Erarbeitung eines Aufstellungsbeschlusses
Finanzierung:
Sachdarstellung:
Bereits im Jahr 1994 wurde für den Bereich nördlich der L 828
„Oldenburger Straße“ in Nord Edewecht II die Ausweisung eines „Eingeschränkten
Industriegebietes“ in Angriff genommen, mit dem auch der damalige Neubau der
Feuerwehr Edewecht ermöglicht werden sollte. Das Planverfahren wurde allerdings
in der Folge nicht zum Abschluss gebracht. Dies insbesondere, weil Fragen der
Oberflächenentwässerung zunächst noch nicht abschließend geklärt werden
konnten. Die Feuerwehr sowie der Neubau der dort im Jahr 1998 errichteten
Kfz-Werkstatt konnten dort auf Grundlage der sog. Planreife gem. § 33 BauGB
durch den Landkreis genehmigt werden. Der damalige Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 87 liegt als Anlage Nr. 1 bei.
Das Instrument der Planreife kann für die Genehmigung von Bauvorhaben
lediglich innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen erfolgter
öffentlicher Auslegung und Bauantragstellung herangezogen werden. Für das
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 87 bedeutet dies, dass Planreife nicht mehr
geltend gemacht werden kann und Neubauvorhaben nicht genehmigungsfähig wären.
Um aber insbesondere dem seinerzeit dort errichteten KFZ-Werkstattbetrieb
in planungsrechtlicher Hinsicht dauerhaft abzusichern und darüber hinaus eine
gewerbliche Entwicklung nördlich der Oldenburger Straße grundsätzlich erneut
anzustoßen, wird vorgeschlagen, die Planung wieder aufleben zu lassen und für
den sich aus der Anlage Nr. 2 ergebenden Bereich den
Aufstellungsbeschluss für die Ausweisung eines Gewerbegebietes zu fassen. Im
Parallelverfahren wäre der Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den sich aus
der Anlage Nr. 2 der Beschlussvorlage zu TOP 9 der Sitzung des Bauausschusses
am 17.06.2019 eine 20. Änderung (vormals 16. FNP-Änderung) des Flächennutzungsplanes
2013 durchzuführen und den Bebauungsplan Nr. 87 – Neufassung aufgestellt
werden.
Anlagen:
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Bebauungsplan
Nr. 87 (damaliger Entwurf)
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Geltungsbereich
der Neuaufstellung