Betreff
Satzung der Gemeinde Edewecht über die Zahlung von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld sowie über den Ersatz von Verdienstausfall und Fahrkosten für Ratsfrauen und Ratsherren und bei sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung)
hier: Erweiterung der Satzung um
1. Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Mitglieder des Jugendgemeinderates,
die mit beratender Stimme an Sitzungen des Rates und seiner Fachausschüsse
teilnehmen
2. Zahlung einer Aufwandsentschädigung an öffentlich bestellte Schiedspersonen der Gemeinde Edewecht
Vorlage
2019/FB II/3122
Aktenzeichen
Schö
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Für die Sitzungsgelder der Delegierten des Jugendgemeinderates sind im Haushalt 2019 Mittel in ausreichender Höhe eingeplant.

Für die Aufwandsentschädigungen der Schiedspersonen sind im Haushalt 2019 keine eigenen Mittel eingeplant. Sie können aber durch Einsparungen im Budget „Ordnungsangelegenheiten“ erwirtschaftet werden.


Sachdarstellung:

1.         Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Mitglieder des Jugendgemeinderates, die mit beratender Stimme an Sitzungen des Rates und seiner Fachausschüsse teilnehmen

Gem. § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates vom 28.03.2017 ist der Jugendgemeinderat berechtigt, bis zu zwei Mitglieder an den öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Fachausschüsse teilnehmen zu lassen.

 

Eine Regelung, hierfür eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, lag bisher nicht vor.

 

Zur Gleichstellung der Delegierten des Jugendgemeinderates für die Rats- und Ausschussmitarbeit soll nunmehr rückwirkend ab 01. November 2016 der § 3 „Sitzungsgeld für nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder“ analog angewendet werden mit der Weiterung, dass die Aufwandsentschädigung daneben auch für die Teilnahme an Ratssitzungen gewährt wird.

 

Tatsächlich werden Sitzungsgelder in entsprechender Höhe bereits seit Beginn der laufenden Legislaturperiode an die Delegierten des Jugendgemeinderates ausgezahlt. Der guten Ordnung halber sollte diesbezüglich die Satzung ergänzt werden. Entsprechende Mittel sind bereits im Haushalt eingeplant, sodass diese Entscheidung keine finanziellen Auswirkungen hat.

 

2.         Zahlung einer Aufwandsentschädigung an öffentlich bestellte Schiedspersonen der Gemeinde Edewecht

Die Satzung der Gemeinde Edewecht über die Zahlung von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld sowie über den Ersatz von Verdienstausfall und Fahrkosten für Ratsfrauen und Ratsherren und bei sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung) vom 20.12.2016 sieht bisher keine Regelungen für die Aufwandsentschädigung der Schiedspersonen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG) vor.

 

Nach § 1 des NSchÄG haben die Kommunen ein Schiedsamt vorzuhalten. Nach § 13 NSchÄG ist es Aufgabe der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, als Gütestelle das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie aus Ehrverletzungen durchzuführen. Die Schiedspersonen üben somit die einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Funktion der Streitschlichtung aus.

 

Das Schiedsamt wird von einer Schiedsperson sowie einer stellvertretenden Schiedsperson ausgeführt. Schiedsmann ist derzeit Egbert Kosmis und stellvertretende Schiedsfrau ist Christina van Düllen.

 

Die in Verbindung mit der Ausübung des Schiedsamtes verbundenen Sachkosten (z. B. Seminargebühren, Reisekosten, EDV-Hard- und Software, Fachliteratur) wurden gemäß § 12 NSchÄG von der Gemeinde getragen. Eine Aufwandsentschädigung wurde bisher nicht gezahlt.

 

In Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit wird vorgeschlagen, der Schiedsperson eine jährliche Aufwandsentschädigung von 300,00 € und der stellvertretenden Schiedsperson eine jährliche Aufwandsentschädigung von 150,00 € zu zahlen.


Beschlussvorschlag:

1.    § 3 der Aufwandsentschädigungssatzung wird um den Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Die Delegierten des Jugendgemeinderates erhalten als Ersatz ihrer Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates sowie dessen Ausschüssen ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 €. § 3 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

 

2.    § 9 der Aufwandsentschädigungssatzung erhält folgenden Wortlaut:

Die Schiedsperson erhält für ihre Tätigkeit jährlich eine Entschädigung von 300,00 €. Die stellvertretende Schiedsperson erhält für ihre Tätigkeit jährlich eine Entschädigung von 150,00 €.

 

3.    § 10 der Aufwandsentschädigungssatzung wird wie folgt gefasst:

           Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im

           Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft.


Anlagen:

- Satzungsentwurf