Betreff
Wahl der oder des Ratsvorsitzenden
Vorlage
2021/FB I/3652
Art
Beschlussvorlage

 

 


Sachdarstellung:

 

Gem. § 61 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wählen die Ratsmitglieder nach ihrer Verpflichtung aus der Mitte der Abgeordneten ihre/n Vorsitzende/n für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl wird durch das älteste, hierzu bereite Ratsmitglied geleitet.

 

Vorschlagsberechtigt sind alle Ratsmitglieder sowie Fraktionen und Gruppen.

 

Das Wahlverfahren richtet sich nach § 67 NKomVG, danach wird grds. schriftlich gewählt, es sei denn, es steht nur eine Person zur Wahl. In diesem Fall kann durch Zuruf oder durch Handzeichen gewählt werden. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertretung erforderlich, mithin 18 Stimmen. Im zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Altersvorsitzenden zu ziehende Los.

 

Der Rat beschließt ferner über die Stellvertretung der oder des Ratsvorsitzenden. Die Stellvertretung kann funktions-.oder personenbezogen geregelt werden. In der letzten Wahlperiode wurde eine personenbezogene Vertretung beschlossen.