Sachdarstellung:
Nach § 6 Abs. 2 der Vereinssatzung entsenden die Gemeinden je zwei Vertreter in die Mitgliederversammlung, und zwar die Bürgermeisterin und ein weiteres Ratsmitglied. Im Verhinderungsfall wird die Bürgermeisterin von ihrem verfassungsmäßigen Vertreter vertreten. Zur Vertretung des Ratsmitgliedes ist ein/e Stellvertreter/in aus den Reihen der Ratsfrauen und Ratsherren zu benennen.
In der abgelaufenen Wahlperiode waren als Vertreter in der Mitgliederversammlung Frau Bürgermeisterin Lausch und der ehemalige Ratsherr Urbanke sowie als dessen Stellvertreter RH Jacobs benannt.
Es wird gebeten, ein Ratsmitglied und dessen
Stellvertretung neben der Bürgermeisterin für die Mitgliederversammlung durch
Beschluss gem. § 66 NKomVG zu benennen.