Betreff
Weiterentwicklung der Schullandschaft in der Gemeinde Edewecht
Zwischenbericht Sachstand Genehmigungsvoraussetzungen zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS)
Vorlage
2015/FB II/1899
Aktenzeichen
FB II - 02.06.2015
Art
Berichtsvorlage

Sachdarstellung:

Einleitung:

Die Gremien der Gemeinde Edewecht haben sich seit 2012 intensiv mit der Sach- und Rechtslage bezüglich einer möglichen Schaffung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) in der Gemeinde Edewecht befasst. Der Rat der Gemeinde Edewecht hatte in seiner Sitzung vom 03. Juli 2012 einen vielschichtigen Beschluss gefasst, der u.a. vorsieht

 

5. Sofern sich die rechtliche Grundlage zur Einführung einer IGS nach der Landtagswahl 2013 verändern sollte und in der Folge der Elternwille das Bedürfnis für eine Umwandlung der OBS Edewecht zur IGS unter Beibehaltung der Außenstelle des Gymnasiums Bad Zwischenahn/Edewecht ergibt, wird dieser Umwandlung zum nächst möglichen Termin zugestimmt.“.

 

Der Rat der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung vom 31.03.2014 hierzu folgenden weiteren Beschluss gefasst

 

Die Umsetzung des Ratsbeschlusses zu 5. vom 03.07.2012 wird bis zur umfassenden Änderung des Schulgesetzes, voraussichtlich zum August 2015, ausgesetzt.“.

 

Hintergrund für diese Verfahrensweise war und ist, dass die konkreten Rahmenbedingungen der beabsichtigten schulgesetzlichen Änderungen zur Einführung einer IGS weiterhin unklar sind.

 

Sachlage:

Die ersten Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen für die Einführung einer IGS waren in 2013 von der Landesregierung dahingehend auf den Weg gebracht worden, dass sich die Zügigkeit von vorher fünf Zügen auf vier Züge reduzierte. Hierzu wird es im Rahmen der derzeitigen schulgesetzlichen Überlegungen keine weiteren Änderungen geben.

 

Der derzeitige Entwurf der Änderungen des NSchG sieht jedoch folgende Änderungen bezüglich der Einführung

-       IGS wird ebenfalls ersetzende Schulform wie die Oberschule;

-       die Schulträger werden künftig von der Pflicht befreit, neben einer Gesamtschule noch Schulen des gegliederten Schulwesens zu führen;

-       keine Pflicht zur Errichtung einer Gesamtschule

-       für Schulträger einer Gesamtschule besteht keine Aufnahmepflicht von auswärtigen Schüler/innen

 

Daneben ist die Verordnung über die Schulorganisation (SchOrgVO) geändert worden. Diese sieht vor, dass Gesamtschulen mindestens 4 Züge (Klassen) je Schuljahrgang aufweisen müssen, wobei hier von einem Klassenteiler von 24 Schüler/innen pro Klasse ausgegangen wird.

 

Nach § 106 Abs. 2 NSchG n.F. muss die Entwicklung der Schülerzahlen die Errichtung einer Gesamtschule rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der konkreten Bevölkerungsentwicklung ist eine Prognose für mindestens 10 Jahre vom Schulträger zu erarbeiten, die aufzeigt, dass die Mindestschülerzahl von 96 Schüler/innen pro Schuljahrgang (4 Klassen mal 24 Schüler/innen) über diesen Zeitraum erreicht werden kann.

 

In der Vergangenheit war es zwingend erforderlich, das dauerhafte Elterninteresse nachzuweisen, indem eine Elternbefragung durchgeführt wird.

 

Die SchOrgVO lässt bei der Errichtung von Gesamtschulen in Ausnahmefällen eine Dreizügigkeit zu, wenn

 

-       die Gesamtschule vor dem 01.08.2013 gegründet wurde;

-       eine andere Gesamtschule für die Schüler/innen unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist oder

-       sie die einzige Schule im Sekundarbereich I am Schulstandort ist.

 

 

Was bedeutet dies für die Gemeinde Edewecht?

 

Die Gemeinde Edewecht verfügt als kreisangehörige Gemeinde des Landkreises Ammerland über ein umfassendes Schulangebot im Sekundarbereich I. Hierzu zählen eine Oberschule in Edewecht, eine Grund- und Oberschule in Friedrichsfehn und eine Außenstelle des Gymnasiums Bad Zwischenahn-Edewecht sowie eine Förderschule mit den Schwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung. Die Gemeinde Edewecht grenzt an die Stadt Oldenburg.

 

Es ergeben sich aufgrund der vorgenannten Rahmenbedingungen und der vorgenannten beabsichtigten schulgesetzlichen Regelungen eine Vielzahl von Fragestellungen, die derzeit nicht beantwortet werden können, weil die untergesetzlichen Regelungen noch fehlen bzw. es keine klaren Verfahrensanweisungen seitens des Kultusministerium und der Landesschulbehörde gibt.

 

Eine Fragestellung bezieht sich auf die notwendige Prognose der Entwicklung der Schülerzahlen zur Rechtfertigung der Errichtung einer Gesamtschule. Der Regelfall sieht vor, dass eine Schülerzahl von 96 Schüler/innen pro Schuljahrgang über einen 10-Jahres-Zeitraum nachgewiesen werden muss. Die Art und Weise des Nachweises obliegt dem Schulträger. In der Regel soll das Elterninteresse mittels Befragung nachgewiesen werden. Welche Kriterien heute an eine Elternbefragung geknüpft werden, ist leider nicht klar. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch weiterhin vier Jahrgänge, in der Regel die vier Grundschuljahrgänge, befragt werden sollen. Bislang wurden nur die tatsächlichen JA-Stimmen für eine Gesamtschule auf zehn Jahre hochgerechnet, jede nicht abgegebene Stimme galt als ein NEIN. Wie dies künftig seitens des Kultusministeriums und der Landesschulbehörde gesehen werden wird, ist noch nicht geklärt.

 

Sodann könnte eventuell auch die Ausnahmeregelung einer dreizügigen Gesamtschule für Edewecht greifen. Hier wäre es allerdings notwendig zu klären, ob das bisherige KO-Kriterium der vorhandenen IGSen in Oldenburg inzwischen anders bewertet werden wird. Bislang reichte es aus, dass die IGSen der Stadt Oldenburg für Edewechter Schüler/innen grundsätzlich unter zumutbaren Bedingungen (Länge des Schulweges) erreichbar waren, obwohl ihnen dort tatsächlich kein Zugang gewährt wurde.

 

Ferner wäre eine Aussage dazu notwendig, ob mit der Formulierung „einzige Schule im Sekundarbereich I“ gemeint ist, dass alle vorhandenen weiterführenden Schulen in der Gemeinde Edewecht aufgegeben werden müssen. Dies würde den Wegfall der GOBS Friedrichsfehn, der OBS Edewecht und der Außenstelle des GZE bedeuten. Sofern dies so gesehen werden sollte, käme allein aufgrund des bestehenden Ratsbeschlusses „unter Beibehaltung der Außenstelle…“ nur eine Gesamtschule in Betracht, die die Voraussetzungen einer Vierzügigkeit erfüllt.

 

Diese Fragestellungen sind verwaltungsseits an das Kultusministerium und die Landesschulbehörde gesandt worden. Eine Antwort hierzu liegt bis dato noch nicht vor.

 

Wichtig ist jedoch auch, dass die künftigen Gesamtschulen als ersetzende Schulformen gelten. Damit verbunden ist jedoch nicht die Aufnahmepflicht für auswärtige Schüler/innen. Jeder Schulträger kann den Einzugsbereich seiner Gesamtschule auf sein Gemeindegebiet beschränken. Anders sieht es jedoch für die sodann umliegenden Schulträger aus, die wiederum eine Aufnahmepflicht bezüglich auswärtiger Schüler/innen haben, die nicht die Gesamtschule besuchen wollen.

 

Abschließend stellt sich neben der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung für die Gemeinde Edewecht die Frage der räumlichen Realisierbarkeit einer Gesamtschule unter Berücksichtigung der geschilderten Szenarien. Kein vorhandenes Schulgebäude weist ausreichend Schulraum auf, um eine vollständig ersetzende Gesamtschule (Aufgabe aller anderen weiterführenden Schulformen) aufzunehmen. Hieraus würde gegebenenfalls Baubedarf resultieren bzw. die Realisierbarkeit von Außenstellenlösungen wäre ein weiteres Prüffeld. Bislang muss eine Außenstelle einer Gesamtschule mindestens eine Dreizügigkeit aufweisen.

 

Zusammenfassung

Die Verabschiedung des neuen Niedersächsischen Schulgesetzes ist für Juni 2015 im Niedersächsischen Landtag vorgesehen. Die weiteren notwendigen untergesetzlichen Regelungen hierzu stehen noch aus. Aufgrund der vielen offenstehenden Fragen und der unklaren Folgewirkungen kann derzeit eine umfassend abgewogene Beratung in den gemeindlichen Gremien zu dieser Thematik nicht erfolgen. Die Aussetzung des Ratsbeschlusses bis voraussichtlich August 2015 sollte daher bestehen bleiben. Die nächste Sitzung des Schulausschusses ist für September 2015 vorgesehen.