Sachdarstellung:
Die beiden im Bebauungsplangebiet Nr. 107 A befindlichen, erstmals
endgültig herzustellenden Straßen Klaus-Groth-Straße und Gorch-Fock-Straße
stellen selbständige Erschließungsanlagen dar. Die Gorch-Fock-Straße ist dabei
an beiden Enden jeweils an die Klaus-Groth-Straße angebunden (s. Lageplan). Die
bauliche Nutzung der dort anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das
Verkehrsnetz der Gemeinde kann nur in Verbindung mit der Klaus-Groth-Straße
erfüllt werden.
Nach § 130 Absatz 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) können mehrere
selbständige Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst
werden, wenn eine funktionale Abhängigkeit dieser Anlagen dergestalt besteht,
dass die Anlieger der einen Anlage (Nebenstraße) auf die Benutzung der anderen
Anlage (Hauptstraße) angewiesen sind, um das übrige Straßennetz zu erreichen.
In diesem Abhängigkeitsverhältnis stehen die beiden vorgenannten Straßen.
Grundsätzlich sind Erschließungsanlagen einzeln abzurechnen. Dieser
Grundsatz kann zugunsten einer Erschließungseinheit dann durchbrochen werden,
wenn die Anlieger einer preiswerteren Nebenstraße den regelmäßig aufwändiger
hergestellten Hauptstraßenzug gleichermaßen mitbenutzen.
Beschlussvorschlag:
Die beiden selbständigen
Erschließungsanlagen Klaus-Groth-Straße und Gorch-Fock-Straße werden als
Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Absatz 2 Satz 3 BauGB zu einer
gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefasst.
Anlagen:
- Lageplan