Erarbeitung der Vorentwürfe und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- un d Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
Finanzierung:
Die zur Durchführung
des Bauleitplanverfahrens erforderlichen Mittel stehen im Ergebnishaushalt zur
Verfügung.
Sachdarstellung:
Rückblick
Bereits in seiner Sitzung am 26.11.2019 wurde nach vorheriger Beratung im
Bauausschuss am 19.11.2019 vom Verwaltungsausschuss die Durchführung einer 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 sowie die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 198 „nördlich der Gartenstraße“ in Jeddeloh II beschlossen.
Durch diese Flächenausweisung soll für den Ort Jeddeloh II auf lange Sicht
insbesondere der Bedarf an Wohnbauflächen gedeckt werden. Das Plangebiet
umfasst im Wesentlichen das Flurstücke 20/19 und 20/20 der Flur 39 und hat eine
Gesamtfläche von etwa 8 ha, wovon rd. 6,6 ha auf die Gemeinde Edewecht zur
Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes entfallen. Bezüglich der oben
genannten Aufstellungsbeschlüsse wird auf die Beratungsvorlage 2019/FB III/3172
verwiesen. Die Abgrenzung des Plangebiets kann der Anlage Nr. 1
entnommen werden.
Wesentliche planungsrelevante
Belange
Raumordnung
Die Bereiche nördlich der Gartenstraße liegen am Rande eines über das
Landesraumordnungsprogramm 2017 (LROP) festgelegten Vorrangebietes „Torferhalt“
(VTE). Die Kategorie der Torferhaltungsgebiete ist im Zuge der Neuaufstellung
des LROP 2017 neu in die Landesraumordnung aufgenommen worden. Auf Flächen mit
dieser Festlegung sind die vorhandenen Torfkörper in ihrer Funktion als
Kohlenstoffspeicher zu erhalten.
Vor der Einleitung weiterer formeller Planungsschritte war daher im
vergangenen Jahr zunächst mit dem Land Niedersachsen sowie dem Landkreis
Ammerland als unterer Landesplanungsbehörde zu klären, welche Anforderungen an
die Planung zu stellen sind um den Belangen der Raumordnung zu entsprechen.
Hierbei wurde herausgearbeitet, dass es zur Vermeidung der Verletzung des
raumordnerischen Zieles des Torferhaltes in Bezug auf die im LROP festgelegte
Fläche sicherzustellen ist, dass durch das in Richtung dieser Fläche geplante
Baugebiet eine die Torfzehrung beschleunigende Entwässerungswirkung verhindert
werden kann.
Es war also zu klären, ob durch ein Baugebiet eine entwässernde Wirkung
auf benachbarte Torfkörper ausgelöst wird und, wenn ja, wie ausgeprägt dieser
Effekt ist. Weiter war zu klären, durch welche Maßnahmen ein derartiger Effekt
vermieden werden kann, so dass eine die Ziele der Raumordnung verletzende
nachteilige Wirkung auf die angrenzenden Torfkörper ausgeschlossen werden kann.
Zu diesem Zweck ist über den Frühling bis in den Sommer 2020 eine
hydrogeologische Begutachtung der Fläche durchgeführt worden. Anhand von
Grundwassermessstellen wurde in diesem Zeitraum das Wasserspeicherverhalten
sowie das Fließverhalten des Grundwassers im Übergangsbereich zwischen der
Siedlung an der Gartenstraße und dem geplanten Neubaugebiet untersucht um
hieraus Analogien für den künftigen Übergangsbereich von Neubaugebiet zur
freien Landschaft ableiten zu können.
Als wesentliche Ergebnisse hat die Begutachtung zum einen gezeigt, dass
durch das Baugebiet keine weit in das Umfeld hineinreichende
Entwässerungswirkung ausgelöst wird. Zum anderen konnte der Effekt nachgewiesen
werden, dass durch die randliche Einfassung des gesamten Baugebiets durch eine
im Torfkörper hergestellte Mulde, die gleichzeitig durch das im Baugebiet
anfallende Niederschlagswasser gespeist wird eine Sogwirkung durch das
Baugebiet auf die Wasserstände im Torfkörper vermieden werden kann. Hierdurch
wären Abdichtungen und ähnliches zwischen Torfkörper und Baugebiet nicht
erforderlich. Das Gutachten ist als Anlage Nr. 2 beigefügt.
Durch den Landkreis Ammerland als untere Raumordnungsbehörde ist die
Angelegenheit in raumordnerischer Hinsicht geprüft worden. Hierbei wurde das
Gutachten des Büros Böker und Partner in fachlicher Hinsicht durch die untere
Wasserbehörde auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit geprüft.
Da die Aussagen des Gutachtens als korrekt und nachvollziehbar
einzuordnen sind, sieht der Landkreis als untere Raumordnungsbehörde den
Nachweis in erforderlichem Umfang als erbracht an, dass durch die im Gutachten
beschriebenen Maßnahmen eine nachhaltig negative Auswirkung auf die
Erhaltungsziele der landesraumordnerisch festgelegten Torferhaltungsgebiete
angrenzend an das geplante Wohnbaugebiet vermieden werden kann.
Ein Widerspruch der Baugebietsausweisung zu den Zielen der Raumordnung
wird unter Beachtung der Empfehlungen des Gutachtens deshalb vom Landkreis
nicht gesehen, so dass den Belangen der Raumordnung durch die Planung
entsprochen werden kann.
Exkurs Erschließungsplanung
Hieraus folgt allerdings mit
Blick auf die Erschließungsplanung ein erhöhter Aufwand bei Planung und
Umsetzung der konkreten Schutzmaßnahmen. Auch die Planung der
Erschließungsanlagen einschließlich Oberflächenentwässerung und
Niederschlagswassermanagement sind mit Blick auf eine möglichst umfassende
Rückhaltung innerhalb des Baugebiets und der Übergangszone zum Torfkörper auf
den Schutz der Torferhaltungsfläche auszurichten.
Artenschutzrechtliche Belange
Ein weiterer Aspekt der Planung ist die Einordnung und Berücksichtigung
der Artenschutzrechtlichen Belange. Die hierfür erforderlichen Untersuchungen
sind in der Regel über einen längeren Zeitraum durchzuführen und teilweise an
bestimmte Jahreszeiten gebunden.
Die fachliche Abschätzung des Potenziales des Plangebietes für die
Avifauna (Brutvögel und Fledermäuse) sowie für Amphibien ist in den
Wintermonaten erfolgt. Die Wintermonate wurden hierbei insbesondere mit Blick
auf die Bedeutung des Gebietes für Fledermäuse genutzt, da zu diesem Zeitpunkt
potenzielle Bruthöhlen besser auffindbar sind und eine Einordnung erleichtern.
Weiterhin konnten so vor Beginn der Vegetationsperiode die Ergebnisse und der
sich daraus ergebende konkrete Untersuchungsrahmen für die anstehende
Vegetationsperiode mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Die
Potenzialabschätzung liegt als Anlage
Nr. 3 bei. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass insbesondere eine intensive
Untersuchung des Plangebiets unter dem Aspekt der Bedeutung als Brutrevier für
Wiesenvögel zu erfolgen hat.
Verkehrliche Belange
Für das künftige Baugebiet soll im Bereich der Wischenstraße für die bei
der ehemaligen Hofstelle verbleibenden Flächen ein Mischgebiet festgesetzt
werden. Die verkehrliche Erschließung dieses Bereiches wird ausschließlich über
die bestehende private Wegefläche von der Wischenstraße erfolgen. Mit der
Mischgebietsausweisung werden die entlang der Wischenstraße bestehende
gewerblich/gemischten Nutzungen aufgegriffen und in planerischer Hinsicht eine
Abstufung zwischen den rein gewerblichen Nutzungen und dem künftigen Wohngebiet
gewährleistet.
Der ganz überwiegende Anteil des Plangebietes (Bruttofläche rd. 6 ha)
soll als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Diese Fläche, auf der nach
vollständiger Umsetzung über 70 neue Baugrundstücke entstehen können, soll über
zwei Anschlüsse an die Gartenstraße erschlossen werden. Auch wenn die
Erschließung des Gebietes in mehreren Bauabschnitten erfolgen soll, so dass mit
einer vollständigen Umsetzung des Baugebietes erst in etlichen Jahren zu
rechnen ist, sind bereits zu Beginn der Planung die verkehrlichen Auswirkungen
unter der Prämisse der vollständigen, maximal zu erwartenden Anzahl an
Wohnungen zu prognostizieren. Eine erste Einschätzung hierzu liegt inzwischen
vom Büro Zacharias Verkehrsplanungen, Hannover, vor und ist als Anlage Nr. 4 beigefügt. Die
Voruntersuchung sieht die Leistungsfähigkeit der vorgelagerten Gartenstraße
auch bei vollständiger Umsetzung des Baugebiets grundsätzlich als gegeben an,
zeigt aber auch näheren Untersuchungsbedarf insbesondere hinsichtlich der
Einmündungssituation der Gartenstraße auf die Wischenstraße auf. Dieser Belang
ist daher im weiteren Verfahren vertiefend zu prüfen. Hierzu werden im ersten
Verfahrensschritt der frühzeitigen Behördenbeteiligung auch entsprechende
Hinweise von fachbehördlicher Seite erwartet.
Vorgezogene
Einwohnerbeteiligung
Vor der Beratung konkreter Vorentwürfe und der Einleitung des förmlichen
Planverfahrens sollte eine vorgezogene Beteiligung der Einwohner in Jeddeloh II
erfolgen. Durch die Beteiligung sollte der Öffentlichkeit die Gelegenheit
gegeben werden, ihre Anregungen unmittelbar in die Planung einzubringen. Wie
oben bereits beschrieben war die erste Jahreshälfte 2020 geprägt von der
Klärung und planerischen Bewältigung der raumordnerischen Anforderungen an die
Planung. Die dann für den Herbst vorgesehene Präsenzveranstaltung konnte dann
aufgrund der Corona bedingten Inzidenzlage nicht durchgeführt werden, so dass
auf eine rein digitale Beteiligungsmöglichkeit ausgewichen werden musste. Die
zur Information und Beteiligung bereitgestellten Unterlagen sind der Anlage Nr. 5 zu entnehmen.
Die Beteiligungsmöglichkeit wurde über den Winter recht rege genutzt.
Neben Fragen zu den zu erwartenden Grundstückspreisen, Vergabebedingungen und
Zeitschienen wurden auch Fragen und Anregungen eingereicht, die in
bauleitplanerischer und erschließungstechnischer Hinsicht im weiteren Verfahren
zu berücksichtigen sind. Eine Zusammenstellung dieser planungsrelevanten
Anregungen ist als Anlage Nr. 6
beigefügt.
Einleitung des förmlichen
Planverfahrens
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Aspekte und Anregungen
entstehen derzeit ein städtebauliches Konzept für das Plangebiet sowie die
konkreten Vorentwürfe der Bauleitpläne. Diese können in der Sitzung des
Bauausschusses vorgelegt und mit dem Ziel eingehend beraten werden, das
förmliche Beteiligungsverfahren zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes
sowie zum Bebauungsplan Nr. 198 „nördlich Gartenstraße“ einzuleiten. Konzept
und Bauleitplanung werden durch das Büro Diekmann – Mosebach und Partner,
Rastede, erarbeitet. Es wird angestrebt, die Vorentwurfsunterlagen in der
kommenden Woche im Vorfeld der Sitzung nachzureichen. Herr Olaf Mosebach und
Frau Janina Lasar werden die Planungsinhalte in der Sitzung vorstellen und
stehen für Erläuterungen zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
- Aufgrund
der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden
Fassung soll für den sich aus der Anlage Nr. 1 der Beschlussvorlage zu TOP
7 der Sitzung des Bauausschusses am 13.04.2021 ergebenden Bereich eine 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 durchgeführt und für den sich
ebenfalls aus der Anlage Nr. 1 der Beschlussvorlage zu TOP 9 der Sitzung
des Bauausschusses am 19.11.2019 ergebenden Bereich der Bebauungsplan Nr.
198 „nördlich Gartenstraße“ in Jeddeloh II aufgestellt werden.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der in der Sitzung des
Bauausschusses am 13.04.2021 erarbeiten Vorentwürfe die frühzeitige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1
BauGB durchzuführen.
Anlagen:
-
Geltungsbereiche
-
Hydrogeologisches
Gutachten
-
Artenschutzrechtliche
Potenzialabschätzungen
-
Verkehrseinschätzung
-
Unterlagen
der Online-Beteiligung
-
Zusammenstellung
der planerischen Anregungen