Beschlussvorschlag:

  1. Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den in der Anlage Nr. 3 des Protokolls über die Sitzung des Bauausschusses am 11.06.2012 gekennzeichneten Bereich eine 86. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt und der Bebauungsplan Nr. 172 aufgestellt werden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage entsprechender Vorentwürfe die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planungen zu unterrichten sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planungen berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfungen aufzufordern.

GOAR Kahlen trägt anhand der Beschlussvorlage vor. Er hebt hierbei insbesondere hervor, dass zur Abschirmung des Plangebiets zur Wohnsiedlung Jüchters Tannen der Bebauungsplan die Errichtung einer zwei Meter hohen Lärmschutzwand vorsehe. Diese Wand sei zur Siedlung hin zu begrünen. Hierdurch könne ein adäquater Lärmschutz der Anwohner vor Lärmemissionen aus dem Plangebiet sichergestellt werden. Darüber hinaus werde sich die Wand für die Wohnsiedlung auch lärmtechnisch günstig hinsichtlich des vom Jeddeloher Damm ausgehenden Verkehrslärms auswirken. Des Weiteren weist er darauf hin, dass von der Verwaltung vorgesehen sei, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit noch möglichst vor den Sommerferien zu der Planung in Jeddeloh I eine Informationsveranstaltung durchzuführen.

 

In der anschließenden Aussprache wird von RH Bekaan anhand der in der Beschlussvorlage genannten geplanten Nutzungen (insbesondere angesichts der geplanten Nutzung von Teilflächen des Grundstücks durch eine Spedition) hinterfragt, welche Betriebszeiten auf dem Gelände zu erwarten sein werden. Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass für das ehemalige Betriebsgelände die Festsetzung so genannter Lärmkontingente für die Tag- und Nachtzeit vorgesehen sei. Die Intensität der danach zulässigen Emissionswerte ergebe sich zum einen aus den Schutzansprüchen der Umgebung und der bestehenden Vorbelastung des Gebiets. Um diese Werte zu ermitteln, werde zurzeit eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Diese sei allerdings noch nicht abgeschlossen. Wenn sich eine zukünftig geplante Betriebstätigkeit aus lärmtechnischer Sicht innerhalb dieser noch abschließend zu bestimmenden Kontingentwerte bewege, sei auch eine Betriebstätigkeit zu den Nachtzeiten nicht auszuschließen. Die Einhaltung der Lärmkontingente werde in den jeweiligen Bauantragsverfahren gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen sein.

 

Auf die Frage von RH Bekaan, ob auch mit einer Nutzung der Freiflächen als Lagerfläche zu rechnen sei und dort eventuell von der Fa. Müller sogar vorgesehen sei, Schrottfahrzeuge zu lagern, wird von der Verwaltung ausgeführt, dass von Herrn Müller die Absicht einer Nutzung von Hallen- oder Freiflächen als Schrottlagerfläche ausdrücklich verneint worden sei. Durch seinen Autoteileverwertungsbetrieb solle nur ein Teil der Hallenfläche als Ersatzteilregallager genutzt werden. Durch den Bebauungsplan solle allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sich an diesem Standort  Betriebe ansiedeln, die aufgrund ihrer Betriebsabläufe auch auf Außenlagerflächen angewiesen sind. Die Intensität der Nutzung sei auch auf den Außenflächen grundsätzlich nur durch die einzuhaltenden Lärmkontingente begrenzt. Um die Nutzbarkeit auch dieser Flächen zu ermöglichen, sehe der Bebauungsplan die Errichtung einer Lärmschutzwand vor, die sowohl eine lärmtechnische als auch optische Abschirmung erzeugen werde.

 

RH v. Aschwege berichtet, dass bei stärkerem oder länger andauerndem Regen von der Ziegeleifläche ausgehend Entwässerungsprobleme im Einmündungsbereich der Ziegeleistraße in den Jeddeloher Damm auftreten. Die Oberflächenentwässerungs-anlagen seien in diesem Bereich für das Ausmaß des aufzunehmenden Oberflächenwassers von den versiegelten Flächen des Ziegeleigeländes nicht ausreichend bemessen. Von der Verwaltung wird hierzu entgegnet, dass man sich im Rahmen des Bauleitplanverfahrens mit diesem Punkt auseinandersetzen werde. Darüber hinaus werde man verwaltungsseits die Situation kurzfristig in Augenschein nehmen.

 

RH v. Aschwege regt weiterhin an, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um den Kreuzungsbereich des Jeddeloher Damms mit dem Jückenweg und der Wischenstraße erweitert werden sollte, um hierdurch auf Ebene des Bebauungsplanes den Umbau der Kreuzung zu einem Kreisverkehr voranzubringen. Von der Verwaltung wird dringend von der Verquickung des Bauleitplanverfahrens mit der Frage der Einrichtung eines Kreisverkehres abgeraten, da hierdurch das Planverfahren in nicht vorhersehbarem Umfang erschwert und zeitlich verzögert werden würde. Zur Einrichtung eines Kreisverkehres liege der Verwaltung ein Antrag des Ortsvereins Jeddeloh I vor. Dieser werde dem Straßen- und Wegeausschuss zu seiner nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt und sollte in der Folge mit dem Landkreis und der Landesstraßenbauverwaltung weiterhin gesondert abgearbeitet werden.

 

Nachdem von RH Lüers zu bedenken gegeben worden ist, dass nach seiner Auffassung die Nutzung der Außenflächen des Ziegeleigeländes nicht zu Lagerzwecken zulässig sein sollte, unterbreitet der Bauausschuss dem Verwaltungsausschuss folgenden