Betreff
Verbesserung der Grundversorgung mit Löschwasser - Bereitstellung von jährlichen Finanzmitteln
Vorlage
2019/FB II/3108
Aktenzeichen
FB II - 126.01.01 - GR.
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Die Behebung der Unterdeckung im Bereich der Grundversorgung mit Löschwasser in der Gemeinde Edewecht soll ab dem Jahr 2020 erfolgen. Die hierfür geschätzten Finanzmittel in Höhe von 30.000,00 € pro Jahr wären im Rahmen der Haushaltsplanungen ab dem Jahr 2020 bis auf weiteres bereitzustellen. Insoweit steht die Maßnahme zunächst unter einem Finanzierungsvorbehalt.

 

 


Sachdarstellung:

Bereits im Feuerwehrausschuss am 26.02.2019 wurde seitens der Verwaltung auf eine Unterdeckung der Grundversorgung mit Löschwasser in der Gemeinde Edewecht hingewiesen. Die Grundversorgung mit Löschwasser ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetzt – NBrandSchG).

 

Definiert ist die Grundversorgung über den § 2 des NBrandSchG sowie nach geltender Rechtsprechung mit „den örtlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Löschwasserversorgung“. Diese Definition bedingt somit das Erfordernis zur Festlegung der nötigen Löschwassermenge für die Grundversorgung als auch die Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Neben der Personalverfügbarkeit zur Herrichtung der Löschwasserentnahmestelle und der Löschwasserförderstrecke müssen hier auch die Art und die Enge der Bebauung sowie topografische Vorgaben des Gebietes beachtet werden. So kann zum Beispiel eine Wasserentnahmestelle nur 50 m entfernt liegen, aber durch eine starke Hanglage oder dichte Bebauung nicht nutzbar sein. Ebenso kann eine geringe Personaldecke der Feuerwehren am Tage dazu führen, dass eine Wasserversorgung über bestimmte Hindernisse oder Strecken hinweg in der ersten Phase des Einsatzes nicht realisiert werden kann.

Die vorgenannten Gesichtspunkte sind in die Bewertung der örtlichen Verhältnisse mit einzubeziehen und können hierdurch zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Sicherstellung der Grundversorgung führen.

 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen, die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Niedersachsen und die Arbeitsgemeinschaft Vorbeugender Brandschutz in Niedersachsen haben in Form der „VB-Info 8 – Löschwasserversorgung“ ein gemeinsames Merkblatt veröffentlicht, welches den Städten und Gemeinden die Planung zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und damit der Grundversorgung, erleichtern soll. Nach diesem Merkblatt dürfen nur Löschwasserentnahmestellen bei der Grundversorgung angerechnet werden, die in einem Umkreis von 300 m um das Brandobjekt liegen und die mindestens 24 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden liefern. Diese Vorgabe stellt somit das Mindestmaß dar. Sie berücksichtigt aber noch nicht die örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde Edewecht. Daher ist die Grundversorgung weiter abzustufen.

In Punkt 5 der VB-Info 8 wird darauf hingewiesen, dass die Entfernung zwischen zwei Hydranten maximal 120 m betragen soll. Aus Sicht der Feuerwehr wird ein solcher Abstand als wünschenswert erachtet. Bei der Planung von Neubaugebieten sollte dieser Abstand somit zukünftig berücksichtigt werden. Durch frühzeitige Beteiligung des Fachamtes bei den Planungen wird dies in der Verwaltung auch bereits seit einigen Monaten umgesetzt.

In bestehenden Baugebieten ist dieser Abstand allerdings nicht realisierbar. Nachbesserungen müssen aber auch hier erfolgen, da es Baugebiete gibt in den keinerlei Löschwasserentnahmestelle im Umkreis von 300 m vorhanden oder die Nutzbarkeit aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht gegeben ist.

 

Als Faustregel kann in der Gemeinde Edewecht davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung mit Löschwasser innerhalb von geschlossenen Ortschaften und in zusammenhängenden Siedlungen als ausreichend zu bezeichnen ist, wenn die Löschwasserentnahmestelle mit einer Löschwasserleitung von maximal 200 m Länge vom Brandobjekt aus erreichbar ist. Für nicht im Zusammenhang bebaute Siedlungen und Straßen mit weitläufiger Bebauung kann dieser Abstand auf 300 m Länge der Löschwasserleitung erweitert werden. Für einzeln stehende Gebäude im Außenbereich kann unter Umständen auch eine Regelung zur Heranführung von Tanklöschfahrzeugen über die Alarm- und Ausrückeordnung erfolgen. In diesem Fall würden bei einem gemeldeten Feuer unter einer bestimmten Adresse immer mehrere Tanklöschfahrzeuge von verschiedenen Feuerwehren alarmiert. Dies darf aber nicht der Standard sein. 

 

Unter dem Gesichtspunkt der vorgenannten Faustregel ist die Grundversorgung in einigen Baugebieten und Straßen in der Gemeinde Edewecht nicht ausreichend oder auch gar nicht gewährleistet. Die fehlende Grundversorgung kann nur durch die Herrichtung von neuen Löschwasserentnahmestellen, vornehmlich Hydranten, behoben werden. Hierzu erfolgen seitens der Verwaltung eine Erfassung der neuralgischen Punkte und eine anschließende Priorisierung. So ist die teilweise fehlende Grundversorgung an der Hauptstraße in Edewecht aktuell die am dringendsten zu behebende Unterversorgung.

 

Um die Verwaltung in die Lage zu versetzen schnell auf Probleme mit der Grundversorgung reagieren zu können, sollten jährlich finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten der Erstellung von nötigen Löschwasserentnahmestellen lassen sich kaum planen, da viele Faktoren eine Rolle spielen. Sie können auch von Maßnahme zu Maßnahme sehr unterschiedlich hoch ausfallen. Aus Sicht der Verwaltung sollten in den ersten Jahren jährlich finanzielle Mittel in Höhe von 30.000,00 € zur Verfügung gestellt werden. Über die mit diesen finanziellen Mitteln umgesetzten Maßnahmen soll der Feuerwehrausschuss regelmäßig unterrichtet werden.  

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt zur Behebung der Unterdeckung im Bereich der Grundversorgung mit Löschwasser in der Gemeinde Edewecht neue Löschwasserentnahmestellen zu planen und zu errichten. Die hierfür benötigten Finanzmittel in Höhe von 30.000,00 € pro Jahr sollen nach Möglichkeit ab dem Haushaltsjahr 2020 zur Verfügung gestellt werden. Die Maßnahme steht insoweit unter einem Finanzierungsvorbehalt. 

 

 


Anlagen: