Sachdarstellung:
Für die künftige öffentliche Nutzung des Rathaussaales wurde der Entwurf
einer Nutzungsrichtlinie erarbeitet. Nach Beratung der Berichtsvorlage Nr.
2019/FB I/3143 in der VA-Sitzung am 22.10.2019 wird der Entwurf mit einer
Änderung im Absatz 1 des § 1 nunmehr zur Beschlussfassung vorgelegt.
Unter Bezug auf die o. g. Berichtsvorlage wird noch einmal insbesondere
auf den Aspekt der Zulassung bzw. Nichtzulassung parteipolitischer
Veranstaltungen eingegangen.
Nach den Ausführungen zum § 30 NKomVG ist ein genereller Ausschluss der
Nutzung für parteipolitische Zwecke zulässig. Rechtlich zulässig sein kann es
auch, nur Veranstaltungen mit allgemein-politischen Inhalten zuzulassen,
parteiinterne Veranstaltungen dagegen auszuschließen. Nicht zulässig ist
ausdrücklich eine Verweigerung von Parteiveranstaltungen nur deshalb, weil sie
in Zusammenhang mit einer bevorstehenden Wahl stehen, wenn parteipolitische
Veranstaltungen ansonsten zulässig sind. Stellt eine Kommune bestimmte
Einrichtungen auch politischen Parteien zur Verfügung, so haben ortsansässige
Parteien für Veranstaltungen mit örtlichem Bezug einen Anspruch auf Zulassung;
weitergehende Ansprüche können sich ergeben, wenn die Kommune die Einrichtung
auch für sonstige Parteiveranstaltungen gewidmet hat. Dabei folgt aus den
Grundsätzen der Parteienfreiheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass
sie sich allen Parteien gegenüber ohne Rücksicht auf deren politische Ziele
neutral verhalten muss. Dies gilt nach einhelliger Rechtsprechung der
Obergerichte auch für extremistische Parteien, solange sie nicht verboten
worden sind. Eine Regelung, wonach z. B. die nicht im Gemeinderat vertretenen
Parteien von einer Nutzung generell ausgeschlossen sind, verletzt daher das
parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
Eine Definition der „parteipolitischen Veranstaltung“ ergibt sich aus
einem OVG-Beschluss vom 28.02.2007. Hierunter werden parteiorganisatorische
oder parteiinterne Veranstaltungen wie bspw. Parteitage ggf. mit
Vorstandswahlen oder anderen personellen Entscheidungen,
Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für bevorstehende
Wahlen, parteiinterne Veranstaltungen zu Parteiprogrammentwürfen u. ä.
verstanden, nicht jedoch öffentliche und allgemein zugängliche, nicht auf
parteiinterne Zwecke beschränkte Veranstaltungen – auch politischer Parteien –
mit allgemeinen politischen Bezügen. Die an der Unterscheidung zwischen
parteipolitischen Veranstaltungen im Sinne von parteiorganisatorischen oder
parteiinternen Veranstaltungen einerseits und Veranstaltungen mit allgemeinen
politischen Bezügen andererseits orientierte Belegungspraxis für eine kommunale
Einrichtung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Nutzung des Rathaussaales durch die Fraktionen des Rates der Gemeinde
Edewecht wird durch die Richtlinie nicht berührt.
Beschlussvorschlag:
Die Richtline für die
Überlassung des Rathaussaales tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Anlagen:
Berichtsvorlage Nr. 2019/FB I/3143
Richtlinie