Finanzierung:
Die Behebung der
Unterdeckung im Bereich der Grundversorgung mit Löschwasser in der Gemeinde
Edewecht soll ab dem Jahr 2020 erfolgen. Die hierfür geschätzten Finanzmittel in Höhe von 30.000,00 € pro
Jahr wären im Rahmen der Haushaltsplanungen ab dem Jahr 2020 bis auf weiteres
bereitzustellen. Insoweit steht die Maßnahme zunächst unter einem
Finanzierungsvorbehalt.
Sachdarstellung:
Bereits im Feuerwehrausschuss am 26.02.2019 wurde seitens der Verwaltung
auf eine Unterdeckung der Grundversorgung mit Löschwasser in der Gemeinde
Edewecht hingewiesen. Die Grundversorgung mit Löschwasser ist eine
Pflichtaufgabe der Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen
Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr
(Niedersächsisches Brandschutzgesetzt – NBrandSchG).
Definiert ist die Grundversorgung über den § 2 des NBrandSchG sowie nach
geltender Rechtsprechung mit „den örtlichen Verhältnissen entsprechende
angemessene Löschwasserversorgung“. Diese Definition bedingt somit das
Erfordernis zur Festlegung der nötigen Löschwassermenge für die Grundversorgung
als auch die Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Neben der
Personalverfügbarkeit zur Herrichtung der Löschwasserentnahmestelle und der
Löschwasserförderstrecke müssen hier auch die Art und die Enge der Bebauung
sowie topografische Vorgaben des Gebietes beachtet werden. So kann zum Beispiel
eine Wasserentnahmestelle nur 50 m entfernt liegen, aber durch eine starke
Hanglage oder dichte Bebauung nicht nutzbar sein. Ebenso kann eine geringe
Personaldecke der Feuerwehren am Tage dazu führen, dass eine Wasserversorgung
über bestimmte Hindernisse oder Strecken hinweg in der ersten Phase des
Einsatzes nicht realisiert werden kann.
Die vorgenannten Gesichtspunkte sind in die Bewertung der örtlichen
Verhältnisse mit einzubeziehen und können hierdurch zu unterschiedlichen
Ergebnissen bei der Sicherstellung der Grundversorgung führen.
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, der
Landesfeuerwehrverband Niedersachsen, die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der
Berufsfeuerwehren in Niedersachsen und die Arbeitsgemeinschaft Vorbeugender
Brandschutz in Niedersachsen haben in Form der „VB-Info 8 –
Löschwasserversorgung“ ein gemeinsames Merkblatt veröffentlicht, welches den
Städten und Gemeinden die Planung zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung
und damit der Grundversorgung, erleichtern soll. Nach diesem Merkblatt dürfen
nur Löschwasserentnahmestellen bei der Grundversorgung angerechnet werden, die
in einem Umkreis von 300 m um das Brandobjekt liegen und die mindestens 24 m³/h
über einen Zeitraum von zwei Stunden liefern. Diese Vorgabe stellt somit das
Mindestmaß dar. Sie berücksichtigt aber noch nicht die örtlichen Verhältnisse
in der Gemeinde Edewecht. Daher ist die Grundversorgung weiter abzustufen.
In Punkt 5 der VB-Info 8 wird darauf hingewiesen, dass die Entfernung
zwischen zwei Hydranten maximal 120 m betragen soll. Aus Sicht der Feuerwehr
wird ein solcher Abstand als wünschenswert erachtet. Bei der Planung von
Neubaugebieten sollte dieser Abstand somit zukünftig berücksichtigt werden.
Durch frühzeitige Beteiligung des Fachamtes bei den Planungen wird dies in der
Verwaltung auch bereits seit einigen Monaten umgesetzt.
In bestehenden Baugebieten ist dieser Abstand allerdings nicht
realisierbar. Nachbesserungen müssen aber auch hier erfolgen, da es Baugebiete
gibt in den keinerlei Löschwasserentnahmestelle im Umkreis von 300 m vorhanden
oder die Nutzbarkeit aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht gegeben ist.
Als Faustregel kann in der Gemeinde Edewecht davon ausgegangen werden,
dass die Grundversorgung mit Löschwasser innerhalb von geschlossenen
Ortschaften und in zusammenhängenden Siedlungen als ausreichend zu bezeichnen
ist, wenn die Löschwasserentnahmestelle mit einer Löschwasserleitung von
maximal 200 m Länge vom Brandobjekt aus erreichbar ist. Für nicht im
Zusammenhang bebaute Siedlungen und Straßen mit weitläufiger Bebauung kann
dieser Abstand auf 300 m Länge der Löschwasserleitung erweitert werden. Für
einzeln stehende Gebäude im Außenbereich kann unter Umständen auch eine
Regelung zur Heranführung von Tanklöschfahrzeugen über die Alarm- und
Ausrückeordnung erfolgen. In diesem Fall würden bei einem gemeldeten Feuer
unter einer bestimmten Adresse immer mehrere Tanklöschfahrzeuge von
verschiedenen Feuerwehren alarmiert. Dies darf aber nicht der Standard sein.
Unter dem Gesichtspunkt der vorgenannten Faustregel ist die
Grundversorgung in einigen Baugebieten und Straßen in der Gemeinde Edewecht
nicht ausreichend oder auch gar nicht gewährleistet. Die fehlende
Grundversorgung kann nur durch die Herrichtung von neuen Löschwasserentnahmestellen,
vornehmlich Hydranten, behoben werden. Hierzu erfolgen seitens der Verwaltung
eine Erfassung der neuralgischen Punkte und eine anschließende Priorisierung.
So ist die teilweise fehlende Grundversorgung an der Hauptstraße in Edewecht
aktuell die am dringendsten zu behebende Unterversorgung.
Um die Verwaltung in die Lage zu versetzen schnell auf Probleme mit der
Grundversorgung reagieren zu können, sollten jährlich finanzielle Mittel zur
Verfügung gestellt werden. Die Kosten der Erstellung von nötigen
Löschwasserentnahmestellen lassen sich kaum planen, da viele Faktoren eine
Rolle spielen. Sie können auch von Maßnahme zu Maßnahme sehr unterschiedlich
hoch ausfallen. Aus Sicht der Verwaltung sollten in den ersten Jahren jährlich
finanzielle Mittel in Höhe von 30.000,00 € zur Verfügung gestellt werden. Über
die mit diesen finanziellen Mitteln umgesetzten Maßnahmen soll der
Feuerwehrausschuss regelmäßig unterrichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt
zur Behebung der Unterdeckung im Bereich der Grundversorgung mit Löschwasser in
der Gemeinde Edewecht neue Löschwasserentnahmestellen zu planen und zu
errichten. Die hierfür benötigten Finanzmittel in Höhe von 30.000,00 € pro Jahr
sollen nach Möglichkeit ab dem Haushaltsjahr 2020 zur Verfügung gestellt
werden. Die Maßnahme steht insoweit unter einem Finanzierungsvorbehalt.
Anlagen: