Betreff
Aufstellung von Gestaltungssatzungen gemäß § 84 Abs. 3 NBauO für Bereiche der Ortsdurchfahrten von Edewecht und Friedrichsfehn,
hier: Aufstellungsbeschlüsse sowie Erarbeitung der Vorentwürfe zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Beh ördenbeteiligung
Vorlage
2020/FB III/3278
Aktenzeichen
FB III - Kn
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Die Planungskosten für die Aufstellung der Satzungen für Edewecht und Friedrichsfehn sind über den Ansatz der Planungskosten für das Haushaltsjahr 2020 abgedeckt.

 

 


Sachdarstellung:

Die Erarbeitung baugestalterischer Vorgaben für Edewecht wurde in den gemeindlichen Gremien zuletzt in der Sitzung des Bauausschusses am 20.08.2019 erörtert. Seinerzeit wurde vom Büro NWP, Oldenburg, bereits ein Vorentwurf einer möglichen Gestaltungssatzung für die Ortsdurchfahrt von Edewecht vorgestellt. Dieser basierte auf der vorausgegangenen Ortsbildanalyse, die ebenfalls durch das Büro vorgenommen wurde. In der damaligen Sitzung wurde bereits auch angekündigt, für Friedrichsfehn ebenfalls die Voraussetzungen für die Aufstellung einer Ortsgestaltungssatzung zu prüfen. Auf die hierzu erstellten Beratungsunterlagen (2019/FB III/3097) wird insofern verwiesen.

 

In der Debatte zu den Vorentwürfen wurde herausgearbeitet, dass angesichts der Komplexität der möglichen Regelungen eine eingehende fraktionsinterne und fraktionsübergreifende Beratung einer abschließenden Entscheidung über die Regelungsinhalte der Satzungen vorausgehen sollte.

 

Der aus diesem Ansatz heraus gebildete Arbeitskreis Ortsgestaltung und Innenentwicklung hat in der Folge in zwei Arbeitskreistreffen und einem Ortstermin eine tiefergehende Ortsbildanalyse der Ortsdurchfahrten von Edewecht und Friedrichsfehn vornehmen können und die als Anlage Nr. 1 und 2 beigefügten Vorentwürfe erarbeitet. Diese erfassen neben den Ortsdurchfahrten von Edewecht an Hauptstraße und Oldenburger Straße auch die Ortsdurchfahrt in Friedrichsfehn an der Dorfstraße.

 

Hinzuweisen ist bereits an dieser Stelle, dass die Ortsdurchfahrt in Friedrichsfehn entlang der Friedrichsfehner Straße eine Vielzahl unterschiedlicher Bauformen aufweist, aus der keine verbindenden Gestaltungsmerkmale abzuleiten wären. Da hierauf keine rechtssicheren Gestaltungsvorgaben gestützt werden können, hat der Arbeitskreis diesen Bereich nicht in den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für Friedrichsfehn einbezogen. Gleichzeitig ist aber gerade im diesem zentralen Bereich Friedrichsfehns zukünftig mit größeren baulichen Veränderungen zu rechnen, die neben dem Gestaltungsaspekt auch in allgemeiner städtebaulicher Hinsicht ein Planungserfordernis erfordern würden. Im Arbeitskreis ist dementsprechend herausgearbeitet worden, dass im Falle konkreter Planungen dann direkt über die Bauleitplanung auch gestalterisch steuernd über die Festsetzung von z.B. konkreten First- und Traufhöhen sowie Regelungen zur Dachform und Dachneigung usw. eingewirkt werden sollte.

 

Bei der Neuausweisung von Wohnbaugebieten wäre so ebenfalls über die Aufnahme örtlicher Bauvorschriften – wie im Übrigen bereits bei den jüngsten Planungen in Portsloge, Osterscheps und Klein Scharrel erfolgt bzw. vorgesehen – ein Mindestmaß an gestalterischen Vorgaben zu berücksichtigen.

 

Da die Anwendung und Durchsetzung der Regelungen in den Baugenehmigungsverfahren im Wesentlichen in die Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde fallen wird, wurden die Vorentwürfe im Vorfeld bereits mit dem Landkreis abgestimmt. Bedenken gegen die Regelungsinhalte wurden von dort nicht erhoben.

 

Dipl.-Ing. Diedrich Janssen, NWP, wird in der Sitzung die Arbeitsergebnisse sowie insbesondere die Vorentwürfe inhaltlich erläutern.

 

Verfahrenstechnisch ist auf folgendes hinzuweisen: Bei den Gestaltungssatzungen handelt es sich zwar um Regelungen, die auf Grundlage der Niedersächsischen Bauordnung, also des bauordnungsrechtlichen Landesrechts, erlassen werden. Es sind hierbei aber die Verfahrensschritte des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts anzuwenden. Das bedeutet, dass zu den Vorentwürfen zunächst eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen ist. Da durch die Satzungen zukünftig in erheblichem Maße in die Baugestaltungsfreiheit eingegriffen werden soll, ist beabsichtigt, im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung insbesondere die örtlichen Bauschaffenden (Architekten, Planer, Bauunternehmer) über die geplanten Regelungen zu informieren und fachliche Anregungen und Hinweise zu erhalten. Angestrebt wird hierdurch auch die Sensibilisierung und Stärkung der Akzeptanz für die Regelungen bei den am Bau Tätigen insbesondere bei der Beratung ihrer Auftraggeber*innen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Auf Grundlage der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 84 Abs. 4 S. 2 und 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung, sollen auf Grundlage der in der Sitzung des Bauausschusses am 05.05.2020 vorgestellten Vorentwürfe

 

a)    für Edewecht und

b)    für Friedrichsfehn

 

Gestaltungssatzungen gemäß § 84 Abs. 3 NBauO aufgestellt werden. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

 

 


Anlagen:

-       Vorentwurf für den Bereich Edewecht

-       Vorentwurf für den Bereich Friedrichsfehn