Finanzierung:
Sachdarstellung:
Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) ist die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, einen Gesamtabschluss zu
erstellen. Der Gesamtabschluss soll dazu dienen, einen umfassenden Überblick
über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erhalten, in dem
insbesondere die ausgegliederten Betriebe der Gemeinde in diesem Abschluss
zusammengefasst werden. Dieses würde bedeuten, dass die Jahresabschlüsse der
Gemeinde Edewecht, der Pflege Service Edewecht Anstalt öffentlichen Recht und
des Eigenbetriebes Immobilienbetrieb Pflege Service Edewecht zu einem Abschluss
zusammengeführt werden. Dem Gesamtabschluss ist ein erläuternder
Konsolidierungsbericht beizufügen.
Mit dem Gesetz vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700) hat der
Landesgesetzgeber mit der Festlegung in § 179 Abs. 1 und Abs. 2 NKomVG den
Kommunen in Niedersachsen die Möglichkeit eingeräumt, durch einen Beschluss
ihrer Vertretung festzulegen, dass auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses bis
einschließlich 2020 und einer Kapitalflussrechnung für den
Konsolidierungsbericht bis einschließlich 2021 verzichtet wird.
Ein solcher dahingehender Beschluss des Gemeinderates würde bedeuten,
dass für das Haushaltsjahr 2021 erstmalig ein Gesamtabschluss zu erstellen ist.
Für den Gesamtabschluss des Haushaltsjahres 2022 wäre dann erstmalig eine
Kapitalflussrechnung für den Konsolidierungsbericht zu erstellen.
Die Gemeinde Edewecht betreibt die Aufholung der Jahresabschlüsse mit
entsprechendem Hochdruck. Da die Erstellung der Gesamtabschlüsse Kapazitäten
bindet, die für die Aufholung der Jahresabschlüsse benötigt werden, wäre es für
die Gemeinde vorteilhaft, die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit auf
Verzicht der Gesamtabschlüsse zu nutzen. Damit könnte die Aufholung der
Jahresabschlüsse insoweit ungestört umgesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
1.
Gemäß
§ 179 Abs. 1 NKomVG verzichtet die Gemeinde Edewecht auf die Aufstellung eines
konsolidierten Gesamtabschluss für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020.
2.
Gemäß
§ 179 Abs. 2 NKomVG verzichtet die Gemeinde Edewecht auf die Beifügung einer
Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht für die Haushaltsjahre bis
einschließlich 2021.
Anlagen: