Beschlussvorschlag:

  1. Den in der Sitzung des Bauausschusses am 17.06.2019 vorgelegten überarbeiteten Entwürfen der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 sowie des Bebauungsplanes Nr. 195 „westlicher Ortseingang Friedrichsfehn“ wird zugestimmt.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen mit den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die erneute Auslegung ist mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu den Planentwürfen und Begründungen gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB zu verbinden.

 


Zu diesem TOP wurde eine Tischvorlage verteilt (Anlage 2 zu diesem Protokoll).

Zunächst erläutert SGL Knorr, woraus sich ein Planungserfordernis für das in Rede stehende Gewerbegebiet ergeben hat und weist dabei insbesondere darauf hin, dass die Firma Hilgen historisch und bisher relativ ungesteuert im Ort gewachsen sei. Durch die Ausweisung des Gewerbegebietes könne nun die weitere Entwicklung gesteuert werden. (Anlage 3 zu diesem Protokoll).

 

Anschließend trägt Dipl.-Ing. Abel anhand einer PowerPoint-Präsentation (Anlage 4 zu diesem Protokoll) die aufgrund der Ergebnisse der Beratungen in der Bauausschusssitzung am 04.06.2019 umgesetzten Änderungen vor und stellt noch einmal besonders heraus, die Lärmkontingente seien so berechnet, dass sie in jedem Fall auch ohne Errichtung des Walles um den Lagerplatz eingehalten würden.

 

RH Erhardt wendet ein, eine Aufforstung auf dem ehemaligen Hochmoor sei unter Klimaschutzaspekten weniger sinnvoll als die natürliche Entwicklung dieser Fläche, die mutmaßlich ebenso zu einem späteren Baumbestand führe. Zudem erscheine die Ersatzfläche für die Kiebitze aufgrund der räumlich nahen Wohnbebauung nicht optimal.

 

Hierzu führt Grünplaner Ramsauer aus, entfernter Baumbewuchs müsse aufgrund des Waldgesetzes zwingend durch Aufforstung in mindestens gleichem Umfang kompensiert werden. Aufgeforstete Flächen böten zudem schneller Schutz vor möglichen Emissionen als eine natürliche Entwicklung der Flächen. Die Ersatzfläche für die Kiebitze sei sicherlich nicht optimal, werde aber durch Entfernung einiger Bäume noch aufgewertet. Über noch besser geeignete Flächen könne weiter diskutiert und letztlich von der Gemeinde Edewecht entschieden werden.

 

Auf RH Kuhlmanns Nachfrage stellt Dipl.-Ing. Abel noch einmal klar, die Lärmkontingente des Gewerbegebietes seien so ausgelegt, dass in jedem Fall an jedem Immissionsmesspunkt, also in der Wohnbebauung, sowohl tagsüber als auch nachts die zulässigen Werte eher z. T. deutliche unterschritten als lediglich eingehalten würden. Dies wäre im Übrigen auch bei den vormals diskutierten zusätzlichen Lärmkontingenten der Fall gewesen.

 

Grundmandatar Apitzsch zeigt Unverständnis, dass nicht durch den Bebauungsplan die Lagerung belasteter Böden ausgeschlossen werde, zumal eine solche auch von der Firma Hilgen nicht angestrebt werde. Diesbezüglich müssten sich die BürgerInnen bei entsprechender Antragstellung auf die Einzelfallentscheidungen der zuständigen Genehmigungsbehörden verlassen. Des Weiteren plädiert er nach wie vor für eine komplette Umwallung des gesamten Gewerbegebietes. Der in Rede stehende Wall lediglich nördlich und östlich des Lagerplatzes erscheine ihm aufgrund der Höhe und der damit verbundenen Breite, die große Flächen verbrauche, als nicht zielführend, zumal durch einen solchen Wall Verkehrs- und Arbeitslärm der übrigen Flächen des Gewerbegebietes nicht gedämmt werde. Zuletzt sieht er es als unabdingbar an, einen städtebaulichen Vertrag mit der Firma Hilgen, der auch eine zwingende Verlagerung des Betriebes in das Gewerbegebiet beinhalte, vor Inkraftsetzen des Bebauungsplanes 195 zu schließen.

 

Auf RH Frahmanns Nachfrage führt SGL Knorr aus, die an den Immissionsmesspunkten maximal erlaubten dB-Werte entsprächen etwa der Lautstärke normaler Unterhaltungen. Zu weiteren diesbezüglichen Auskünften verweist er auf die „Städtebauliche Lärmfibel“, die im Internet zugänglich sei (www.staedtebauliche-laermfibel.de).

 

Auf RH Eiskamps Nachfrage stellt SGL Knorr klar, Lärmspitzen (wie z. B. das Schlagen von Lkw-Klappen bei Entladungsvorgängen) dürften am Entstehungsort bis zu 30 dB über dem grds. zulässigen Lärmkontingent liegen. In dann ggf. erforderlichen Genehmigungsverfahren werde geprüft, wie häufig diese Lärmspitzen zu erwarten seien und ob die Anzahl eine Genehmigung zulasse. FBL Torkel ergänzt, gerade für diese Fälle sei der Wall am Lagerplatz als effizienter zusätzlicher Lärmschutz vorgesehen. Stünde der Wall weiter vom Lagerplatz entfernt, verringere sich dadurch seine Schutzwirkung. Dipl.-Ing. Abel fügt an, der Wall sei am Lagerplatz dann sinnvoll, wenn dort Böden gelagert würden, um deren evtl. Staubemission einzudämmen. Ein weiterer Wall um das gesamte Gelände herum sei zwar rechtlich auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, aus Lärmschutzgründen jedoch nicht notwendig. Eine Geräuschentwicklung durch Be- und Entladungsvorgänge sei im Übrigen maßgeblich nur auf dem Gelände des Lagerplatzes zu erwarten, weil Lagerflächen auf dem übrigen Glände des Gewerbegebietes nicht vorgesehen seien.

 

Auf RH Frahmanns Nachfrage wird zugesagt, dem Protokoll die Richtlinien zum Umgang mit Lärmspitzen anzufügen (Anlage 5 zu diesem Protokoll).

 

RH Erhardt stellt zur Diskussion, statt eines Walles eine Betonlärmwand und zusätzlich am östlichen Rand des Gewerbegebietes ebenfalls einen Wall bzw. eine Betonlärmwand zu errichten. Dipl.-Ing. Abel bestätigt, statt eines Walles sei auch die Errichtung einer Betonlärmwand möglich.

 

An dieser Stelle beantragt RH Bekaan namens seiner SPD-Fraktion eine zehnminütige Sitzungsunterbrechung für fraktionsinterne Beratungen. Diesem Antrag stimmt der Bauausschuss mehrheitlich zu, die Sitzung wird um 19.40 Uhr unterbrochen.

 

Um 19.53 Uhr wird die Beratung wieder aufgenommen und der Antrag RH Erhardts auf Errichtung eines Erdwalles am östlichen Rand des Gewerbebebietes zur Abstimmung gestellt.

 

Dieser Antrag verfällt bei 3 Ja- und 6 Nein-Stimmen der Ablehnung.

 

Nach dem Hinweis FBL Torkels, im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses am 25.06.2019 werde die erneute öffentliche Auslegung länger anberaumt als dies gesetzlich vorgesehen sei, um auch in der Ferienzeit allen BürgerInnen genügend Zeit zu geben, sich mit der Thematik zu befassen und Stellungnahmen abzugeben, unterbreitet der Bauausschuss dem Verwaltungsausschuss folgenden