Beschlussvorschlag:

  1. Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den in der Anlage Nr. 2 zum Protokoll der Sitzung des Bauausschusses am 01.12.2014 gekennzeichneten Bereich im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB der Bebauungsplan Nr. 184 „ehemaliges Lidl Gelände Am Esch“ aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan 2013 ist im Wege einer 7. Berichtigung anzupassen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage eines entsprechenden Planentwurfes die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Auslegung der Planung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen.

GOAR Kahlen leitet anhand der Beschlussvorlage in die Thematik ein und übergibt sodann an Frau Dipl.-Ing. Abel vom Planungsbüro NWP, Oldenburg.

 

Frau Abel erläutert die Inhalte des Bebauungsplanentwurfes im Folgenden anhand einer Präsentation. Diese ist dem Protokoll als Anlage Nr. 1 beigefügt. Sie stellt hierbei heraus, dass bei dieser Planung insbesondere die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen von Bedeutung seien. Es habe eine Begutachtung des Plangebiets in schalltechnischer Hinsicht stattgefunden. Durch die Aufnahme der sich aus dem Gutachten ergebenden Vorschläge für die Festsetzung von Lärmpegelbereichen sowie aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan, könne dieser Nutzungskonflikt bewältigt werden.

 

In der anschließenden Aussprache erkundigt sich RH Bekaan, ob bereits gesagt werden könne, welche Größe die einzelnen Baugrundstücke der geplanten Einfamilienhäuser haben werden und in welcher Breite die privaten Erschließungswege angelegt werden sollen.

 

Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass die exakte Parzellierung der Grundstücke im Ermessen des Investors stehe. Maßstab in baurechtlicher Hinsicht werde diesbezüglich letztlich die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl sein, die das Maß der höchstzulässigen Versiegelung auf einem Baugrundstück beschreibe. Die Breite der Erschließungswege ergebe sich letztlich aus den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen.

 

RH Exner weist darauf hin, dass nach ihrer Auffassung das städtebauliche Konzept des Investors verbesserungswürdig sei. Insbesondere die Lage der inneren Erschließung an der Ostseite des Plangebiets sei aus ihrer Sicht ungünstig. Diese sollte besser auf der lärmzugewandten Seite erfolgen um dann insgesamt mit Blick auf den Lärmschutz die Möglichkeit einer angepassten Raumaufteilung zu verbessern.

 

Von Frau Dipl.-Ing. Abel wird hierzu herausgestellt, dass es sich bei diesem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handele und der jeweilige Eigentümer des Grundstücks im Rahmen der Festsetzungen letztlich frei in der Entscheidung sei, in welcher Form und in welchem Maß er eine Bebauung auf dem Grundstück vornehme. Das Gestaltungskonzept sei allerdings insoweit nachvollziehbar, als dass damit die südlichen und westlichen Grundstücksbereiche für die attraktiven Wohn- und Gartennutzungen vorgehalten werden könnten.

 

Sodann unterbreitet der Ausschuss dem Verwaltungsausschuss folgenden