Ausweisung von "Sonstigen Sondergebieten zur Nutzung der Windenergie" bei gleichzeitigem Regelausschluss der Nutzung der Windenergie im Außenbereich außerhalb der dargestellten Sonstigen Sondergebiete gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das Gebiet der Gemeinde Edewecht
hier: Verabschiedung eines Vorentwurfes und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Finanzierung:
Im Haushalt 2022 sind
Planungskosten für diese Planung ausreichend berücksichtigt. Im Ansatz für das
Jahr 2023 sind die Restkosten zu berücksichtigen.
Sachdarstellung:
Nach Vorbereitung im Bauausschuss am 25.04.2022 hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 17.05.2022 bekanntlich den Beschluss gefasst, für das Gebiet der Gemeinde Edewecht einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ zur Ausweisung von „Sonstigen Sondergebieten zur Nutzung der Windenergie“ bei gleichzeitigem Regelausschluss der Nutzung der Windenergie außerhalb der dargestellten Sonstigen Sondergebiete aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11.07.2022 ortsüblich bekannt gemacht. Auf die damalige Beratungsvorlage 2022/FB III/3779 wird verwiesen.
In der letzten Sitzung des Bauausschusses am 29.08.2022 wurde das Standortkonzept „Windkraft“ der Gemeinde Edewecht vorgestellt. Das Standortkonzept bildet für die Bauleitplanung, also für die konkrete Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ eine wesentliche informelle Grundlage. Über die Ermittlung von harten sowie weichen Tabuzonen und der Bewertung der danach verbleibenden Potenzialflächen untereinander ergeben sich Standortempfehlungen, die in die Bauleitplanung einfließen. Auf den Vorgang 2022/FB III/3856 wird verwiesen.
In der gleichen Sitzung wurden auch die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert, die sich durch das „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ (Wind an Land Gesetz) vom 20.07.2022 aktuell ergeben.
Zentrale Erkenntnis hieraus ist, dass zur Wahrung der Möglichkeit, für das Gebiet der Gemeinde eine wirksame Steuerung von Windkraftanlagen mit gleichzeitiger Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zu erzielen, die begonnene Planung bis zum 01.02.2024 Rechtskraft erlangt haben muss. Gleichzeitig muss diese Planung die vom Bund neu definierten Flächenziele erfüllen. Hinsichtlich der komplexen rechtlichen Zusammenhänge, Stichtage und Folgewirkungen wird ebenfalls auf die oben genannten Unterlagen verwiesen.
In einer Informationsveranstaltung des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung des Landkreises Ammerland wurde den Planungsämtern der Gemeinden und der Stadt Westerstede am 31.08.2022 die vorgenannten Rahmenbedingungen ebenfalls vorgestellt. Fazit dieser Unterredung war ebenfalls die deutliche Empfehlung, begonnene Planungen zügig weiter zu führen bzw. unmittelbar mit eigenen Planungsverfahren zu beginnen.
Der bereits im Frühjahr mit der Erarbeitung des Standortkonzeptes begonnene Planungsprozess kann und sollte deshalb mit der Erarbeitung eines Vorentwurfes des Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ und der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unmittelbar weitergeführt werden.
Grundlage für den Vorentwurf des Teilflächennutzungsplanes sollen alle im Standortkonzept herausgearbeiteten und in der letzten Sitzung vorgestellten Potenzialflächen bilden, wie sie der Anlage Nr. 1 zu entnehmen sind (dunkel-gelbe Flächen). Im Verfahren können so alle potenziellen Flächen einer umfassenden fachbehördlichen Prüfung zugeführt werden. Eine frühzeitige Reduzierung der Flächenkulisse ist im Sinne einer im Ergebnis rechtssicheren Planung und aufgrund des hohen Flächenanteils, der zu erbringen sein wird, nicht angezeigt.
In der Sitzung werden eine umfassende Erläuterung des Vorentwurfes sowie der weiteren Verfahrensschritte erfolgen.
Beschlussvorschlag:
1. Dem
Standortkonzept Windenergie der Gemeinde Edewecht wird entsprechend der sich
aus der Anlage Nr. 1 zur Vorlage 2022/FB III/3890 ergebenden Potenzialflächen
zugestimmt. Die Empfehlungen des Standortkonzepts bilden die Grundlage zum Vorentwurf
des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ der Gemeinde Edewecht.
2. Auf
Grundlage eines entsprechenden Vorentwurfes des sachlichen
Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ wird die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Anlagen:
-
Standortkonzept
- Potenzialflächen Gemeinde Edewecht