Betreff
Kommunalwahl 2016
a) Benennung der Gemeindewahlleitung
b) Einteilung des Wahlgebietes
Vorlage
2015/FB II/1935
Aktenzeichen
FB II - 22.09.2015
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

a)    Benennung der Gemeindewahlleitung

Die Niedersächsische Landesregierung hat die Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen 2016 beschlossen und damit festgelegt, dass die allgemeinen Neuwahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen und die allgemeinen Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten einheitlich am 11. September 2016 stattfinden, soweit sich aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) oder dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) nicht etwas anderes ergibt.

 

Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, sind alsbald die in § 7 Abs. 1 und 2 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) genannten Maßnahmen einzuleiten. Hierzu zählt die Benennung und Bekanntmachung der Wahlleitung. Nach § 2 Abs. 7 NKWG ist Wahlleitung für die Gemeinden die Gemeindewahlleitung, welche nach § 9 Abs. 1 NKWG im Falle der Gemeinde Edewecht die Bürgermeisterin ist. Stellvertreter ist jeweils der Vertreter/die Vertreterin im Amt.

 

Nach § 9 Abs. 3 NKWG kann die Vertretung, hier der Rat der Gemeinde Edewecht, abweichend Beschäftigte der Gemeinde für die Gemeindewahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter benennen. Hiervon hat der Rat der Gemeinde Edewecht seit 2000 regelmäßig Gebrauch gemacht. In der Vergangenheit sind regelmäßig der Stellvertreter im Amt zum Gemeindewahlleiter und die Fachbereichsleitung des Sachgebietes Wahlen zur Stellvertretung berufen worden. Diese Verfahrensweise hat sich bewährt und sollte auch für die Kommunalwahl 2016 angewandt werden.

 

b)   Einteilung des Wahlgebietes

Die Entscheidung über die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche darf erst erfolgen, wenn der Wahltag bestimmt ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht (§ 7 Abs. 5 NKWG). Maßgebend für die Bestimmung der Zahl der Abgeordneten ist die Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune, die das LSN auf Grund der Fortschreibung des Zensus 2011 ermittelt hat. Maßgeblich wären die zum Stichtag 30.06.2015 ermittelten Einwohnerzahlen. Diese wurden nach Auskunft des LSN frühestens zu Anfang Oktober 2015 erwartet. Das LSN hat inzwischen mitgeteilt, dass es eine Verzögerung bei der Bereitstellung dieser Daten gibt. Daher soll nach Mitteilung der Landeswahlleitung nunmehr für die Festlegung der Zahl der zu wählenden Abgeordneten die zum Stichtag 31.03.2015 vom LSN ermittelten Einwohnerzahlen sein. Diese Zahlen werden voraussichtlich zu Dezember 2015 bereitgestellt werden können.

 

Nach den Regelungen in § 46 Abs. 1 NKomVG beträgt die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren in Gemeinden mit 20.001 bis 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34. Da die Einwohnerzahl für die Gemeinde Edewecht laut letzter Mitteilung des LSN, Stand 30.06.2013, bei 21.245 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt und eine Abweichung von mehreren Tausend Einwohner/innen ist aufgrund der Fortschreibungen im Einwohnermelderegister der Gemeinde nicht feststellbar und nicht zu erwarten. Insoweit steht neben dem Wahltag insoweit auch die Zahl der Abgeordneten mit 34 fest.

 

Nach § 7 Abs. 3 NKWG können Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Abgeordnete mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, in zwei Wahlbereiche eingeteilt werden. Es obliegt der Vertretung, also dem Rat der Gemeinde Edewecht, festzulegen, ob das Wahlgebiet in ein oder zwei Wahlbereiche eingeteilt werden soll.

 

Zu den Kommunalwahlen 2006 und 2011 ist von der Möglichkeit der Einteilung des Wahlgebietes in zwei Wahlbereiche Gebrauch gemacht worden. Der Rat der Gemeinde Edewecht hat nunmehr zu entscheiden, ob hiervon erneut Gebrauch gemacht werden soll oder das Wahlgebiet nur einen Wahlbereich umfassen wird.

 

Sofern von der Möglichkeit der Einteilung in zwei Wahlbereiche Gebrauch gemacht werden sollte, wird verwaltungsseits die konkrete Einteilung der Wahlbereiche unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus 2008 ausgearbeitet. Der Grundsatz der Wahlgleichheit ist zu beachten, so dass oberstes Ziel der jeweilige Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlbereiche angestrebt werden muss. Für diese Festlegung, die ebenfalls vom Rat der Gemeinde Edewecht getroffen werden muss, wären sodann die aktuellen Einwohnerzahlen zum Stichtag 31.03.2015 heranzuziehen, die wie bereits ausgeführt erst im Dezember 2015 vorliegen werden. Dies würde sich jedoch erübrigen, sofern das Wahlgebiet nur einen Wahlbereich umfassen würde.

 

Regelungen bei einem Wahlbereich

Nach § 21 Abs. 4 NKWG darf der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Abgeordneten.

 

Zahl der Abgeordneten = 34 plus 5 =                            39 Höchstzahl der Bewerber/innen

 

Regelungen bei zwei Wahlbereichen

Die Höchstzahl der zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber bei mehreren Wahlbereichen wird so ermittelt, dass die Zahl der Abgeordneten durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt wird und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird.

 

Zahl der Abgeordneten = 34 geteilt 2 = 17 plus 3       20 Höchstzahl der Bewerber/innen

                                                                                              je Wahlbereich


Beschlussvorschlag:

a)    Benennung der Gemeindewahlleitung

Gemäß § 9 Abs. 3 NKWG wird Herrn Gemeindeverwaltungsoberrat Rolf Torkel zum Gemeindewahlleiter und Frau Gemeindeverwaltungsoberrätin Petra Knetemann zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin berufen.

b)    Einteilung des Wahlgebietes

            Es wird um Entscheidung gebeten.