Betreff
Bildung einer Erschließungseinheit für den Bereich Klaus-Groth-Straße/Gorch-Fock-Straße in Friedrichsfehn
Vorlage
2015/FB I/1933
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Die beiden im Bebauungsplangebiet Nr. 107 A befindlichen, erstmals endgültig herzustellenden Straßen Klaus-Groth-Straße und Gorch-Fock-Straße stellen selbständige Erschließungsanlagen dar. Die Gorch-Fock-Straße ist dabei an beiden Enden jeweils an die Klaus-Groth-Straße angebunden (s. Lageplan). Die bauliche Nutzung der dort anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das Verkehrsnetz der Gemeinde kann nur in Verbindung mit der Klaus-Groth-Straße erfüllt werden.

 

Nach § 130 Absatz 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) können mehrere selbständige Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst werden, wenn eine funktionale Abhängigkeit dieser Anlagen dergestalt besteht, dass die Anlieger der einen Anlage (Nebenstraße) auf die Benutzung der anderen Anlage (Hauptstraße) angewiesen sind, um das übrige Straßennetz zu erreichen. In diesem Abhängigkeitsverhältnis stehen die beiden vorgenannten Straßen.

 

Grundsätzlich sind Erschließungsanlagen einzeln abzurechnen. Dieser Grundsatz kann zugunsten einer Erschließungseinheit dann durchbrochen werden, wenn die Anlieger einer preiswerteren Nebenstraße den regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraßenzug gleichermaßen mitbenutzen.


Beschlussvorschlag:

Die beiden selbständigen Erschließungsanlagen Klaus-Groth-Straße und Gorch-Fock-Straße werden als Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Absatz 2 Satz 3 BauGB zu einer gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefasst.


Anlagen:

 

-       Lageplan