Beschluss:

Vor einer abschließenden Entscheidung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hauptstraße 123“ gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB erkundigt sich die Verwaltung bei der von Kottwitz VPA GmbH, ob die Bereitschaft besteht, das rückwärtigste Gebäude der vorgestellten Planung auf ein Vollgeschoss zu reduzieren und ob eine Lebendeinfriedung an der nördlichen Grundstücksgrenze mit einer sichtschützenden Qualität wie aktuell vorhanden vom Vorhabenträger gepflanzt werden würde.


SGL Knorr führt anhand der als Anlage 1 angefügten Präsentation in den Sachverhalt ein und erläutert die von der von Kottwitz VPA GmbH vorgelegten Planung für das Gelände. Bezugnehmend auf die unter TOP 5.1 gestellte Frage erläutert er auch die planerischen Einflussmöglichkeiten auf Vorhaben, welche durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und den damit einhergehenden Vertrag eröffnet werden. Er stellt heraus, dass technische Details, wie beispielweise die Oberflächenentwässerung verbindlich bestimmt werden können. Auf Nachfrage von RH Brunßen wird von FBL Torkel noch erklärt, dass die Einflüsse der Bebauung auf die Nachbarschaft durch dieses Instrument der Bauleitplanung insgesamt beordnet werden können.

 

In der folgenden Beratung wird bezugnehmend auf die Auswirkungen des Vorhabens insbesondere die Veränderung des Bodens durch die Errichtung einer Tiefgarage thematisiert. Seitens der Verwaltung wird erläutert, dass die durch die Tiergarage resultierenden Anforderungen an die Oberflächenentwässerung berechnet und entsprechende Maßnahmen durch den vorhabenbezogenen Plan verbindlich vorgeschrieben werden können.

 

Nach Auffassung von RH Eiskamp fügt sich das vorgestellte Bebauvorhaben nicht harmonisch ins edewechter Ortsbild ein. Dieses sei entlang der Ortsdurchfahrt der Hauptstraße durch eine zweigeschossige Bebauung geprägt. Dieser ersten Bauzeile an der Landesstraße folgen dann rückwärtig in aller Regel Wohngebäude mit maximal einem Vollgeschoss. Städtebauliche Gründe, in diesem besonderen Fall Wohngebäude mit zwei Vollgeschossen auch in zweiter und dritter Reihe zur Hauptstraße zuzulassen, sind für ihn nicht ersichtlich. In der sich anschließenden Aussprache kommen die Mitglieder des Ausschusses einhellig zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben einfügen würde, wenn das rückwärtigste Gebäude mit nur einem Vollgeschoss realisiert werden würde.

 

Beim Vor-Ort-Termin im Vorfeld der Sitzung wurde festgestellt, dass sich an der nördlichen Grenze des Baugrundstücks ein dichter Gehölzbewuchs entwickelt hat. Nach Auffassung von RH Brunßen stellt der Bewuchs einen guten Sichtschutz zur nördlich angrenzenden Kindertagesstätte dar, welcher in dieser Form erhaltenswürdig ist. RH Eiskamp führt diesbezüglich aus, dass er es für ausgeschlossen hält, die Gehölze bei den Arbeiten für die Tiefgarage zu erhalten. Eine Lebendeinfriedung als Abgrenzung zwischen den Nutzungen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze wird von den Ausschussmitgliedern insgesamt als positiv angesehen. Sollte der derzeitige Bewuchs nicht erhalten werden können, wird eine qualitativ gleichwertige Anpflanzung als erforderlich erachtet.

 

RH Kaptein erkundigt sich, ob nach einem Beschluss im Sinne der Beschlussempfehlung noch Veränderungen in der Planung durch die von Kottwitz VPA GmbH vorgenommen werden können. BMin Lausch antwortet, dass die gewünschten Veränderungen bezüglich der Geschossigkeit des rückwärtigsten Gebäudes und der Einfriedung an der Grenze zum Kindergarten nicht von der aktuellen Beschlussempfehlungen abgedeckt sind. FBL Torkel erklärt, dass die Verwaltung vor einem abschließenden Beschluss des Verwaltungsausschuss die vorgetragenen Erwägungen mit der Firma besprechen könne. Daraufhin ergeht folgender


Hier sind keine Eintragungen erforderlich!