Finanzierung:
Sachdarstellung:
Die Haushaltsführung der Gemeinden wurde bis zum April 2017 durch die
damalige Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) geregelt. Dann
wurde mit der Verabschiedung der neuen Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung
(KomHKVO) die darin enthaltenen Regelungen überarbeitet.
Mit der neuen KomHKVO wurden insbesondere die Regelungen der alten
GemHKVO hinsichtlich der Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
grundlegend neu festgelegt. Nach den Vorgaben der GemHKVO konnte die Anschaffung
von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu 150 € netto direkt im Jahr der
Anschaffung als Aufwand gebucht werden. Bei der Anschaffung von
Wirtschaftsgütern mit einem Wert von 150 € bis 1.000 € netto wurden diese
Anschaffungen in einem sogenannten Sammelposten zusammengefasst, als ein
Wirtschaftsgut im Anlagevermögen gebucht und über einen Zeitraum von fünf
Jahren abgeschrieben. Ab einem Anschaffungswert von über 1.000 € netto erfolgte
stets eine Buchung im Anlagevermögen und die Abschreibung erfolgte über den
Zeitraum der jeweiligen Nutzungsdauer.
Die KomHKVO sieht nunmehr vor, dass auf die Bildung der vorgenannten
Sammelposten verzichtet wird. Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit einem
Wert von unter 1.000 € netto wird nun direkt im Jahr der Anschaffung als
Aufwand gebucht.
Da die KomHKVO rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, wurde
eine Übergangsvorschrift erlassen, wonach die Kommunen für die Haushaltsjahre
2017 bis 2020 entscheiden können, ob sie an den bisherigen Regelungen der
GemHKVO festhalten und für die entsprechenden Anschaffungen Sammelposten bilden
wollen. Hierfür ist ein Beschluss der jeweiligen Vertretung der Kommune
herbeizuführen.
Die Gemeinde Edewecht hat für das gesamte Haushaltsjahr 2017
hinsichtlich der Sammelposten noch die Regelungen der alten GemHKVO angewendet,
da diese Regelungen im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind und ein
Wechsel im laufenden Haushaltsjahr unübersichtlich gewesen wäre. Ab dem
Haushaltsjahr 2018 wurde dann vollständig auf die Bildung der Sammelposten
verzichtet und die neuen KomHKVO damit vollumfänglich angewendet.
Nach der Übergangsvorschrift des § 63 Abs. 1 KomHKVO ist somit für die
Anwendung der §§ 45 Abs. 6 und 47 Abs. 2 GemHKVO (Sammelposten) im
Haushaltsjahr 2017 noch zusätzlich formal vom Gemeinderat zu beschließen. Auf
den bereits zur Prüfung vorgelegten Jahresabschluss 2017 hat dieser formal
notwendige Beschluss keine Auswirkungen.
Beschlussvorschlag:
Der
Übergangsregelung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 KomHKVO, die §§ 45 Abs. 6 und 47
Abs. 2 GemHKVO über den 31.12.2016 hinaus anzuwenden, wird zugestimmt. Die
Übergangsregelung soll für das Haushaltsjahr 2017 in Anspruch genommen werden.
Anlagen: