Finanzierung:
Die Änderung der
Richtlinie hat keine finanziellen Auswirkungen. Im Haushaltsjahr 2020 sollen
für die Förderung von Existenzgründungen 15.000 € bereitgestellt werden.
Sachdarstellung:
Der Rat hatte in seiner Sitzung am 18.12.2018 die Richtlinie zur
Förderung von Existenzgründungen beschlossen.
Mittlerweile ist eine erfreuliche Anzahl von Anträgen bei der Gemeinde
Edewecht eingegangen.
Die bislang geltende Fassung der Richtlinie verlangt, dass der
Antragsteller den Antrag vor dem Abschluss des Mietvertrages für die
Geschäftsräume einreicht.
In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass dies jungen
Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Gerade jungen Unternehmen
wird häufig von Vermietern abverlangt, sich sehr kurzfristig zu Mietangeboten
zu entscheiden. Somit wäre eine Förderung durch die Gemeinde nicht mehr
möglich, wenn diese Entscheidung vor Antragstellung getroffen würde.
Um diesem Problem der Praxis zu begegnen, wird folgende Fassung
vorgeschlagen:
3. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
3.1. Eine Förderung nach dieser
Richtlinie ist nur möglich, wenn die Gemeinde Edewecht vor tatsächlicher Innutzungnahme des Mietobjektes bestätigt, dass
die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung dem Grunde
nach erfüllt sind.
Bei dieser Fassung wird auch die Voraussetzung nicht mehr berücksichtigt,
dass die Gemeinde vor dem Abschluss des Mietvertrages eine schriftliche
Bestätigung zu den Fördervoraussetzungen abgeben muss. Hier ist es nach
Auffassung der Verwaltung ausreichend, wenn diese Bestätigung formfrei erfolgt,
um das Verfahren weiter zu vereinfachen. Dieses ist für Existenzgründer
wichtig, weil sie in der sehr anstrengenden Phase der Unternehmensgründung eine
Vielzahl von Aufgaben zu bewältigen haben.
Um vorliegende Anträge positiv bescheiden zu können, sollte die
Richtlinie rückwirkend zum 01.01.2019 geändert werden.
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinie der Gemeinde Edewecht über die
Förderung von Existenzgründungen erhält mit Wirkung zum 01.01.2019 zu Ziffer
3.1 folgende Fassung:
„Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist
nur möglich, wenn die Gemeinde Edewecht vor tatsächlicher Innutzungnahme des
Mietobjektes bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer
abschließenden Prüfung dem Grunde nach erfüllt sind.“
Anlagen:
Richtlinie – neue Fassung
Antragsvordruck