgegeben.

 

Für die Planung von inhaltlicher Relevanz ist hierbei insbesondere die Stellungnahme des Landkreises Ammerland, da in ihr der durch die Planung berührte Aspekt des Eingriffs in die grundgesetzlich verbriefte Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG thematisiert wird. Dass insbesondere der Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG bei einer umfassenden räumlichen Steuerung von Werbeanlagen einen wesentlichen Aspekt darstellt, der nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zugunsten des öffentlichen Interesse an der angestrebten Regelung zulässig ist, wenn dies durch detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen in der Begründung herausgearbeitet wird, wurde bereits in der oben zitierten Beschlussvorlage dargelegt. Zwar sieht der Landkreis den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Planung nicht als verletzt an, regt aber an, durch eine auf Größenvorgaben für Werbeanlagen beruhende Abstufung den Eingriff abzumildern.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte im Sinne der Rechtssicherheit der Planung der Anregung Rechnung getragen werden. Mit Blick auf das Übermaßverbot könnte die Zielerreichung auch noch als gewährleistet angesehen werden, wenn Fremdwerbung im Geltungsbereich der Satzung nicht vollständig ausgeschlossen, aber zumindest sichergestellt ist, dass Fremdwerbung flächenmäßig gegenüber der Werbung an der Stätte der Leistung nicht augenscheinlich in den Vordergrund tritt. Insofern könnte unter Wahrung des Planungsziels der Eingriff in das Eigentumsrecht dadurch weiter reduziert werden, dass Werbeanlagen für die Fremdwerbung mit einer Ansichtsfläche von nicht mehr als 1 m² grundsätzlich von dem Verbot ausgenommen werden. Eine entsprechende Regelung wäre in § 4 Abs. 3 der Satzung aufzunehmen. Damit allerdings durch eine intensive Ausnutzung dieser Ausnahmeregelung keine Umgehung des Schutzzweckes eintreten kann, wäre in die Satzung an gleicher Stelle außerdem aufzunehmen, dass mehrere nebeneinander liegende Werbeanlagen insgesamt eine Ansichtsfläche von 1 m² nicht überschreiten dürfen. Diesbezüglich sollte der unbestimmte Rechtsbegriff „nebeneinander liegend“ dahingehend definiert werden, dass hiermit gleichzeitig, also quasi auf einen Blick wahrnehmbare Werbeanlagen gemeint sind. So könnte zum einen einer gehäuft vorgenommenen Anbringung von kleineren Plakattafeln entgegengewirkt werden und zum anderen gleichzeitig eine zurückhaltende Plakatierung, die z.B. zur Ankündigung von Veranstaltungen vorgenommen wird, zulässig bleiben. Insbesondere aber wäre durch die Aufnahme dieser konkreten Größenbeschränkung das dem Regelungszweck zugrunde liegende allgemeine Interesse gegenüber dem privaten Interesse auf uneingeschränkte Eigentumsausübung nachvollziehbar abgewogen und damit die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit deutlich herausgestellt.

 

Die detaillierten Abwägungsvorschläge zur Stellungnahme des Landkreises sowie zu den weiteren Stellungnahmen können der als Anlage Nr. 2 beigefügten Synopse (Gegenüberstellung von Stellungnahme und Abwägungsvorschlag) entnommen werden.

 

Der sich unter Beachtung der Abwägungsvorschläge ergebende Satzungsentwurf ist als Anlage Nr. 3 beigefügt.

 

Um nun für die Satzung im nächsten Schritt die öffentliche Auslegung durchführen zu können, sollte unter Berücksichtigung der Abwägungsvorschläge der Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss daher wie folgt lauten:


Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf der Satzung der Gemeinde Edewecht zur Regelung der Außenwerbung in Edewecht (Örtliche Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung) wird einschließlich der Begründung zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der Satzung mit den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger  öffentlicher Belange zum von Satzung und Begründung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu  verbinden.


Anlagen:

-       Vorentwürfe

-       Synopse (Stellungnahmen/Abwägungsvorschläge)

-       Satzungsentwurf