Abwägung zu den Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung, Behördenbeteiligung und eingeschränkten Beteiligung sowie Erarbeitung des Satzungs beschlusses
Finanzierung:
Die Planungskosten
werden durch den Vorhabenträger erstattet.
Sachdarstellung:
In seiner Sitzung am 07.07.2020 hat der Verwaltungsausschusses die
Durchführung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59 in Nord Edewecht im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB beschlossen. Hintergrund des
Änderungsverfahrens ist die planungsrechtliche Begleitung für den erforderlich
gewordenen Ersatzneubau des dort ansässigen Netto-Marktes. Zum einen
beabsichtigt Netto – wie auch die anderen Discounter-Ketten – seine
Marktstandorte zu modernisieren und an veränderte Kundenansprüche anzupassen.
Damit geht in der Regel auch eine Vergrößerung der Verkaufsfläche einher. Am
Standort Edewecht kommt zusätzlich zu diesen strategischen Aspekten der Umstand
hinzu, dass das aktuelle Marktgebäude abgängig ist und ohnehin durch einen Neubau
ersetzt werden muss. Um an diesem langjährig bestehenden und in das Wohnumfeld
integrierten Standort den Neubau planungsrechtlich abzusichern, ist es
erforderlich, den Bebauungsplan Nr. 59 insbesondere hinsichtlich der Baugrenzen
anzupassen. Auf die Beratungsvorlage 2020/FB III/ 3328 wird insoweit verwiesen.
Entsprechend des Beschlusses vom 07.07.2020 hat auf Grundlage des als Anlage
1 beigefügten Entwurfes in der Zeit vom 09.10.2020 bis 09.11.2020 die
öffentliche Auslegung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59 stattgefunden.
Gegenstand der Auslegungsunterlagen war außerdem eine zum Neubauvorhaben
erstellte Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse des Büros MR Consultants,
Neumünster. Diese war erforderlich, um die raumordnerische und planungsrechtliche
Zulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung von jetzt rd. 800 qm auf dann 1.070
qm hinsichtlich des Standortes generell und hinsichtlich der Lager innerhalb
eines Mischgebietes nachzuweisen.
Weiterhin war eine schalltechnische Begutachtung des Vorhabens
vorzunehmen. Das hierzu erstellte Gutachten war ebenfalls Gegenstand der
Auslegungsunterlagen.
Von privater Seite sind während der öffentlichen Auslegung keine
Anregungen und Hinweise vorgetragen worden.
Die in der parallel durchgeführten Behördenbeteiligung eingegangenen
Stellungnahmen sind als Anlage 2 beigefügt.
Von abwägungsrelevantem Belang ist hierbei ausschließlich die
Stellungnahme des Landkreises Ammerland. Von dort werden – neben allgemeinen
redaktionellen Hinweisen – drei Aspekte angesprochen:
-
Erfordernis
inhaltlicher Klarstellungen und Erläuterungen in der Auswirkungs- und
Verträglichkeitsanalyse,
-
Klärungs-
und Abstimmungsbedarf hinsichtlich des nördlich angrenzenden geschützten
Landschaftsbestandteils auf den Flächen des Heinje-Hofes,
-
Konkretisierungsbedarf
zum Immissionsgutachten.
Die Abwägungsvorschläge zu diesen Punkten werden in der Sitzung durch die
Verwaltung im Detail erläutert. Vorab kann hierzu bereits folgendes mitgeteilt
werden:
Der Landkreis bestätigt in seiner Stellungnahme, dass es sich bei der
Netto-Filiale um einen Nahversorger der nördlichen Wohngebiete Edewechts
handelt und damit aus raumordnerischer Sicht auch nach der vorgesehenen
Vergrößerung der Verkaufsfläche unbedenklich ist. Neben der Voraussetzung, dass
hierfür das Sortiment zu mindestens 90 % aus periodischen Sortimenten bestehen
muss, ist auch nachzuweisen, dass mindestens 50 % des Umsatzes von Kunden aus
dem fußläufigen Einzugsbereich des Marktes stammt. Dieser Nachweis wird durch
das Gutachten erbracht, allerdings bittet der Landkreis um Aufklärung zu
Widersprüchen bei der Berechnung der Quote des im fußläufigen Bereich erzielten
Umsatzes. Auch zu voneinander abweichenden Angaben zum Pro-Kopf-Ausgabebetrag
wird um Erläuterung gebeten. Die Aufklärung dieser vermeintlichen Widersprüche
kann der als Anlage 3 beigefügten Stellungnahme des Gutachters entnommen
werden.
Hinsichtlich des benachbarten Landschaftsbestandteils hat mit der unteren
Naturschutzbehörde am 10.11.2020 ein Ortstermin stattgefunden. Vor Ort konnte
festgestellt werden, dass durch die vorgesehene Entfernung des Neubaus zum
geschützten Landschaftsbestandteil ein Eingriff in die Kronentraufbereiche der
Bäume nicht erfolgen wird. Auf Ebene des Genehmigungsverfahrens werden
weitergehende präventive Schutzmaßnahmen für die Wurzelbereiche der Bäume
festgelegt und baubegleitend durch den Landkreis überwacht. Um auf Ebene des
Bebauungsplanes den erforderlichen Abstand zusätzlich zu dokumentieren, wird
die Baugrenze direkt an das geplante Gebäude herangelegt. Die damit verbundene
Änderung des Entwurfes findet die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde
sowie des Grundstückseigentümers und Vorhabenträgers. Die Lage des geplanten
Gebäudes und damit der Verlauf der angepassten Baugrenze können der Anlage 4
entnommen werden. Weiterhin werden die vom Vorhabenträger vorgesehenen
Anpflanzungen an der westlichen und nördlichen Grundstücksseite durch
Festsetzung entsprechender Anpflanzflächen abgesichert. Auch zu dieser Änderung
liegt die erforderliche Zustimmung vor.
Hinsichtlich der Hinweise zum Schallgutachten ist mitzuteilen, dass die
Fragestellungen aus der Stellungnahme durch den Gutachter mit dem Landkreis
Ammerland im Detail erörtert worden sind. Im Ergebnis konnte herausgearbeitet
werden, dass durch das Vorhaben keine Verschlechterung der Situation im
Vergleich zu der bestehenden Vorbelastung durch den derzeitigen Markt eintreten
wird und somit das Vorhaben in immissionsrechtlicher Hinsicht wie geplant
umgesetzt werden kann. In der Sitzung wird hierzu ausführlich berichtet.
Unter Berücksichtigung der Abwägungsvorschläge und der Ergebnisse aus der
eingeschränkten Beteiligung aufgrund der Änderung des Baugrenz-Verlaufs kann
somit die 1. Änderung des Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
- Die
von der Verwaltung durchgeführte eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a
Abs. 3 Satz 4 BauGB wird hinsichtlich des in der Beschlussvorlage 2020/FB
III/3412 zur Sitzung des Bauausschusses am 24.11.2020 erläuterten
veränderten Verlaufs der Baugrenze im nordwestlichen Planbereich sowie der
Pflanzflächen genehmigt.
- Zu
den während der öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 59 in der Zeit vom 09.10.2020 bis 09.11.2020 eingegangenen
Stellungnahmen sowie der Stellungnahmen zur eingeschränkten Beteiligung
gem. § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB wird im Sinne der in der Sitzung des
Bauausschusses am 24.11.2020 erarbeiteten Abwägungsvorschläge entschieden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu
benachrichtigen.
- Der
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59, der aufgrund des BauGB
in der zurzeit geltenden Fassung im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB aufgestellt wurde, wird in der vorgelegten Form als Satzung mit
Begründung beschlossen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59 ist
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt zu machen.
Anlagen:
-
Planentwurf
-
Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
-
Stellungnahme
MR Consultants
-
Lageplan
des Bauvorhabens mit Darstellung der Baugrenze