Betreff
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen
Vorlage
2022/FB III/3844
Aktenzeichen
Kl
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Edewecht bittet den Landkreis Ammerland die in der Beschlussvorlage zur Sitzung des Straßen- und Wegeausschusses am 06.09.2022 vorgeschlagenen Regelungen zu Ausnahmegenehmigungen zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen aufzunehmen.

 


Sachdarstellung:

 

Historie:

Innerhalb des Gemeindegebietes sind viele Gemeindestraßen auf Mooruntergrund errichtet worden. Aus diesem Grund können diese ohne die Gefahr einer Beschädigung im Vergleich zu einem vollausgekofferten Straßenkörper nur geringfügiger frequentiert oder hinsichtlich des Achsgewichts des Fahrzeugs belastet werden. In der Vergangenheit ist der Straßenverkehr in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und das Transportgewicht im Allgemeinen angestiegen. Eine besonders deutliche Steigerung zeigt sich bei den landwirtschaftlichen Fahrzeugen, insbesondere innerhalb des Fuhrparks von Lohn- und Fuhrunternehmen. Demgegenüber hat sich der Ausbauzustand der Straßen, die auf Moorgrund errichtet worden sind, aufgrund ihrer verkehrlich eher zurückgestellten Bedeutung und des vielfach erheblichen Finanzbedarfs bei einer grundlegenden Sanierung kaum verändert. Zum Schutz gegen eine Übernutzung und hieraus resultierenden Beschädigungen wurde für diese Straßen ein maximal zulässiges Gesamtgewicht für Fahrzeuge angeordnet. Dennoch ist es zu rechtswidrigen Übernutzungen gekommen.

 

Wie die Vergangenheit gezeigt hat, kann eine Gewichtsbeschränkung die Straßen nicht vollständig vor Beschädigungen durch schwere Fahrzeuge schützen. Von rechtswidriger Übernutzung abgesehen, wird es im Rahmen landwirtschaftlicher Bewirtschaftung oder Kundenbedienung erforderlich, dass schwere Fahrzeuge die Straßen nutzen.

 

Derzeitiges Vorgehen:

Derzeit müssen Personen über eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer gewichtsbeschränkten Straße gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung verfügen, wenn sie Straßen mit einem höheren als das festgesetzte Gesamtgewicht befahren wollen. Diese Ausnahmegenehmigung ist bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Ammerland zu beantragen. Die Gemeinde Edewecht wird im Genehmigungsverfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Für das Gemeindegebiet werden im Regelfall die folgenden Nebenbestimmungen in die Genehmigung aufgenommen:

 

1.    Das Gesamtgewicht der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge darf 26 t mit folgender Einschränkung nicht übersteigen: wegen starker Beschädigungen der folgend aufgeführten Straßen und Wege mit Mooruntergrund wird eine Ausnahmegenehmigung nur für das Befahren mit Fahrzeugen bis 6 t Achslast erteilt; d. h. 2-Achs-LKW 12 t, 3-Achs-LKW oder Hänger 18 t, 1-Achs-Hänger 6 t.

 

Für schwerere Fahrzeuge sind darüber hinaus zeitlich befristete Einzelanträge mit Gewichts- und Fahrroutenangabe zu stellen. Bei Überschreitung der Achslasten bedarf es individueller Regelungen.

 

2.      Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für die Sandwege und den Setjeweg. Hierfür sind grundsätzlich Einzelgenehmigungen zu beantragen.

 

3.      Die Straßen dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden.

 

4.    Es dürfen innerhalb der Gemeinde Edewecht lastbeschränkte Gemeindestraßen nur für die Durchführung von Aufträgen (Kundenbedienung) in Anspruch genommen werden. Zum Zwecke einer Wegstreckenabkürzung dürfen lastbeschränkte Gemeindestraßen nicht befahren werden.

 

Die nachfolgend aufgelisteten Gemeindestraßen sind stark beschädigte Straßen und Wege mit Mooruntergrund im Sinne der Ausnahmegenehmigung:

 

Ortschaft

Straße

 

Wittenberge

Karlshofer Straße

 

Westerscheps

Moorstraße

 

Osterscheps

Poolweg

 

 

Hemeler Straße

 

Portsloge

Goldene Linie

 

Kleiner Moorpadd

 

Kleefeld

Alpenrosenstraße

Wiesenweg

 

 

Querweg

 

Schoolstraat

 

Friedrichsfehn

Blendermannsweg

 

 

Ziegelweg

 

 

Roter Steinweg

 

Wildenloh

Rotdornweg

 

Klein Scharrel

Heidedamm

 

 

Kanalweg

 

Jeddeloh I

Moorkampsweg

 

 

Schafweg

 

 

Wildweg

 

 

Späthenweg

 

 

Wehrweg

 

 

Kurlandweg

 

Rotkehlchenweg

 

 

Mittelweg

 

 

Schlaarenweg

 

Schoolpadd

 

 

Kiebitzweg

 

 

Ludwigsenweg

 

 

Heuerweg

 

 

Dodenweg

 

 

Pirschweg

 

 

Brombeerweg

 

Jeddeloh II

Feldweg

 

 

Rathjenweg

 

 

Hohendamm

 

Husbäke

Rebhuhnweg

 

 

Erikaweg

 

 

Altenwehr

 

 

Iltisweg

 

 

Johann-Gerdes-Weg

 

 

Lupinenweg

 

 

Königsberger Straße

 

 

Setjeweg

 

Süddorf

Barkenmoor

 

 

Bahnweg

 

 

Im Fichteneck

 

Stettiner Weg

 

 

Am Pool

 

 

Unlandsweg

 

 

Barkweg

 

Süd Edewecht

Setjeweg

 

 

Die Nebenbestimmungen werden grundsätzlich unter Betrachtung und Bewertung des Einzelfalls festgelegt. Sofern die geplante Route oder das Fahrzeuggewicht es erfordern, werden weitere Nebenbestimmungen ergänzt. Hierzu zählt beispielsweise das telefonische Ankündigen des Transportstarts, konkrete Festlegung von Fahrtrouten oder das Begleiten von Transporten durch Mitarbeiter des Bauhofes der Gemeinde.

 

In den Gemeinden Apen, Rastede, Wiefelstede und der Stadt Westerstede werden im Regelfall die folgenden Nebenbestimmungen in der Genehmigung aufgenommen.

 

Gewichtsbeschränkte Gemeindestraßen innerhalb der Gemeinde Apen:

Die gewichtsbeschränkten Gemeindestraßen innerhalb der Gemeinde Apen dürfen nur mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis zu 18 t befahren werden. Dabei darf die Einzelachslast von 6 t nicht überschritten werden. Das Gesamtgewicht setzt sich aus dem Zugfahrzeug, dem Anhänger einschließlich etwaig beförderter Ladung zusammen. Für schwerere Fahrzeuge sind zeitlich befristete Einzelanträge mit Gewichts- und Fahrroutenangabe zu stellen.

 

Gewichtsbeschränkte Gemeindestraßen innerhalb der Gemeinde Rastede:

1.)  Ab einem Gesamtgewicht von 6 Tonnen gilt eine Geschwindigkeits-beschränkung von 20 km/h.

2.)  Ab einem Gesamtgewicht von 8 Tonnen gilt eine Geschwindigkeits-beschränkung von 15 km/h.

3.)  Ab einem Gesamtgewicht von 10 Tonnen gilt eine Geschwindigkeits-beschränkung von 10 km/h.

 

Gewichtsbeschränkte Gemeindestraßen innerhalb der Gemeinde Wiefelstede:

Die folgenden Straßen dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden:

 

1)    Dobben

2)    Zwischenmoorsweg

3)    etc.

Für alle anderen gewichtsbeschränkten Gemeindestraßen in der Gemeinde Wiefelstede sind zeitlich befristete Einzelanträge mit Gewichts- und Fahrroutenangabe zu stellen.

 

Gewichtsbeschränkte Gemeindestraßen innerhalb der Stadt Westerstede:

Die Stadt Westerstede erteilt keine generellen Ausnahmegenehmigungen. Es sind grundsätzlich zeitlich befristete Einzelanträge mit Gewichts- und Fahrroutenangabe zu stellen.

 

Gewichtsbeschränkte Straßen innerhalb des Landkreises Ammerland:

Die nachfolgend aufgeführten gewichtsbeschränkten Kreisstraßen im Bereich des Landkreises Ammerland dürfen mit einem Gesamtgewicht von 6 t pro Achse befahren werden:

 

1)    K 310 Tarbarg - Asteder Straße

2)    K131 Hahn - Lemden - Lehmdermoor

3)    etc.

 

Für schwerere Fahrzeuge sind darüber hinaus zeitlich befristete Einzelanträge mit Gewichts- und Fahrroutenangabe zu stellen.

 

Die Gemeinde Wiefelstede hat in Kooperation mit dem Landkreis Ammerland ein neues Vorgehen diesbezüglich erarbeitet. Innerhalb des Gemeindegebietes Wiefelstede wurden primär im Außenbereich die Gewichtsbeschränkungen aufgehoben. Zum Schutz der sensibleren Straßen wurde die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für Fahrzeuge mit einem Gesamtgeweicht von über 5 Tonnen festgesetzt.

 

Fazit

Die Lenkung von Fahrzeugen mit einem hohen Gesamtgewicht erfolgt in der Gemeinde Edewecht bereits durch die Festsetzung von zulässigen Höchstgewichten. Diese Vorschriften sind auch geeignet um Beschädigungen zu vermeiden, solange keiner die Straße regelwidrig nutzt.

 

Schäden aus rechtswidriger Übernutzung sind aufgrund dessen, dass eine Überwachung der Nutzung nur schwer möglich ist, nicht zu vermeiden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Straßenkörper durch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geschützt oder Sondernutzungsgebühren gezahlt werden müssten. Lediglich eine signifikante Erhöhung von Kontrollen könnte geeignet sein, Verstöße zu bemerken, Schäden zu erkennen sowie ggf. Schädiger zu bestimmen und zur Rechenschaft zu ziehen. Hierfür müsste Personal bereitgestellt werden. Auch mit einer ohnehin kostenintensiven Erhöhung der Kontrolldichte werden nicht alle gewichtsbeschränkten Straßen jederzeit gesichert werden können. Schäden durch eine Übernutzungen sind selbst dann sehr wahrscheinlich.

 

Auch das in Wiefelstede umgesetzte Modell muss erst darauf hin überprüft werden, ob es in der Praxis geeignet ist, Schäden am Straßenkörper zu vermeiden. Eine Evaluation hat bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wird aktuell als Nebenbestimmung zur Ausnahmegenehmigung aufgenommen. Außerdem entfällt ohne Gewichtsbeschränkung die Pflicht zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. Somit besteht auch nicht mehr die Möglichkeit auf den Einzelfall mittels Nebenbestimmungen Einfluss zu nehmen. Zudem wird ein Rückschluss von Beschädigungen der Straße auf den Schädiger erschwert. Schriftliche Genehmigungen bieten zumindest einen Ansatz, einen Rückschluss auf den Schädiger zu geben, sofern die Schäden nicht aus einer unangekündigten und rechtswidrigen Nutzung resultieren.

 

Die Verwaltung schlägt für die Erteilung einer Jahresgenehmigung für die zukünftige Nutzung der gewichtsbeschränkten Straßen folgendes vor:

 

1)    Das Gesamtgewicht der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge darf 18 t nicht übersteigen. Eine Ausnahmegenehmigung wird nur für das Befahren mit Fahrzeugen bis 6 t Achslast erteilt; d. h. 2-Achs-LKW = 12 t, 3-Achs-LKW oder Hänger = 18 t, 1–Achs-Hänger = 6 t.

 

Für schwerere Fahrzeuge sind darüber hinaus zeitlich befristete Einzelanträge mit Gewichts- und Fahrroutenangabe zu stellen. Bei Überschreitung der Achslasten bedarf es individueller Regelungen. Hierzu zählen beispielsweise je nach Ausmaß der Gewichtsüberschreitung das telefonische Ankündigen des Transportstarts, konkrete Festlegung von Fahrtrouten, Schrittgeschwindigkeit (7 - 10 km/h) oder das Begleiten von Transporten durch Mitarbeiter des Bauhofs der Gemeinde.

 

1)    Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für die Sandwege, den Setjeweg und folgende wegen starker Beschädigungen aufgeführter Straßen und Wege mit Mooruntergrund (siehe hierzu die oben aufgeführten Straßen).

Hierfür sind Einzelgenehmigungen zu beantragen.

 

2)    Die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung gilt nicht bei Eintreten von Witterungsverhältnissen, die eine Beeinträchtigung und/oder Beschädigungen der Straßen- bzw. Wegedecke zur Folge haben.

 

3)    Die Straßen dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden.

 

4)      Es dürfen innerhalb der Gemeinde Edewecht lastbeschränkte Gemeindestraßen nur für die Durchführung von Aufträgen (Kundenbedienung) in Anspruch genommen werden. Zum Zweck einer Wegstreckenabkürzung dürfen lastbeschränkte Gemeindestraßen nicht befahren werden.

 


Finanzierung:

Eine restriktivere Erteilung von Ausnahmen lässt geringere Schäden an Straßen und Wegen erhoffen, so dass Einsparungen bei der Straßenunterhaltung zu erwarten sind.

 


Anlagen:

- Straßen mit Gewichtsbeschränkungen

- Zustandsbewertung