Finanzierung:
Im Falle einer
Bauleitplanung wären die Planungskosten sowie die Kosten der Infrastruktur von
den Grundstückseigentümern zu tragen.
Sachdarstellung:
Wie dem als Anlage Nr. 1 beigefügten Schreiben zu entnehmen ist,
wird für das Grundstück Distelweg 4 (Flurstück 161/7 der Flur 30) die
Vergrößerung des Bauteppichs entlang der Straße beantragt, um einen Anbau in
südöstlicher Richtung zu ermöglichen.
Das Grundstück befindet sich in Wildenloh im Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 12, welcher unter anderem für das Grundstück
ein allgemeines Wohngebiet, einen durch Baugrenze festgesetzten Bauraum sowie
eine zulässige GRZ und GFZ festsetzt. Die Planungsrechtliche Situation kann dem
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 12 - Anlage
Nr. 2 - entnommen werden.
Der derzeit gültige Bebauungsplan lässt einen Anbau in südöstlicher
Richtung nicht zu, da die Baugrenze mit
der aktuellen Hauskante endet.
In der Sitzung des Bauausschusses vom 01.06.2021 im Rahmen der Vorstellung
des Arbeitsstandes des Konzeptes zur Innenentwicklung sind Zielaussagen für den
zentralen Wohnsiedlungsbereich in Friedrichsfehn beschlossen worden (Zone 2.1),
die bei Maßnahmen der Innenentwicklung innerhalb dieses Bereiches zu
berücksichtigen wären. Auf die Beratungsvorlage Nr. 2021/FB III/ 3519 wird
verwiesen.
Große Teile des Bebauungsplans Nr. 12, insbesondere das Quartier um das
Grundstück Distelweg 4, gestalten sich ähnlich wie die o. g. Zone 2.1 in
Friedrichsfehn.
Da der vorliegende Antrag derzeit der einzige Bauerweiterungswunsch im
Bereich Wildenloh darstellt schlägt die Verwaltung vor, für den in der Anlage Nr. 3 dieser
Beschlussvorlage gekennzeichneten Bereich die Einleitung eines
Bauleitplanverfahrens vorzubereiten.
Neben der Durchführung der einschlägigen Verfahrensschritte der
Bauleitplanung zur Schaffung bzw. Änderung des Bauplanungsrechtes ist
gleichzeitig mit den von der Planung Betroffenen/Begünstigten insbesondere der
Umfang der Heranziehung zu den Kosten der sozialen Infrastruktur zu regeln.
Dies erfolgt über Städtebauliche Verträge gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag wird die Übernahme der Kosten oder der sonstigen
Aufwendungen, die der Gemeinde als Folge des geplanten Vorhabens für
städtebauliche Maßnahmen entstehen, mit den von der Planung Begünstigten
geregelt. Zu diesen Kosten und Aufwendungen gehören insbesondere die Kosten der
in der Verantwortlichkeit der Gemeinde stehenden sozialen Infrastruktur, für
die ein Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlichen Wohnraums herzustellen ist
(insb. Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen, Schulkapazitäten u. ä.).
Derzeit sind die oben genannten Kosten durch die Zahlung eines Betrages in
Höhe von 10,23 € je Quadratmeter Grundstücksfläche, die durch die Aufstellung
oder Änderung eines Bebauungsplanes entstehen, von den Planungsbegünstigten
abzugelten (Infrastrukturbetrag).
Die Fälligkeit dieser Zahlungsverpflichtung tritt mit dem Zeitpunkt der
Realisierung der durch die Planung neu ermöglichten Bebauung ein. Da dieser
Zeitpunkt nicht sicher zu bestimmen ist und z. B. gegenüber möglicher
Eigentümerwechsel abgesichert werden muss, ist neben der rein schuldrechtlichen
Vereinbarung auch eine dingliche Absicherung der gemeindlichen Forderung über
Eintragung einer entsprechenden Grundschuld in das jeweilige Grundbuch
erforderlich.
Voraussetzung für derartige Maßnahmen der Innenentwicklung ist somit, dass
die von der Planung Begünstigten zu einer Zahlung oder auch nur dinglichen
Absicherung des erforderlichen Infrastrukturbetrages bereit sind.
Aus den o. g. Gründen schlägt die Verwaltung
abschließend vor, im Vorfeld zur Einleitung eines formellen
Bauleitplanverfahrens, die Planungsrahmenbedingungen mit den von der Planung
erfassten Grundstückseigentümern zu erörtern. Das Ergebnis wird anschließend in
einer der nächsten Sitzungen des Bauausschusses vorgelegt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, für den in Anlage 3 zur Beschlussvorlage
2021/FB/3550 gekennzeichneten Bereich die Planungsrahmenbedingungen für ein
formelles Bauleitplanverfahren mit den von der Planung erfassten Grundstückseigentümern
zu erörtern. Hierzu sind die Dichteaussagen gem. des Konzeptes zur
Innenentwicklung – Zone 2.1 – zu berücksichtigen.
Anlagen:
Antrag zur Änderung B-Plan Nr. 12
Auszug aus dem B-Plan Nr. 12
Geltungsbereich für 5. Änderung