Betreff
Gesamtabschluss, Verzicht auf Erstellung bis zum Haushaltsjahr 2020
Vorlage
2021/FB I/3675
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

 

 

 


Sachdarstellung:

Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, einen Gesamtabschluss zu erstellen. Der Gesamtabschluss soll dazu dienen, einen umfassenden Überblick über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erhalten, in dem insbesondere die ausgegliederten Betriebe der Gemeinde in diesem Abschluss zusammengefasst werden. Dieses würde bedeuten, dass die Jahresabschlüsse der Gemeinde Edewecht, der Pflege Service Edewecht Anstalt öffentlichen Recht und des Eigenbetriebes Immobilienbetrieb Pflege Service Edewecht zu einem Abschluss zusammengeführt werden. Dem Gesamtabschluss ist ein erläuternder Konsolidierungsbericht beizufügen.

 

Mit dem Gesetz vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700) hat der Landesgesetzgeber mit der Festlegung in § 179 Abs. 1 und Abs. 2 NKomVG den Kommunen in Niedersachsen die Möglichkeit eingeräumt, durch einen Beschluss ihrer Vertretung festzulegen, dass auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses bis einschließlich 2020 und einer Kapitalflussrechnung für den Konsolidierungsbericht bis einschließlich 2021 verzichtet wird.

 

Ein solcher dahingehender Beschluss des Gemeinderates würde bedeuten, dass für das Haushaltsjahr 2021 erstmalig ein Gesamtabschluss zu erstellen ist. Für den Gesamtabschluss des Haushaltsjahres 2022 wäre dann erstmalig eine Kapitalflussrechnung für den Konsolidierungsbericht zu erstellen.

 

Die Gemeinde Edewecht betreibt die Aufholung der Jahresabschlüsse mit entsprechendem Hochdruck. Da die Erstellung der Gesamtabschlüsse Kapazitäten bindet, die für die Aufholung der Jahresabschlüsse benötigt werden, wäre es für die Gemeinde vorteilhaft, die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit auf Verzicht der Gesamtabschlüsse zu nutzen. Damit könnte die Aufholung der Jahresabschlüsse insoweit ungestört umgesetzt werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

1.         Gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG verzichtet die Gemeinde Edewecht auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschluss für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020.

 

2.         Gemäß § 179 Abs. 2 NKomVG verzichtet die Gemeinde Edewecht auf die Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021.

 

 

 


Anlagen: