Finanzierung:
Der Verkauf der
Immobilie entlastet die Gemeinde Edewecht von jährlich wiederkehrenden
Unterhaltungsaufwendungen und anstehenden Sanierungsverpflichtungen.
Sachdarstellung:
Die Gemeinde Edewecht hat die o. a. Liegenschaft am 29.01.2015 zum
Kaufpreis in Höhe von 198.000,00 € zzgl. Nebenkosten erworben. Die Nebenkosten
für Grunderwerbsteuer, Notargebühren etc. betrugen 10.620,43 €, so dass die Gesamtinvestition
bei 208.620,43 € lag.
Seinerzeit wurde das mit einem Wohn- und einem ehemaligen Stallgebäude
einer früheren Landwirtschaft bebaute Grundstück zur Größe von 1.480 m² erworben, um im Wohntrakt Flüchtlinge
unterzubringen. Diese Nutzung erfolgte in der Zeit vom 01.09.2015 bis
01.07.2019. Nach der Flüchtlingsunterbringung hat das Gebäude noch eine gewisse
Zeit leer gestanden, da die Erwartung herrschte, zeitnah weitere
Flüchtlingszuweisungen aufnehmen zu können. Mittlerweile hat sich allerdings
herausgestellt, dass ein derartiger Bedarf aktuell nicht gesehen wird.
Aus diesem Grunde kann die o. a. Immobilie veräußert werden, zumal dies
bereits beim Ankauf als Option in Betracht gezogen wurde (Vorlage Nr.
2015/Stab/1781). Mit der Immobilie wurde während der Zeit der Nutzung eine
Nettomiete von etwa 60.000,00 € erzielt. Aufgrund des anstehenden
Handlungsbedarfes, das Gebäude in einem sehr erheblichen Umfang wieder instand
zu setzen und über übliche Sanierungsarbeiten hinausgehende Baumaßnahmen durchzuführen,
erscheint ein Verkauf unter Berücksichtigung der allgemeinen Wertentwicklung
auf dem Immobilienmarkt empfehlenswert.
Da das Grundstück nach dem Bebauungsplan Nr. 114 als allgemeines
Wohngebiet in eingeschossiger Bauweise unter den ortsüblichen
Ausnützungsziffern bebaubar ist, dürfte ein großes Käuferinteresse zu erwarten
sein. Es wird nicht für notwendig erachtet, das Gebäude bereits im Vorfeld der
Grundstücksvergabe abzureißen. Hier würde es durchaus sinnvoll sein, das
Grundstück in dem derzeitigen Zustand zu übertragen, damit ein evtl. Erwerber
auch die Option der Wiederherstellung der ehemals landwirtschaftlichen
Hofgebäude in Betracht ziehen kann. Andererseits besteht z. B. auch für
Bauträger die Möglichkeit, die Fläche bedarfsgerecht aufzuteilen und dort zwei
Einzelhäuser oder ein Einzelhaus und ein Doppelhaus zu errichten.
Unter diesen Voraussetzungen wird vorgeschlagen, das Grundstück
unabhängig von einer Verpflichtung zur Eigennutzung oder sonstigen Auflagen
meistbietend zu veräußern, wobei das Mindestgebot 220.000,00 € betragen sollte.
Mit dieser Summe und unter Berücksichtigung einer Nettomieteinnahme von rd.
60.000,00 € während der Nutzungszeit als Flüchtlingsunterkunft hat sich die
seinerzeitige Kaufentscheidung als sehr zweckmäßig herausgestellt. Das
Gebotsverfahren würde darüber hinaus die haushaltsrechtlich gebotene
Veräußerung zum vollen Verkehrswert sichern.
Beschlussvorschlag:
Das Grundstück Grubenkamp 23 in Edewecht
(Flurstück 20/4 der Flur 18) zur Größe von 1.480 m²
wird gegen das Höchstgebot veräußert.
Anlagen:
- Lageplan