Sachdarstellung:
Die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Edewecht wurde am 14. März
2005 vom Gemeinderat beschlossen. Sie ist nunmehr an die geänderte
Rechtsprechung bzw. an die Praxiserfahrungen anzupassen. Dies betrifft die in §
11 der Satzung vorgesehene Möglichkeit, Erschließungsbeiträge durch
entsprechende Ablöseverträge abzugelten.
Bislang regelt diese Vorschrift, dass der Ablösebetrag anhand der
Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen zu ermitteln und nach Maßgabe der
Satzung auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu
verteilen ist.
Diese Regelung hat sich als unpraktisch erwiesen, da es schwierig ist,
Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen zu ermitteln. Die Ausgestaltung
der einzelnen Erschließungsanlagen ist von Baugebiet zu Baugebiet
unterschiedlich und weicht insbesondere in Details stets voneinander ab. Die
Rechtsprechung versteht unter vergleichbaren Erschließungsanlagen solche Anlagen,
die in gleicher Art und Weise und auch im gleichen Umfang ausgebaut wurden.
In dem als Anlage beigefügten Entwurf einer Änderungssatzung wird
festgelegt, dass der Ablösebetrag nunmehr nach der voraussichtlichen Höhe des
nach Maßgabe der Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages zu bemessen
ist. Somit können dann die jeweiligen Kostenschätzungen für die
Erschließungsanlagen als Grundlage für die Berechnung der Ablösebeträge
herangezogen werden.
Beschlussvorschlag:
1. Der mit der Einladung zur
Sitzung des Wirtschafts- und Haushaltsausschusses am 15.09.2015 vorgelegte
Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Edewecht wird als Satzung beschlossen.
2. Die Verwaltung wird
beauftragt, das weitere Verfahren abzuwickeln.
Anlagen:
- Entwurf einer Änderungssatzung