Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Edewecht
bittet den Landkreis Ammerland die in der Beschlussvorlage zur Sitzung des
Straßen- und Wegeausschusses am 06.09.2022 vorgeschlagenen Regelungen zu
Ausnahmegenehmigungen zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen aufzunehmen.
Sachdarstellung:
Historie:
Innerhalb des Gemeindegebietes sind viele Gemeindestraßen auf Mooruntergrund errichtet worden. Aus diesem Grund können diese ohne die Gefahr einer Beschädigung im Vergleich zu einem vollausgekofferten Straßenkörper nur geringfügiger frequentiert oder hinsichtlich des Achsgewichts des Fahrzeugs belastet werden. In der Vergangenheit ist der Straßenverkehr in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und das Transportgewicht im Allgemeinen angestiegen. Eine besonders deutliche Steigerung zeigt sich bei den landwirtschaftlichen Fahrzeugen, insbesondere innerhalb des Fuhrparks von Lohn- und Fuhrunternehmen. Demgegenüber hat sich der Ausbauzustand der Straßen, die auf Moorgrund errichtet worden sind, aufgrund ihrer verkehrlich eher zurückgestellten Bedeutung und des vielfach erheblichen Finanzbedarfs bei einer grundlegenden Sanierung kaum verändert. Zum Schutz gegen eine Übernutzung und hieraus resultierenden Beschädigungen wurde für diese Straßen ein maximal zulässiges Gesamtgewicht für Fahrzeuge angeordnet. Dennoch ist es zu rechtswidrigen Übernutzungen gekommen.
Wie die Vergangenheit gezeigt hat, kann eine Gewichtsbeschränkung die Straßen nicht vollständig vor Beschädigungen durch schwere Fahrzeuge schützen. Von rechtswidriger Übernutzung abgesehen, wird es im Rahmen landwirtschaftlicher Bewirtschaftung oder Kundenbedienung erforderlich, dass schwere Fahrzeuge die Straßen nutzen.
Derzeitiges Vorgehen:
Derzeit müssen Personen über eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer gewichtsbeschränkten Straße gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung verfügen, wenn sie Straßen mit einem höheren als das festgesetzte Gesamtgewicht befahren wollen. Diese Ausnahmegenehmigung ist bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Ammerland zu beantragen. Die Gemeinde Edewecht wird im Genehmigungsverfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Für das Gemeindegebiet werden im Regelfall die folgenden Nebenbestimmungen in die Genehmigung aufgenommen:
1. Das Gesamtgewicht der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge darf 26 t mit
folgender Einschränkung nicht übersteigen: wegen starker Beschädigungen der
folgend aufgeführten Straßen und Wege mit Mooruntergrund wird eine
Ausnahmegenehmigung nur für das Befahren mit Fahrzeugen bis 6 t Achslast
erteilt; d. h. 2-Achs-LKW 12 t, 3-Achs-LKW oder Hänger 18 t, 1-Achs-Hänger 6 t.
Für schwerere Fahrzeuge sind darüber hinaus zeitlich befristete
Einzelanträge mit Gewichts- und Fahrroutenangabe zu stellen. Bei Überschreitung
der Achslasten bedarf es individueller Regelungen.
2. Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für die Sandwege und den Setjeweg.
Hierfür sind grundsätzlich Einzelgenehmigungen zu beantragen.
3. Die Straßen dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren
werden.
4. Es dürfen innerhalb der Gemeinde Edewecht lastbeschränkte Gemeindestraßen
nur für die Durchführung von Aufträgen (Kundenbedienung) in Anspruch genommen
werden. Zum Zwecke einer Wegstreckenabkürzung dürfen lastbeschränkte
Gemeindestraßen nicht befahren werden.
Die nachfolgend
aufgelisteten Gemeindestraßen sind stark beschädigte Straßen und Wege mit
Mooruntergrund im Sinne der Ausnahmegenehmigung:
Ortschaft |
Straße |
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Wittenberge |
Karlshofer Straße |
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Westerscheps |
Moorstraße |
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Osterscheps |
Poolweg |
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Hemeler Straße |
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Portsloge |
Goldene Linie |
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Kleiner Moorpadd |
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Kleefeld |
Alpenrosenstraße Wiesenweg |
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Querweg |
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Schoolstraat |
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Friedrichsfehn |
Blendermannsweg |
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Ziegelweg |
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Roter Steinweg |
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Wildenloh |
Rotdornweg |
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Klein Scharrel |
Heidedamm |
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Kanalweg |
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Jeddeloh I |
Moorkampsweg |
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Schafweg |
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Wildweg |
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Späthenweg |
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Wehrweg |
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Kurlandweg |
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Rotkehlchenweg |
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Mittelweg |
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Schlaarenweg |
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Schoolpadd |
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Kiebitzweg |
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Ludwigsenweg |
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Heuerweg |
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Dodenweg |
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Pirschweg |
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Brombeerweg |
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Jeddeloh II |
Feldweg |
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Rathjenweg |
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Hohendamm |
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Husbäke |
Rebhuhnweg |
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Erikaweg |
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Altenwehr |
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Iltisweg |
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Johann-Gerdes-Weg |
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Lupinenweg |
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Königsberger
Straße |
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Setjeweg |
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Süddorf |
Barkenmoor |
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Bahnweg |
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Im Fichteneck |
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Stettiner Weg |
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Am Pool |
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Unlandsweg |
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Barkweg |
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Süd Edewecht |
Setjeweg |
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Die Nebenbestimmungen werden grundsätzlich unter Betrachtung und Bewertung
des Einzelfalls festgelegt. Sofern die geplante Route oder das Fahrzeuggewicht
es erfordern, werden weitere Nebenbestimmungen ergänzt. Hierzu zählt
beispielsweise das telefonische Ankündigen des Transportstarts, konkrete
Festlegung von Fahrtrouten oder das Begleiten von Transporten durch Mitarbeiter
des Bauhofes der Gemeinde.
In den Gemeinden Apen, Rastede,
Wiefelstede und der Stadt Westerstede werden im Regelfall die folgenden
Nebenbestimmungen in der Genehmigung aufgenommen.
Gewichtsbeschränkte
Gemeindestraßen innerhalb der Gemeinde Apen:
Die gewichtsbeschränkten Gemeindestraßen innerhalb der Gemeinde Apen dürfen nur mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis zu 18 t befahren werden. Dabei darf die Einzelachslast von 6 t nicht überschritten werden. Das Gesamtgewicht setzt sich aus dem Zugfahrzeug, dem Anhänger einschließlich etwaig beförderter Ladung zusammen. Für schwerere Fahrzeuge sind zeitlich befristete Einzelanträge mit Gewichts- und Fahrroutenangabe zu stellen.
Gewichtsbeschränkte Gemeindestraßen
innerhalb der Gemeinde Rastede:
1.) Ab einem Gesamtgewicht
von 6 Tonnen gilt eine Geschwindigkeits-beschränkung von 20 km/h.
2.) Ab einem Gesamtgewicht
von 8 Tonnen gilt eine Geschwindigkeits-beschränkung von 15 km/h.
3.) Ab einem Gesamtgewicht
von 10 Tonnen gilt eine Geschwindigkeits-beschränkung von 10 km/h.
Gewichtsbeschränkte Gemeindestraßen innerhalb der Gemeinde Wiefelstede:
Die folgenden Straßen dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
befahren werden:
1)
Dobben
2)
Zwischenmoorsweg
3)
etc.
Für alle anderen gewichtsbeschränkten Gemeindestraßen in der Gemeinde
Wiefelstede sind zeitlich befristete Einzelanträge mit Gewichts- und
Fahrroutenangabe zu stellen.
Gewichtsbeschränkte Gemeindestraßen innerhalb der Stadt Westerstede:
Die Stadt Westerstede erteilt keine generellen Ausnahmegenehmigungen. Es
sind grundsätzlich zeitlich befristete Einzelanträge mit Gewichts- und
Fahrroutenangabe zu stellen.
Gewichtsbeschränkte Straßen innerhalb des Landkreises Ammerland:
Die nachfolgend aufgeführten gewichtsbeschränkten Kreisstraßen im
Bereich des Landkreises Ammerland dürfen mit einem Gesamtgewicht von 6 t pro
Achse befahren werden:
1)
K
310 Tarbarg - Asteder Straße
2)
K131
Hahn - Lemden - Lehmdermoor
3)
etc.
Für schwerere Fahrzeuge sind darüber hinaus zeitlich befristete
Einzelanträge mit Gewichts- und Fahrroutenangabe zu stellen.
Die Gemeinde Wiefelstede hat in Kooperation mit dem Landkreis Ammerland
ein neues Vorgehen diesbezüglich erarbeitet. Innerhalb des Gemeindegebietes
Wiefelstede wurden primär im Außenbereich die Gewichtsbeschränkungen
aufgehoben. Zum Schutz der sensibleren Straßen wurde die Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h für Fahrzeuge mit einem Gesamtgeweicht von über 5 Tonnen
festgesetzt.
Fazit
Die Lenkung von Fahrzeugen mit einem hohen Gesamtgewicht erfolgt in der Gemeinde Edewecht bereits durch die Festsetzung von zulässigen Höchstgewichten. Diese Vorschriften sind auch geeignet um Beschädigungen zu vermeiden, solange keiner die Straße regelwidrig nutzt.
Schäden aus rechtswidriger Übernutzung sind aufgrund dessen, dass eine Überwachung der Nutzung nur schwer möglich ist, nicht zu vermeiden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Straßenkörper durch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geschützt oder Sondernutzungsgebühren gezahlt werden müssten. Lediglich eine signifikante Erhöhung von Kontrollen könnte geeignet sein, Verstöße zu bemerken, Schäden zu erkennen sowie ggf. Schädiger zu bestimmen und zur Rechenschaft zu ziehen. Hierfür müsste Personal bereitgestellt werden. Auch mit einer ohnehin kostenintensiven Erhöhung der Kontrolldichte werden nicht alle gewichtsbeschränkten Straßen jederzeit gesichert werden können. Schäden durch eine Übernutzungen sind selbst dann sehr wahrscheinlich.
Auch das in
Wiefelstede umgesetzte Modell muss erst darauf hin überprüft werden, ob es in
der Praxis geeignet ist, Schäden am Straßenkörper zu vermeiden. Eine Evaluation
hat bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Die
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wird aktuell als Nebenbestimmung zur
Ausnahmegenehmigung aufgenommen. Außerdem entfällt ohne Gewichtsbeschränkung
die Pflicht zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. Somit besteht auch nicht
mehr die Möglichkeit auf den Einzelfall mittels Nebenbestimmungen Einfluss zu
nehmen. Zudem wird ein Rückschluss von Beschädigungen der Straße auf den
Schädiger erschwert. Schriftliche Genehmigungen bieten zumindest einen Ansatz,
einen Rückschluss auf den Schädiger zu geben, sofern die Schäden nicht aus
einer unangekündigten und rechtswidrigen Nutzung resultieren.
1) Das Gesamtgewicht der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge darf 18 t nicht übersteigen. Eine Ausnahmegenehmigung wird nur für das Befahren mit Fahrzeugen bis 6 t Achslast erteilt; d. h. 2-Achs-LKW = 12 t, 3-Achs-LKW oder Hänger = 18 t, 1–Achs-Hänger = 6 t.
Für schwerere Fahrzeuge sind
darüber hinaus zeitlich befristete Einzelanträge mit Gewichts- und
Fahrroutenangabe zu stellen. Bei Überschreitung der Achslasten bedarf es
individueller Regelungen. Hierzu zählen beispielsweise je nach Ausmaß der
Gewichtsüberschreitung das telefonische Ankündigen des Transportstarts,
konkrete Festlegung von Fahrtrouten, Schrittgeschwindigkeit (7 - 10 km/h) oder
das Begleiten von Transporten durch Mitarbeiter des Bauhofs der Gemeinde.
1) Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für die Sandwege, den Setjeweg und folgende wegen starker
Beschädigungen aufgeführter Straßen und Wege mit Mooruntergrund (siehe hierzu
die oben aufgeführten Straßen).
Hierfür sind
Einzelgenehmigungen zu beantragen.
2) Die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung gilt nicht bei Eintreten von Witterungsverhältnissen, die eine
Beeinträchtigung und/oder Beschädigungen der Straßen- bzw. Wegedecke zur Folge
haben.
3) Die Straßen dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren
werden.
4) Es dürfen innerhalb der Gemeinde Edewecht lastbeschränkte Gemeindestraßen nur für die Durchführung von Aufträgen (Kundenbedienung) in Anspruch genommen werden. Zum Zweck einer Wegstreckenabkürzung dürfen lastbeschränkte Gemeindestraßen nicht befahren werden.
Finanzierung:
Eine restriktivere Erteilung von Ausnahmen lässt geringere Schäden an Straßen und Wegen erhoffen, so dass Einsparungen bei der Straßenunterhaltung zu erwarten sind.
Anlagen:
- Straßen mit Gewichtsbeschränkungen
- Zustandsbewertung