Finanzierung:
Sachdarstellung:
Bekanntlich werden derzeit für einen konkret abgegrenzten
Betrachtungsraum in Friedrichsfehn Grundsätze für Maßnahmen der
Innenentwicklung erarbeitet. Münden sollen diese Bemühungen in einem
Städtebaulichen Konzept zur Innenentwicklung auf dessen Grundlage dann im
Einzelfall über konkrete Änderungen und/oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen
entschieden werden kann.
Um diese Planungsabsichten zu sichern, hat der Verwaltungsausschuss in
seiner Sitzung am 19.02.2019 für den Betrachtungsraum einen Aufstellungsbeschluss für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung gefasst. Mit Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses in der Nordwest-Zeitung am 20.02.2019 besteht für die
Gemeinde Edewecht zur Sicherung der Planungsabsichten die Möglichkeit, für Baugesuche (Bauanträge, Baumitteilungen
oder Bauvoranfragen) beim Landkreis Ammerland deren Zurückstellung zu
beantragen bzw. im Falle von Baumitteilungen eine vorläufige Untersagung
auszusprechen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch
das beabsichtigte Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde (vgl. § 15 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird derzeit analog zur Ortsdurchfahrt von Edewecht auch für die
Ortsdurchfahrt von Friedrichsfehn in Erwägung gezogen, baugestalterische
Vorgaben zu entwickeln und diese über eine Ortsgestaltungssatzung abzusichern.
Der Verwaltung liegen derzeit Baugesuche für zwei Vorhaben innerhalb des
Geltungsbereiches des Aufstellungsbeschlusses vor, die auf Grundlage des
derzeitig dort bestehenden Bauplanungsrechts grundsätzlich genehmigungsfähig
wären. Es handelt sich hierbei
- um die Errichtung eines
Mehrparteienhauses mit zwei Vollgeschossen und 8 Wohneinheiten auf dem
Grundstück Friedrichsfehner Straße 25 und
- um die Errichtung von zwei
Zweifamilienhäusern auf dem Grundstück Föhrenkamp 17
Die Grundzüge der Planungen dieser Objekte können der Anlage Nr. 1
entnommen werden.
Von der Möglichkeit der Zurückstellung der Baugesuche hat die Gemeinde
Edewecht bezüglich beider Vorhaben vorsorglich bereits Gebrauch gemacht.
Nunmehr ist zu entscheiden, ob die Zurückstellung aufrechterhalten werden soll.
Zum Vorhaben Nr. 1 ist anzumerken, dass das Baugrundstück derzeit
als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB einzuordnen ist. Hier ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Aufgrund der Bebauung auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück mit
einem Wohn- und Geschäftshaus, welches ebenfalls zwei Vollgeschosse aufweist
und auch in der äußeren Erscheinung und Bauweise vergleichbar ist, wären die
Anforderungen an das Einfügungsgebot auch in gestalterischer Hinsicht derzeit
als gewahrt anzusehen.
Zu klären ist, ob bei Durchführung des Vorhabens die Umsetzung der in
Erarbeitung befindlichen Grundsätze der Innenentwicklung unmöglich oder
wesentlich erschwert werden würde. Die abschließenden Zielaussagen des Konzeptes
zur Innenentwicklung werden derzeit erarbeitet (siehe Vorlage Nr. 2019 FB III
3096). Ebenso wird derzeit gerade darüber beraten, inwieweit für den Ort
Friedrichsfehn baugestalterische Regelungen erlassen werden sollen (siehe
Vorlage Nr. 2019 FB III 3097). Auch wenn zu beiden Aspekten noch keine
abschließenden Planungsaussagen vorliegen, kann nach Auffassung der Verwaltung
für das Vorhaben gesagt werden, dass aufgrund der Lage in erster Reihe an der
Hauptverkehrsstraße hinsichtlich der Geschossigkeit und der Zahl der
Wohneinheiten kein grundsätzlicher Widerspruch zu den Zielen der
Innenentwicklung zu erwarten ist. Auch hinsichtlich der Baugestaltung können
insbesondere aufgrund des direkt benachbarten Wohn- und Geschäftshauses von
Seiten der Verwaltung kein grundsätzlicher Widerspruch zu möglichen Regelungen
zur Baugestaltung gesehen werden. Zu Bedenken ist diesbezüglich, dass
baugestalterische Regelungen aus dem bestehenden Bebauungsstrukturen und
Gestaltqualitäten abgeleitet werden können müssen.
Zum Vorhaben Nr. 2 kann ausgeführt werden, dass die beabsichtigte
Bebauung grundsätzlich aufgrund des bestehenden Bebauungsplans Nr. 32 A in der
Fassung der 2. Änderung zulässig wäre. Möglich wird dies durch die großzügig
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Grundstücksgröße von
insgesamt mehr als 1.000 m². Der Bebauungsplan Nr. 32 A sowie die 2. Änderung
des Bebauungsplanes sind als Anlage Nr. 2 beigefügt. Wie aus der
Planzeichnung zu erkennen ist, ist im Bebauungsplan allerdings für den Norden des
Baugrundstücks ein Fuß- und Radweg festgesetzt. Die Festsetzung liegt auf
privater Fläche und ist bislang noch nicht umgesetzt worden. Anknüpfungspunkte
an bestehende Wegebeziehungen im Waldgebiet des Wildenloh, welches rückwärtig
an das Baugrundstück angrenzt, sind ebenfalls nicht vorhanden, so dass die
Festsetzung funktionslos geworden ist. Um die Bebauung wie beabsichtigt
durchführen zu können, wäre allerdings in formaler Hinsicht eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich, da auf dem als Wegefläche
festgesetzten Bereich die Errichtung eines Nebengebäudes vorgesehen ist.
Auch hier ist zu klären, ob durch das Vorhaben die Durchführung der mit
dem Konzept zur Innenentwicklung verfolgten Ziele unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden könnten. Aufgrund der Lage des Baugrundstücks im
inneren des Baugebietes kann nach Auffassung der Verwaltung mit Blick auf die
noch abschließend zu beratenden Zielaussagen des Konzeptes zur Innenentwicklung
nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Planung nicht im
Widerspruch zu den künftigen Planungszielen steht, so dass zunächst das
Ergebnis der Beratungen zur Innenentwicklung abzuwarten wäre.
Fazit:
Nach rechtlicher Einschätzung der Verwaltung wäre somit die vorsorglich
beantragte Zurückstellung des Baugesuches zum Vorhaben Nr. 1
zurückzunehmen, da hinsichtlich des Aspektes der Innenentwicklung nicht zu
erwarten ist, dass das Vorhaben mit den Zielen des Konzeptes zur
Innenentwicklung im Widerspruch stehen könnte. Gleiches gilt mit Blick auf die
im unmittelbaren Umfeld zum Baugrundstück vorzufindenden Gestaltqualitäten für
den Aspekt der Baugestaltung.
Bezüglich des Vorhabens Nr. 2 wären aufgrund seiner Lage und der
Tatsache, dass mit ihm prinzipiell die bislang bestehende Bebauungsstruktur als
einzeilige Bebauung entlang der Erschließungsstraße durchbrochen werden würde,
die weiteren Beratungen zum Konzept zur Innenentwicklung abzuwarten und so
lange die Zurückstellung des Baugesuches aufrechtzuerhalten.
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag an den
Verwaltungsausschuss ist abhängig von den in gleicher Sitzung zu beratenden
Grundzügen der Innenentwicklung und Ortsgestaltung in der Sitzung zu
erarbeiten.
Anlagen:
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Planungsgrundzüge
Vorhaben Friedrichsfehner Straße und Föhrenkamp
-
Bebauungsplan
Nr. 32 A