Beschlussvorschlag:

  1. Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den sich aus der Anlage Nr. 3 zum Protokoll des Bauausschusses am 09.02.2015 ergebenden Bereich eine 9. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 durchgeführt und für den sich aus der Anlage Nr. 4 zum Protokoll des Bauausschusses am 09.02.2015 ergebenden Bereich der Bebauungsplan Nr. 186 „Industriegebiet südlich Oldenburger Straße“ aufgestellt werden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage entsprechender Vorentwürfe die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planungen zu unterrichten sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planungen berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls von den Planungen zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

GOAR Kahlen trägt einleitend anhand der Beschlussvorlage vor. Er weist hierbei darauf hin, dass es sich bei der in Rede stehenden Fläche um einen der im Entwicklungskonzept identifizierten gewerblichen Erweiterungsbereiche handelt. Außerdem hebt er noch einmal hervor, dass hinsichtlich der künftigen verkehrlichen Erschließung der Fläche bereits ein erstes Abstimmungsgespräch mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie dem Landkreis Ammerland als unterer Straßenverkehrsbehörde stattgefunden habe.

 

Sodann wird von Herrn Dipl.-Ing. Janssen anhand einer Präsentation die Vorentwurfsplanung erläutert. Die Präsentation ist dem Protokoll als Anlage Nr. 2 beigefügt.

 

In der anschließenden Aussprache wird von RH Apitzsch hinterfragt, inwieweit die Planung eine Abgrenzung des Baugebiets zur freien Landschaft bzw. zum Wohngebiet am Sandberg berücksichtigen werde. Dem Entwurf des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes sei zu entnehmen, dass eine entsprechende Abgrenzung vorgesehen sei. Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass grundsätzlich sichergestellt werden solle, dass zwischen dem erweiterten Industriegebiet und der Wohnsiedlung am Sandberg ein ausreichender Freiraum verbleibt. Hiermit sei auch verbunden, dass das Industriegebiet selbst in geeigneter Form durch Pflanzflächen zur freien Landschaft abgegrenzt wird. Mit dem jetzt vorgesehenen Erweiterungsschritt werde allerdings noch nicht die im Entwicklungskonzept erarbeitete Erweiterungsfläche in Richtung Sandberg vollständig ausgeschöpft. Eine Festsetzung von Anpflanzungsflächen sei dann in denjenigen Bebauungsplan aufzunehmen, der gleichzeitig den Abschluss der Gebietsentwicklung in diesem Bereich darstelle. Unabhängig davon, werde ein ausreichender Abstand des Industriegebiets zum allgemeinen Wohngebiet dadurch verbleiben, dass für diesen Bereich eine Flächenausweisung gerade nicht erfolgen werde und hierdurch der entsprechende Freiraumbereich weiterhin dem Außenbereich zuzuordnen bleibe.

 

RH Erhardt erkundigt sich danach, warum in die Abgrenzung des in der Präsentation dargestellten Geltungsbereichs eine nördlich der Oldenburger Straße liegende Fläche einbezogen wurde. Herr Dipl.-Ing. Janssen erläutert hierzu, dass dies dem Platzbedarf des geplanten Kreisverkehrs geschuldet sei. Da die endgültige Lage des Erschließungspunktes noch nicht feststehe, habe man den Geltungsbereich vorsichtshalber in diesem Bereich etwas großzügiger gefasst, um hier flexibel zu bleiben und den Erschließungspunkt noch verschieben zu können.

 

RH Erhardt erkundigt sich weiter, welche Nutzungen auf den nicht überplanten Flächen zwischen dem Erweiterungsbereich und der Siedlung am Sandberg vorgesehen seien. Von der Verwaltung wird hierzu erläutert, dass diese Flächen weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft dem Außenbereich zugeordnet bleiben.

 

RH von Aschwege erkundigt sich, ob mit der Anlegung eines Kreisverkehrs auch eine Verschiebung der Ortseingangstafel verbunden sein werde. Er könne sich nicht vorstellen, dass auf der dann verbleibenden freien Strecke zwischen Kreisverkehr und Jeddeloh I zukünftig weiterhin keine Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich sei.

 

Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass mit der Anlegung eines Kreisverkehrs nicht zwingend auch eine Verlegung der Ortstafel verbunden sei. Inwieweit  sich die Anlegung eines Verkehrskreisels auf die Anordung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auswirken werde, sei abzuwarten.

 

RH Bekaan erkundigt sich, ob mit der Anlegung eines Kreisverkehres für den neu zu schaffenden Erschließungspunkt auch die Möglichkeit für einen Kreisverkehr an der jetzigen Einmündung der Industriestraße verbleibe. Von der Verwaltung wird hierzu erläutert, dass die Kreisverkehrslösung für den neuen Erschließungspunkt deshalb erwogen worden sei, weil eine klassische Kreuzungssituation mit entsprechenden Abbiegespuren von der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für nicht umsetzbar erachtet worden sei, da dies zu Konflikten mit den bestehenden Grundstückszufahrten zur Landesstraße im näheren Umfeld des neu zu schaffenden Erschließungspunktes führen würde. Es sei daher eher nicht damit zu rechnen, dass auch an der vorhandenen Kreuzung ein Kreisverkehr eingerichtet werden könne. Diese Frage könne aber im weiteren Verfahren geprüft werden.

 

Sodann unterbreitet der Bauausschuss dem Verwaltungsausschuss folgenden