hier: Aufstellungsbeschlüsse sowie Erarbeitung der Vorentwürfe zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Beh ördenbeteiligung
Finanzierung:
Die Planungskosten
für die Aufstellung der Satzungen für Edewecht und Friedrichsfehn sind über den
Ansatz der Planungskosten für das Haushaltsjahr 2020 abgedeckt.
Sachdarstellung:
Die Erarbeitung baugestalterischer Vorgaben für Edewecht wurde in den
gemeindlichen Gremien zuletzt in der Sitzung des Bauausschusses am 20.08.2019
erörtert. Seinerzeit wurde vom Büro NWP, Oldenburg, bereits ein Vorentwurf
einer möglichen Gestaltungssatzung für die Ortsdurchfahrt von Edewecht
vorgestellt. Dieser basierte auf der vorausgegangenen Ortsbildanalyse, die
ebenfalls durch das Büro vorgenommen wurde. In der damaligen Sitzung wurde
bereits auch angekündigt, für Friedrichsfehn ebenfalls die Voraussetzungen für
die Aufstellung einer Ortsgestaltungssatzung zu prüfen. Auf die hierzu
erstellten Beratungsunterlagen (2019/FB III/3097) wird insofern verwiesen.
In der Debatte zu den Vorentwürfen wurde herausgearbeitet, dass
angesichts der Komplexität der möglichen Regelungen eine eingehende
fraktionsinterne und fraktionsübergreifende Beratung einer abschließenden
Entscheidung über die Regelungsinhalte der Satzungen vorausgehen sollte.
Der aus diesem Ansatz heraus gebildete Arbeitskreis Ortsgestaltung und
Innenentwicklung hat in der Folge in zwei Arbeitskreistreffen und einem
Ortstermin eine tiefergehende Ortsbildanalyse der Ortsdurchfahrten von Edewecht
und Friedrichsfehn vornehmen können und die als Anlage Nr. 1 und 2
beigefügten Vorentwürfe erarbeitet. Diese erfassen neben den Ortsdurchfahrten
von Edewecht an Hauptstraße und Oldenburger Straße auch die Ortsdurchfahrt in
Friedrichsfehn an der Dorfstraße.
Hinzuweisen ist bereits an dieser Stelle, dass die Ortsdurchfahrt in
Friedrichsfehn entlang der Friedrichsfehner Straße eine Vielzahl
unterschiedlicher Bauformen aufweist, aus der keine verbindenden
Gestaltungsmerkmale abzuleiten wären. Da hierauf keine rechtssicheren
Gestaltungsvorgaben gestützt werden können, hat der Arbeitskreis diesen Bereich
nicht in den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für Friedrichsfehn
einbezogen. Gleichzeitig ist aber gerade im diesem zentralen Bereich
Friedrichsfehns zukünftig mit größeren baulichen Veränderungen zu rechnen, die
neben dem Gestaltungsaspekt auch in allgemeiner städtebaulicher Hinsicht ein
Planungserfordernis erfordern würden. Im Arbeitskreis ist dementsprechend
herausgearbeitet worden, dass im Falle konkreter Planungen dann direkt über die
Bauleitplanung auch gestalterisch steuernd über die Festsetzung von z.B.
konkreten First- und Traufhöhen sowie Regelungen zur Dachform und Dachneigung
usw. eingewirkt werden sollte.
Bei der Neuausweisung von Wohnbaugebieten wäre so ebenfalls über die
Aufnahme örtlicher Bauvorschriften – wie im Übrigen bereits bei den jüngsten
Planungen in Portsloge, Osterscheps und Klein Scharrel erfolgt bzw. vorgesehen
– ein Mindestmaß an gestalterischen Vorgaben zu berücksichtigen.
Da die Anwendung und Durchsetzung der Regelungen in den
Baugenehmigungsverfahren im Wesentlichen in die Zuständigkeit der
Baugenehmigungsbehörde fallen wird, wurden die Vorentwürfe im Vorfeld bereits
mit dem Landkreis abgestimmt. Bedenken gegen die Regelungsinhalte wurden von
dort nicht erhoben.
Dipl.-Ing. Diedrich Janssen, NWP, wird in der Sitzung die
Arbeitsergebnisse sowie insbesondere die Vorentwürfe inhaltlich erläutern.
Verfahrenstechnisch ist auf folgendes hinzuweisen: Bei den
Gestaltungssatzungen handelt es sich zwar um Regelungen, die auf Grundlage der
Niedersächsischen Bauordnung, also des bauordnungsrechtlichen Landesrechts,
erlassen werden. Es sind hierbei aber die Verfahrensschritte des
bundesrechtlichen Bauplanungsrechts anzuwenden. Das bedeutet, dass zu den
Vorentwürfen zunächst eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
durchzuführen ist. Da durch die Satzungen zukünftig in erheblichem Maße in die
Baugestaltungsfreiheit eingegriffen werden soll, ist beabsichtigt, im Rahmen
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung insbesondere die örtlichen
Bauschaffenden (Architekten, Planer, Bauunternehmer) über die geplanten
Regelungen zu informieren und fachliche Anregungen und Hinweise zu erhalten.
Angestrebt wird hierdurch auch die Sensibilisierung und Stärkung der Akzeptanz
für die Regelungen bei den am Bau Tätigen insbesondere bei der Beratung ihrer
Auftraggeber*innen.
Beschlussvorschlag:
Auf Grundlage der Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 84 Abs. 4 S. 2 und 3 der Niedersächsischen
Bauordnung (NBauO) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung, sollen auf
Grundlage der in der Sitzung des Bauausschusses am 05.05.2020 vorgestellten
Vorentwürfe
a) für
Edewecht und
b) für
Friedrichsfehn
Gestaltungssatzungen gemäß § 84 Abs. 3 NBauO
aufgestellt werden. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Verfahrens
beauftragt.
Anlagen:
-
Vorentwurf
für den Bereich Edewecht
-
Vorentwurf
für den Bereich Friedrichsfehn