Unterlagen der erneuten öffentlichen Auslegung der Planungen
Finanzierung:
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Bauausschusses am 04.06.2019 ist die Beschlussfassung
zu einer erneuten öffentlichen Auslegung der 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes 2013 sowie des Bebauungsplanes Nr. 195 „Westlicher
Ortseingang Friedrichsfehn“ auf die Sitzung am 17.06.2019 vertagt worden.
Grund für die Vertagung war der Wunsch, zur abschließenden Beratung
weitergehende Aussagen im Hinblick auf die Auswirkungen der Planung in Bezug
auf Natur und Landschaft zu erhalten. Hierbei wurde insbesondere die benachbart
zum Plangebiet liegende ehemalige und jetzt wiedervernässte Torfabbaufläche
genannt. Außerdem wurde um Prüfung der Voraussetzungen für die
Ersatzaufforstungsmaßnahmen gebeten.
Die Verwaltung strebt an, in der Sitzung zu diesen Aspekten entsprechende
Erläuterungen zu geben. Darüber hinaus ist vorgesehen, das Kompensationskonzept
zu den Eingriffen in Natur und Landschaft einschließlich des Artenschutzes in
der Sitzung vorzulegen bzw. soweit schon vorher vorliegend, in der 24. KW
nachzureichen. Die ebenfalls in der Sitzung am 04.06.2019 angesprochene
Vereinbarung eines städtebaulichen Vertrages, insbesondere zur Konkretisierung
der Erschließungsfragen, wird derzeit parallel weiter erarbeitet.
Nach Auffassung der Verwaltung kann dem Ausschuss in der Sitzung am
17.06.2019 nunmehr – unter Berücksichtigung der oben genannten Informationen
und Inhalte – eine ausgewogene Planung vorgelegt werden, die sich hinsichtlich
des Planungszieles der Bereitstellung gewerblicher Bauflächen am Ortseingang
von Friedrichsfehn zukunftssicher darstellt. Den berechtigten Schutzinteressen
der angrenzenden Nutzungen wird gleichzeitig weitreichend Rechnung getragen.
Hierbei ist noch einmal herauszustellen, dass gerade im Hinblick auf eine
rechts- und damit zukunftssichere Planung bewusst kein Ausschluss
bestimmter einzelner Anlagentypen in Anlehnung an das
Bundesimmissionsschutzgesetz vorgesehen ist. Der Bebauungsplan dient dazu,
durch Festsetzung einer konkreten Gebietskategorie den planungsrechtlichen
Rahmen für die unter diesen Gebietscharakter fallenden Nutzungen zu schaffen.
Dies sind in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO diejenigen
Gewerbebetriebe, die nicht erheblich belästigen. Hinsichtlich des Lärms als
belästigungsrelevantem Aspekt, sind im Bebauungsplan Nr. 195 konkrete
Lärmkontingente gutachterlich ermittelt und festgesetzt worden, durch die die
Schutzansprüche der umliegenden Nutzungen, insbesondere das Wohnen, sicher
gewährleistet werden können. Aus Vorsorgegründen ist hierbe eine Abstufung der
Lärmkontingente erfolgt, durch die eine teilweise deutliche Unterschreitung der
zulässigen Planwerte an den Immissionspunkten erreicht werden kann. Darüber
hinaus wurde vorsorglich die Festsetzung von Flächen für die Anlegung eines
Walles sowie weitergehende Anpflanzgebote in die Planung aufgenommen.
Maßstab für die Zulässigkeit jeglicher geplanter Nutzung sind die
festgesetzten Lärmkontingente. Vorhaben, die die Einhaltung der Lärmkontingente
nicht nachweisen können, sind also in
dem Baugebiet nicht genehmigungsfähig.
Weitergehende Differenzierungen hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter
Anlagen führen nach Auffassung der Verwaltung dagegen nicht zu einer rechts-
und zukunftssicheren Planung, weil sich hierdurch nicht die Dynamik möglicher
zukünftiger Veränderungen technischer Eigenschaften von Anlagen abbilden lässt.
An dieser Stelle ist eine klare Trennung zwischen dem planungsrechtlichen
Rahmen, der durch einen Angebotsbebauungsplan in Verbindung mit den Regelungen
der Baunutzungsverordnung sicher gesetzt werden kann und der Genehmigungsebene
vorzunehmen. Während der Bebauungsplan den planungsrechtlichen Rahmen setzt,
hat durch die gesetzlich zuständige Genehmigungsbehörde für jegliches
Einzelvorhaben die Prüfung zu erfolgen, ob ein geplantes Vorhaben die
Anforderungen hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplane sowie aller
weiteren zu beachtenden Regelungen des Bau-, Umwelt- und
Immissionsschutzrechtes erfüllt, so dass (nur) dort auf sämtliche speziellen
Anforderungen im Einzelfall, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch gar
nicht bekannt sein können, zu reagieren ist.
Wie bereits in der Sitzung am 04.06.2019 wird auch am 17.06.2019 zu der
Planung Frau Dipl.-Ing. Rita Abel vom Planungsbüro NWP, Oldenburg, vortragen.
Beschlussvorschlag:
- Den
in der Sitzung des Bauausschusses am 17.06.2019 vorgelegten überarbeiteten
Entwürfen der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 sowie des
Bebauungsplanes Nr. 195 „westlicher Ortseingang Friedrichsfehn“ wird
zugestimmt.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, die Planungen mit den wesentlichen bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m.
§ 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die erneute Auslegung ist
mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zu den Planentwürfen und Begründungen gemäß § 4 Abs.
2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB zu verbinden.
Anlagen: