Betreff
Aufnahme der Sanierungsmaßnahme "Edewecht-Ortsmitte" in das Städtebauförderungsprogramm "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren", hier: Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebietes und Erarbeitung einer Sanierungssatzung gem. § 142 BauGB
Vorlage
2010/IV/692
Aktenzeichen
IV Ko
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der sich aus der Anlage Nr. zur Niederschrift der Sitzung des Bauausschusses am 06.12.2010 beigefügte Satzungsentwurf wird gemäß § 142 Abs. 3 i.V.m. Absatz 1 und 4 BauGB als Sanierungssatzung Edewecht – Ortsmitte beschlossen.

 

2.      Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Frist zur Durchführung der Sanierung auf 6 Jahre ab Inkrafttreten der Sanierungssatzung Edewecht – Ortsmitte bestimmt. Der Abschluss der Sanierung wird für 2016 angestrebt.

 

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierungssatzung Edewecht – Ortsmitte durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft zu setzen.

 

4.      Die Gemeinde wird den für die Umsetzung der Städtebauförderungsmaßnahmen erforderlichen Eigenanteil erbringen.


Sachdarstellung:

Die Gemeinde Edewecht bemüht sich bekanntlich seit dem letzten Jahr um die Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“. Bei der Ende Mai d. J. erfolgten Entscheidung über die Aufnahme in die Städtebauförderung fand Edewecht keine Berücksichtigung. Darüber hinaus hat das Land seinen Anteil an der Städtebauförderung ab dem Programmjahr 2010 um 50 % gekürzt. Um die hierdurch ungebunden gebliebenen Bundesmittel dennoch für Städtebaumaßnahmen nutzbar zu machen, ist die Möglichkeit eröffnet worden, bei Übernahme eines Eigenanteiles von 2/3 an den Gesamtkosten durch die Gemeinden, rückwirkend für 2010 noch eine Aufnahme in das Förderprogramm zu erreichen. In seiner Sitzung am 03.08.2010 hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und den Förderantrag an die neue Situation anzupassen. Hinsichtlich der nunmehr vorrangig vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen, des Gesamtvolumens der Kosten sowie des voraussichtlichen Gemeindeanteiles an den Kosten bei einer Förderquote von 1/3 wird auf die Beratungen in der Sitzung am 03.08.2010 verwiesen.

 

Aufgrund der gegenüber dem Nds. Sozialministerium erklärten Bereitschaft zur Erhöhung des kommunalen Eigenanteiles auf 2/3 und des dahingehend modifizierten Antrages ist der Gemeinde Edewecht nunmehr die Aufnahme in die Städtebauförderung gelungen. Der Aufnahmeerlass liegt  als Anlage bei.

 

Als nächster Schritt wäre nun gemäß § 142 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 4 BauGB die Abgrenzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes vorzunehmen und im Rahmen einer Sanierungssatzung zu beschließen. Ein entsprechender Abgrenzungsvorschlag und Satzungsentwurf sind der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Gleichzeitig ist gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Gemäß Förderbescheid endet der Zuwendungszeitraum am 31.12.2016.

 

Durch die Regierungsvertretung wurde außerdem mitgeteilt, dass der bisherige Beschluss des Verwaltungsausschusses über die Bereitschaft zur Übernahme eines Kostenanteiles von 2/3 vom Ministerium lediglich als „Interessenbekundung“ angesehen wird. Es ist daher aus formalen Gründen ein ausdrücklicher Beschluss erforderlich, dass der erforderliche Eigenanteil von der Gemeinde Edewecht erbracht wird. Dieser würde sich bei einem Gesamtvolumen von vorläufig 2.400.000,- € auf 1.600.000,- € belaufen.

 

In der Sitzung wird Herr Klaus von Ohlen, BauBeCon, über die weiteren erforderlichen Schritte, die Sanierungsmaßnahmen, die sich ergebenden Rechte und Pflichten für die Grundeigentümer im Sanierungsgebiet und die Fördersystematik informieren.


Finanzierung:

 


Anlagen:

-          Aufnahmeerlass

-          Entwurf der Sanierungssatzung einschließlich Abgrenzung des Sanierungsgebietes