Sachdarstellung:
Im Zuge des pandemischen Geschehens seit März 2020 wird bei der Gemeinde Edewecht die durch den § 182 NKomVG eigens eröffnete Möglichkeit der hybriden Sitzungen genutzt. Seit April 2021 wird im Interesse einer möglichst uneingeschränkten Zugänglichkeit der öffentlichen Sitzungen der Einwohnerschaft ebenfalls ermöglicht, per Videokonferenz teilzunehmen. Können auch zuhörende Bürgerinnen und Bürger an der Videokonferenz teilnehmen, ist dies lt. NSGB wohl nur dann zulässig, wenn es eine Regelung im Sinne des § 64 Abs. 2 NKomVG (Live-Streaming) in der Hauptsatzung gibt. Diese Vorschrift wird durch § 182 NKomVG nicht ausgehebelt.
Die Hauptsatzung der Gemeinde Edewecht enthält eine solche Regelung bisher nicht.
Die Geschäftsordnung des Rates vom 28.03.2017 regelt hingegen in § 2 Abs. 3 Satz 4, dass Tonband- und Filmaufnahmen durch Dritte nicht zulässig sind.
Um den veränderten Rahmenbedingungen im Zuge eines pandemischen Geschehens auch für die weitere Zukunft in den einschlägigen Regelungen gerecht zu werden unterbreitet die Verwaltung dem Rat über den VA folgenden:
Beschlussvorschlag:
- In Anlehnung an die Musterhauptsatzung
des NSBG wird die Hauptsatzung der Gemeinde Edewecht um den § 9 „Film- und
Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates“ zu ergänzt (s. Anlage
„2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung“).
- In diesem Zuge werden sodann in der Geschäftsordnung des Rates der
Satz 4 des § 2 Abs. 3 gestrichen und der Klarheit halber dem § 2 ein neuer
Abs. 4 sowie dem § 14 Abs. 5 ein neuer Satz 3 angefügt (s. Anlage „1.
Änderung zur Geschäftsordnung).
Anlagen:
Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Erste Änderung der Geschäftsordnung