Betreff
Abschluss einer Neufassung der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Ammerland und den kreisangehörigen Gemeinden über die Heranziehung zur Durchführung der dem Landkreis Ammerland obliegenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Vorlage
2020/FB II/3318
Aktenzeichen
FB II
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Nach den bisher geltenden Bestimmungen des SGB XII sowie dem dazu ergangenen Ausführungsgesetz führte der Landkreis Ammerland die Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe durch. Zur Erfüllung von Teilen seiner Aufgaben hat der Landkreis die kreisangehörigen Gemeinden mit Vereinbarung vom 03.01.2005 herangezogen.

 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen wurde in Artikel 1 die sachliche Zuständigkeit zwischen den Landkreisen (örtliche Träger der Sozialhilfe) und dem Land Niedersachsen (überörtlicher Träger der Sozialhilfe) neu geregelt. Örtlicher Träger der Sozialhilfe bleiben demnach aber weiterhin die Landkreise und kreisfreien Städte. Damit einhergehend wurden auch die Vorschriften zur Heranziehung geändert. Da sich somit die rechtlichen Vorschriften geändert haben, ist die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden für den Bereich des Landkreises Ammerland auf dieser Grundlage neu zu regeln.

 

Inhaltlich wurde die Vereinbarung dahingehend angepasst, dass der Landkreis Ammerland für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie für Bestattungskosten zuständig ist. Diese Umstellung der Zuständigkeit erfolgte bereits vor einiger Zeit und wird durch die neue Heranziehungsvereinbarung nur an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Weitere Anpassungen beziehen sich nur auf Änderungen in der Benennung von einzelnen Paragraphen des SGB X und XII.

 

Weiterhin gültig ist die Regelung in § 4, wonach der Landkreis den Gemeinden die Kosten erstattet, die sie für Leistungen an die Hilfeempfänger aufwenden. Nicht erstattet werden die Verwaltungs- und Personalkosten.

 

Die Vereinbarung muss rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Eine frühere Vereinbarung ist nicht möglich gewesen, da das Land Niedersachsen das Landesausführungsgesetz erst sehr spät verabschiedet hat.

 


Beschlussvorschlag:

Dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Heranziehungsvereinbarung) mit dem Landkreis Ammerland in der vorgelegten Fassung wird zugestimmt.

 


Anlagen:

Entwurf Heranziehungsvereinbarung SGB XII