Betreff
Jahresabschluss 2017, Wahlrecht zur Bilanzierung von Sammelposten
Vorlage
2021/FB I/3679
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

 

 

 


Sachdarstellung:

Die Haushaltsführung der Gemeinden wurde bis zum April 2017 durch die damalige Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) geregelt. Dann wurde mit der Verabschiedung der neuen Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) die darin enthaltenen Regelungen überarbeitet.

 

Mit der neuen KomHKVO wurden insbesondere die Regelungen der alten GemHKVO hinsichtlich der Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter grundlegend neu festgelegt. Nach den Vorgaben der GemHKVO konnte die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu 150 € netto direkt im Jahr der Anschaffung als Aufwand gebucht werden. Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit einem Wert von 150 € bis 1.000 € netto wurden diese Anschaffungen in einem sogenannten Sammelposten zusammengefasst, als ein Wirtschaftsgut im Anlagevermögen gebucht und über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben. Ab einem Anschaffungswert von über 1.000 € netto erfolgte stets eine Buchung im Anlagevermögen und die Abschreibung erfolgte über den Zeitraum der jeweiligen Nutzungsdauer.

 

Die KomHKVO sieht nunmehr vor, dass auf die Bildung der vorgenannten Sammelposten verzichtet wird. Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit einem Wert von unter 1.000 € netto wird nun direkt im Jahr der Anschaffung als Aufwand gebucht.

 

Da die KomHKVO rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, wurde eine Übergangsvorschrift erlassen, wonach die Kommunen für die Haushaltsjahre 2017 bis 2020 entscheiden können, ob sie an den bisherigen Regelungen der GemHKVO festhalten und für die entsprechenden Anschaffungen Sammelposten bilden wollen. Hierfür ist ein Beschluss der jeweiligen Vertretung der Kommune herbeizuführen.

 

Die Gemeinde Edewecht hat für das gesamte Haushaltsjahr 2017 hinsichtlich der Sammelposten noch die Regelungen der alten GemHKVO angewendet, da diese Regelungen im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind und ein Wechsel im laufenden Haushaltsjahr unübersichtlich gewesen wäre. Ab dem Haushaltsjahr 2018 wurde dann vollständig auf die Bildung der Sammelposten verzichtet und die neuen KomHKVO damit vollumfänglich angewendet.

 

Nach der Übergangsvorschrift des § 63 Abs. 1 KomHKVO ist somit für die Anwendung der §§ 45 Abs. 6 und 47 Abs. 2 GemHKVO (Sammelposten) im Haushaltsjahr 2017 noch zusätzlich formal vom Gemeinderat zu beschließen. Auf den bereits zur Prüfung vorgelegten Jahresabschluss 2017 hat dieser formal notwendige Beschluss keine Auswirkungen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Übergangsregelung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 KomHKVO, die §§ 45 Abs. 6 und 47 Abs. 2 GemHKVO über den 31.12.2016 hinaus anzuwenden, wird zugestimmt. Die Übergangsregelung soll für das Haushaltsjahr 2017 in Anspruch genommen werden.

 


Anlagen: