Betreff
Unterjähriger Finanzbericht für den Buchungsstand 30.04.2020
Vorlage
2020/FB I/3309
Art
Berichtsvorlage

 

 


Sachdarstellung:

Der unterjährige Finanzbericht ist der Berichtsvorlage als Anlage beigefügt. Die Erstellung des Berichtes erfolgte unter Berücksichtigung des Buchungsstandes der Finanzbuchhaltung zum 30.04.2020, der Steuerschätzung aus Mai insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Krise, eigener Berechnungen und Prognosen und der mathematischen Hochrechnung des zugrundliegenden Buchungsstandes basierend auf den Zahlungsströmen der Vorjahre.

 

Wesentliche Erkenntnisse des Berichts sind:

 

-       zu erwartende Mindererträge in Höhe von rd. 2 Mio. €,

-       voraussichtliche Minderaufwendungen i. H. v. rd. 0,7 Mio. €,

-       Ergebnisverschlechterung um rd. 1,3 Mio. €,

-       Haushaltsausgleich wird um rd. 1,2 Mio. € verfehlt,

-       fehlende Liquidität in der zweiten Jahreshälfte.

 

Trotz einer deutlichen Verschlechterung der Haushaltslage und einer desolaten Entwicklung der gemeindlichen Liquidität wird verwaltungsseits empfohlen, zunächst auf den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung zu verzichten. Hintergrund dieser Überlegungen ist, dass die derzeitigen Erkenntnisse aus der konjunkturellen Entwicklung noch nicht belastbar genug sind, um insbesondere auch die Auswirkungen auf den Finanzplanungszeitraum abschätzen zu können. Ferner ist derzeit noch in der politischen Diskussion, ob den Kommunen ggf. eine Finanzhilfe zur Verfügung gestellt werden soll. Zudem haben auch die Mitglieder des Arbeitskreises Steuerschätzung auf die derzeitigen Unwägbarkeiten hingewiesen und eine weitere Steuerschätzung für den Monat September angekündigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bekanntgabe von Orientierungsdaten auf Grundlage der Mai-Steuerschätzung verzichtet worden. Insgesamt dürfte damit im September eine bessere Grundlage für die weiteren Planungen vorliegen. Auch der Verordnungsgeber hat zwischenzeitlich auf die aktuelle Situation reagiert und darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf die Unverzüglichkeit der Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes aufgrund der bestehenden Unklarheiten in der Planung ausreichend sei, wenn die Kommune alle erforderlichen Änderungen nach sorgfältiger Ermittlung zusammengefasst in einer Nachtragshaushaltssatzung spätestens vor Ablauf des Haushaltsjahres beschließt. Dabei geht es insbesondere darum, die aktuelle Haushaltslage der Kommune darzustellen und für die Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien und die Bürgerinnen und Bürger vor Ort transparent zu halten.

 

Um auch in der Zwischenzeit auf die wegbrechenden Erträge reagieren zu können, würde verwaltungsseits von dem Instrument einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 32 KomHKVO Gebrauch gemacht werden können. Dieses Instrument würde bspw. dazu führen, dass bestimmte Ansätze nur bis zu einer bestimmten Summe und investive Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden, nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bürgermeisterin in Anspruch genommen werden können.

 

Unbeschadet dessen wird verwaltungsseits darum gebeten, den Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite aufgenommen werden dürfen, entsprechend der aktuell vorliegenden Liquiditätsplanung auf 6 Mio. € zu erhöhen. Eine entsprechende - nur auf diesen Passus begrenzte - Nachtragshaushaltssatzung würde zur weiteren Beratung für den kommenden Verwaltungsausschuss vorbereitet werden.

 


 

 


Anlagen:

 

-       unterjähriger Finanzbericht