Betreff
Verkauf der ehemaligen Flüchtlingsunterkunft Grubenkamp 23, Edewecht
Vorlage
2020/FB III/3323
Aktenzeichen
To
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Der Verkauf der Immobilie entlastet die Gemeinde Edewecht von jährlich wiederkehrenden Unterhaltungsaufwendungen und anstehenden Sanierungsverpflichtungen.

 


Sachdarstellung:

Die Gemeinde Edewecht hat die o. a. Liegenschaft am 29.01.2015 zum Kaufpreis in Höhe von 198.000,00 € zzgl. Nebenkosten erworben. Die Nebenkosten für Grunderwerbsteuer, Notargebühren etc. betrugen 10.620,43 €, so dass die Gesamtinvestition bei 208.620,43 € lag.

 

Seinerzeit wurde das mit einem Wohn- und einem ehemaligen Stallgebäude einer früheren Landwirtschaft bebaute Grundstück zur Größe von 1.480 m² erworben, um im Wohntrakt Flüchtlinge unterzubringen. Diese Nutzung erfolgte in der Zeit vom 01.09.2015 bis 01.07.2019. Nach der Flüchtlingsunterbringung hat das Gebäude noch eine gewisse Zeit leer gestanden, da die Erwartung herrschte, zeitnah weitere Flüchtlingszuweisungen aufnehmen zu können. Mittlerweile hat sich allerdings herausgestellt, dass ein derartiger Bedarf aktuell nicht gesehen wird.

 

Aus diesem Grunde kann die o. a. Immobilie veräußert werden, zumal dies bereits beim Ankauf als Option in Betracht gezogen wurde (Vorlage Nr. 2015/Stab/1781). Mit der Immobilie wurde während der Zeit der Nutzung eine Nettomiete von etwa 60.000,00 € erzielt. Aufgrund des anstehenden Handlungsbedarfes, das Gebäude in einem sehr erheblichen Umfang wieder instand zu setzen und über übliche Sanierungsarbeiten hinausgehende Baumaßnahmen durchzuführen, erscheint ein Verkauf unter Berücksichtigung der allgemeinen Wertentwicklung auf dem Immobilienmarkt empfehlenswert.

 

Da das Grundstück nach dem Bebauungsplan Nr. 114 als allgemeines Wohngebiet in eingeschossiger Bauweise unter den ortsüblichen Ausnützungsziffern bebaubar ist, dürfte ein großes Käuferinteresse zu erwarten sein. Es wird nicht für notwendig erachtet, das Gebäude bereits im Vorfeld der Grundstücksvergabe abzureißen. Hier würde es durchaus sinnvoll sein, das Grundstück in dem derzeitigen Zustand zu übertragen, damit ein evtl. Erwerber auch die Option der Wiederherstellung der ehemals landwirtschaftlichen Hofgebäude in Betracht ziehen kann. Andererseits besteht z. B. auch für Bauträger die Möglichkeit, die Fläche bedarfsgerecht aufzuteilen und dort zwei Einzelhäuser oder ein Einzelhaus und ein Doppelhaus zu errichten.

 

Unter diesen Voraussetzungen wird vorgeschlagen, das Grundstück unabhängig von einer Verpflichtung zur Eigennutzung oder sonstigen Auflagen meistbietend zu veräußern, wobei das Mindestgebot 220.000,00 € betragen sollte. Mit dieser Summe und unter Berücksichtigung einer Nettomieteinnahme von rd. 60.000,00 € während der Nutzungszeit als Flüchtlingsunterkunft hat sich die seinerzeitige Kaufentscheidung als sehr zweckmäßig herausgestellt. Das Gebotsverfahren würde darüber hinaus die haushaltsrechtlich gebotene Veräußerung zum vollen Verkehrswert sichern.

 


Beschlussvorschlag:

Das Grundstück Grubenkamp 23 in Edewecht (Flurstück 20/4 der Flur 18) zur Größe von 1.480 m² wird gegen das Höchstgebot veräußert.

 


Anlagen:

- Lageplan