Finanzierung:
Die Planungskosten
werden durch den Grundstückseigentümer erstattet. Die Folgekosten für die
soziale Infrastruktur werden durch Vereinbarung eines Infrastrukturbetrages für 50 % der Gesamtfläche abgelöst.
Sachdarstellung:
In seiner Sitzung am 27.08.2019 hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde
Edewecht die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 – 3. Änderung im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen (2019/FB III/3043).
Die Überplanung soll für einen Teilbereich aus dem Bebauungsplan Nr. 66
gelten, der sich im Eigentum des Antragstellers befindet. .
Der Grundstückseigentümer hat Anfang des Jahres 2019 einen Antrag auf
Umwidmung des Bereichs von einem Mischgebiet zu einem Allgemeinen Wohngebiet
beantragt, da eine gewerblich Nutzung an der Stelle nicht zu realisieren ist
und eine Wohnnutzung ermöglicht werden soll.
Die Änderung bezieht sich auf ein ca. 2.846 qm großes Areal, welches
bereits eine neue Grundstücksaufteilung erhalten hat.
Die durch den Antragsteller geführte Argumentation hinsichtlich der
Realisierung von gewerblichen Nutzungen ist auch aufgrund der Lage der
Grundstücke und der ohnehin sehr geringen Nachfrage sehr kleiner gewerblicher
Einheiten nachvollziehbar. Die Planung, die bereits durch den bestehenden
Bebauungsplan vorgesehen wird, bietet sich vielmehr sogar für eine Wohnbebauung
an, sodass die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66
eingeleitet worden ist.
Die am 27.08.2019 vom Verwaltungsausschuss ebenfalls beschlossene
Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 66 hat in der Zeit vom 30. September 2019 bis einschließlich
01. November 2019 nach vorheriger Bekanntmachung am 20.09.2019 in der
Nordwest-Zeitung stattgefunden. Der Auslegungsentwurf ist als Anlage Nr. 1
beigefügt.
Während der öffentlichen Auslegung sind von privater Seite keine
Anregungen oder Hinweise vorgetragen worden. Von den beteiligten Behörden und
Trägern öffentlicher Belange haben sich folgende Stellen geäußert:
·
Landkreis
Ammerland
·
Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Geschäftsbereich Oldenburg)
·
Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
·
OOWV
·
EWE Netz
GmbH
·
EWE
Wasser GmbH
·
Landesamt
für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) –
Kampfmittelbeseitigungsdienst
·
Deutsche
Telekom Technik GmbH
·
Vodafone
GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Die Stellungnahmen sind der Anlage Nr. 2 zu entnehmen.
Der Landkreis Ammerland erhebt gegen die Planung grundsätzlich
keine Bedenken.
Es wird allerdings angeregt die Planzeichnung um die noch vorhandenen
Bäume, die im Bebauungsplan Nr. 66 als zu erhalten festgesetzt worden sind, in
der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 entsprechend zu ergänzen.
Vorhanden sind noch die beiden Eichen jeweils links und rechts neben dem
einmündenden Privatweg. Diese sollen auch in der nun durchzuführenden Änderung
als zu erhalten festgesetzt werden.
Die Übernahme dieser Festsetzung bildet auch den planerischen Willen der
Gemeinde Edewecht ab. Da von der Übernahme dieser Festsetzung in Form der
Planzeichnung lediglich der Antragsteller betroffen ist, konnte hier eine
eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB durchgeführt werden.
Die Zustimmung des Antragstellers liegt vor, sodass die Voraussetzungen
der eingeschränkten Beteiligung erfüllt sind.
Die Stellungnahme und das Anschreiben zu dieser eingeschränkten
Beteiligung sind in der Anlage Nr. 3 beigefügt.
Außerdem wird angemerkt, dass der planerische Wille zu den textlichen
Festsetzungen Nr. 5 und 6 klarzustellen sei.
Aus Sicht der Gemeinde Edewecht soll vermieden werden, dass auf den
Grundstücken bis die straßenseitige Grundstücksgrenze heran Nebengebäude in
Form von Carports, Garagen oder Abstellgebäuden errichtet werden können. Die
Vorgärten zu den öffentlichen Verkehrsflächen sollen nach Möglichkeit von
übermäßiger Bebauung freigehalten werden.
Deshalb wird zur Klarstellung bei der textlichen Festsetzung Nr. 6 wie
auch bei der textlichen Festsetzung Nr. 5 „straßenseitigen Baugrenze zur Portsloger Straße (Vorgärten)“
ergänzt.
Da es sich bei der internen Wegefläche um einen Privatweg handelt, werden
hier keine weiteren Festsetzungen getroffen.
Weiterhin werden Anmerkungen zu den textlichen Festsetzungen 8.2, 8.3 und
8.4 in Bezug auf den Schutz vor Verkehrslärm in der Nachtzeit gegeben. Hieraus
ergeben sich allerdings keine inhaltlichen Änderungen.
Die im Bebauungsplan bereits genannten Maßnahmen wie lärmabschirmende
Vorbauten sind beispielhaft und keineswegs abschließend zu verstehen.
Entscheidend ist der Aspekt, dass der Innenraumpegel nachts bei teilgeöffnetem
Fenster 30 dB (A) nicht überschreiten darf. Wie diese Einhaltung erfolgt, ist
den Eigentümern zu überlassen und im Zulassungsverfahren nachzuweisen.
Die weiteren Stellungnahmen enthalten weder Anregungen noch Hinweise oder
Bedenken bezüglich der Planung und werden daher zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahmen der Versorgungsträger wurden an den privaten
Erschließungsträger zur Kenntnis weitergeleitet.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Änderungen kann somit die 3.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 als Satzung beschlossen und das Verfahren
zum Abschluss gebracht werden.
Beschlussvorschlag:
- Die
von der Verwaltung durchgeführte eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a
Abs. 3 Satz 4 BauGB wird hinsichtlich der in der Beschlussvorlage zu TOP 8
der Sitzung des Bauausschusses am 19.11.2019 erläuterten
Planzeichenergänzung hinsichtlich der als zu erhalten festzusetzenden
Bäume genehmigt.
- Zu
den während der öffentlichen Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 66 in der Zeit vom 30.09.2019 bis 01.11.2019 eingegangenen
Stellungnahmen sowie der Stellungnahmen zur eingeschränkten Beteiligung
gem. § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB wird im Sinne der in der Sitzung des
Bauausschusses am 19.11.2019 erarbeiteten Abwägungsvorschläge entschieden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu
benachrichtigen.
- Der
Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66, der aufgrund des BauGB
in der zurzeit geltenden Fassung im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB aufgestellt wurde, wird in der vorgelegten Form als Satzung mit
Begründung beschlossen. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 ist gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB bekannt zu machen.
Anlagen:
-
Auslegungsentwurf
-
Stellungnahmen
-
Eingeschränkte
Beteiligung