Betreff
Richtlinie für die Überlassung des Rathaussaales
Vorlage
2020/FB I/3230
Aktenzeichen
FB I 111.06.01
Art
Beschlussvorlage

 

 


Sachdarstellung:

Für die künftige öffentliche Nutzung des Rathaussaales wurde der Entwurf einer Nutzungsrichtlinie erarbeitet. Nach Beratung der Berichtsvorlage Nr. 2019/FB I/3143 in der VA-Sitzung am 22.10.2019 wird der Entwurf mit einer Änderung im Absatz 1 des § 1 nunmehr zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Unter Bezug auf die o. g. Berichtsvorlage wird noch einmal insbesondere auf den Aspekt der Zulassung bzw. Nichtzulassung parteipolitischer Veranstaltungen eingegangen.

 

Nach den Ausführungen zum § 30 NKomVG ist ein genereller Ausschluss der Nutzung für parteipolitische Zwecke zulässig. Rechtlich zulässig sein kann es auch, nur Veranstaltungen mit allgemein-politischen Inhalten zuzulassen, parteiinterne Veranstaltungen dagegen auszuschließen. Nicht zulässig ist ausdrücklich eine Verweigerung von Parteiveranstaltungen nur deshalb, weil sie in Zusammenhang mit einer bevorstehenden Wahl stehen, wenn parteipolitische Veranstaltungen ansonsten zulässig sind. Stellt eine Kommune bestimmte Einrichtungen auch politischen Parteien zur Verfügung, so haben ortsansässige Parteien für Veranstaltungen mit örtlichem Bezug einen Anspruch auf Zulassung; weitergehende Ansprüche können sich ergeben, wenn die Kommune die Einrichtung auch für sonstige Parteiveranstaltungen gewidmet hat. Dabei folgt aus den Grundsätzen der Parteienfreiheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass sie sich allen Parteien gegenüber ohne Rücksicht auf deren politische Ziele neutral verhalten muss. Dies gilt nach einhelliger Rechtsprechung der Obergerichte auch für extremistische Parteien, solange sie nicht verboten worden sind. Eine Regelung, wonach z. B. die nicht im Gemeinderat vertretenen Parteien von einer Nutzung generell ausgeschlossen sind, verletzt daher das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

 

Eine Definition der „parteipolitischen Veranstaltung“ ergibt sich aus einem OVG-Beschluss vom 28.02.2007. Hierunter werden parteiorganisatorische oder parteiinterne Veranstaltungen wie bspw. Parteitage ggf. mit Vorstandswahlen oder anderen personellen Entscheidungen, Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für bevorstehende Wahlen, parteiinterne Veranstaltungen zu Parteiprogrammentwürfen u. ä. verstanden, nicht jedoch öffentliche und allgemein zugängliche, nicht auf parteiinterne Zwecke beschränkte Veranstaltungen – auch politischer Parteien – mit allgemeinen politischen Bezügen. Die an der Unterscheidung zwischen parteipolitischen Veranstaltungen im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen einerseits und Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen andererseits orientierte Belegungspraxis für eine kommunale Einrichtung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Die Nutzung des Rathaussaales durch die Fraktionen des Rates der Gemeinde Edewecht wird durch die Richtlinie nicht berührt.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Richtline für die Überlassung des Rathaussaales tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

 

 


Anlagen:

Berichtsvorlage Nr. 2019/FB I/3143

Richtlinie