Finanzierung:
Durch die
Planänderung entstehende Kosten (Planungs- und Gutachterhonorare) werden durch
die Antragsteller erstattet.
Sachdarstellung:
Wie dem als Anlage Nr. 1 beigefügten Schreiben zu entnehmen ist, wird für die Grundstücke Breeweg 80 bis Breeweg 88 (Flurstücke 168/17, 168/16, 168/30, 168/53, 168/54 und 168/ 55 der Flur 13) die Änderung des Bebauungsplans in ein Mischgebiet beantragt, um unabhängig von gewerblichen Nutzungen auch die selbstständige Nutzung zu Wohnzwecken zu ermöglichen.
Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 62 A, welcher für die o. g. Grundstücke jeweils eingeschränkte Gewerbegebiete festsetzt. Nördlich und östlich dieses Gebiets ist ein Mischgebiet festgesetzt, südöstlich (im Bereich der Nelkenstraße) schließt sich ein eingeschränktes Gewerbegebiet an. Nordwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 62 A befindet sich eine bisher nicht überplante landwirtschaftliche Fläche. Die planungsrechtliche Situation kann dem Bebauungsplan - siehe Anlage Nr. 2 - entnommen werden.
Die für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung vorgesehenen Grundstücke unterteilen sich nach dem Bebauungsplan in zwei eingeschränkte Gewerbegebiete mit unterschiedlichen Festsetzungen – siehe Anlage 3.
So sieht der Bebauungsplan für das GEE 1 (Flurstücke 168/17, 168/16, 168/30 und 168/53) zwei Vollgeschosse, eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,6 vor. Für das GEE 2 (Flurstücke 168/54 und 168/55) ist hingegen ein Vollgeschoss mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 festgesetzt.
Mit der Bebauungsplanänderung sollen die bisher festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiete entlang des Breeweg in Mischgebiete umgewandelt werden. Die anderen bisherigen Festsetzungen sollen weitestgehend beibehalten werden. Jedoch muss bei der Änderung des eingeschränkten Gewerbegebietes in ein Mischgebiet beachtet werden, dass gem. § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Höchstgrenzen für das Maß der baulichen Nutzung gelten. So sieht die BauNVO in der derzeit gültigen Fassung (BauNVO 2017) für Mischgebiete eine maximale GRZ von 0,6 und eine maximale GFZ von 1,2 vor.
Auf den Grundstücken Breeweg 80
bis 86 befinden sich jeweils angemeldete Gewerbe, die hauptsächlich
nichtstörender Art sind sowie jeweils auch Wohnflächen, die durch die
Grundstückseigentümer genutzt werden. Aus städtebaulicher Sicht ist die
Überlegung zur Umwidmung der Grundstücke in Mischgebiete zu unterstützen, da hierdurch
keine Beeinträchtigungen der planungsrechtlichen Situation zu erwarten sind.
Durch die Änderung kann in innerörtlicher Lage zudem eine Fläche der teilweisen
gewerbeunabhängigen Wohnnutzung zugeführt werden. Auch eine zukünftige
Entwicklung der nordwestlichen Fläche lässt keine negativen Beeinträchtigungen
erwarten.
Beschlussvorschlag:
Auf Grundlage des
Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung wird für den sich aus
der Anlage 4 zur Sitzung des Bauausschusses vom 01.06.2021 ergebenden Bereich
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB eine 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 62 A zur Festsetzung eines Mischgebiets durchgeführt.
Gleichzeitig werden für den Änderungsbereich örtliche Bauvorschriften gem. § 84
Abs. 3 NBauO über Gestaltung der Gebäude, Einfriedungen und der nicht
überbauten Flächen aufgestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt,
auf Grundlage eines entsprechenden Entwurfes die öffentliche Auslegung der
Planung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der von der
Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB durchzuführen.
Anlagen:
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Antrag
Mischgebiet
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BP62A
Gesamtdokument
-
BP62A
Auszug Breeweg Gebietsarten
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Geltungsbereich
2. Änderung B-Plan 62A