Betreff
Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehgebührensatzung)
Vorlage
2019/FB II/3111
Aktenzeichen
FB II - 126.01.01 - GR.
Art
Berichtsvorlage

Sachdarstellung:

Nach § 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen in erster Linie aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Eine Finanzierung über Steuern und andere Möglichkeiten ist demnach erst nachrangig gestattet.

 

Der § 29 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) gibt den Gemeinden hierzu die Möglichkeit, Entgelte für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben zu erheben. Als unentgeltlich zu erfüllende Pflichtaufgabe gilt nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr. Jedoch kann auch in diesen Fällen ein Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn eine Gefährdungshaftung besteht. Dies ist z.B. bei Pkw-Bränden der Fall in denen die Kosten eines Feuerwehreinsatzes regelmäßig über die KFZ-Haftpflicht-Versicherung abgedeckt sind.

 

Die Gemeinde Edewecht verfügt aktuell über eine Feuerwehrgebührensatzung aus dem Jahre 1998. Die Satzung wurde bisher nie angewandt und ist seit einigen Jahren nicht mehr mit den Regelungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vereinbar.

 

Aus den vorgenannten Gründen wurde nun der Entwurf einer neuen Satzung erstellt. Dieser orientiert sich an der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens. Zur Ermittlung der Gebührensätze wird die Satzung durch die Anlage „Gebührentarif“ ergänzt. Hierin werden die Gebührensätze pro halbe Stunde für das Feuerwehrpersonal sowie die Fahrzeuge festgelegt. Die in der Anlage festgelegten Sätze sind regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) zu prüfen und über einen Betriebsabrechnungsbogen zu ermitteln. Erstmalig sollen die Gebührensätze aus den Kosten des Jahres 2019 ermittelt werden. Die Gebührensätze der Fahrzeuge ergeben sich aus den Jahreskosten für das Fahrzeug unter Berücksichtigung von kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Bedingt durch die unterschiedlich hohen Kosten für die Fahrzeuge kann es zu stark unterschiedlichen Gebührensätzen kommen.

 

Die Satzung soll zur endgültigen Beratung dem Feuerwehrausschuss in der Frühjahrssitzung vorgelegt werden. Es ist damit zu rechnen dass eine Abrechnung von Feuerwehreinsätzen ab dem 2. Halbjahr 2020 erfolgen kann. In welchem Umfang eine Abrechnung erfolgen kann bzw. soll muss noch bis dahin abgesprochen werden. Dies betrifft auch etwaige Sonderregelungen.

 


Anlagen:

ENTWURF einer Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) inklusive der Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung